Eine Grundschule in Sachsen-Anhalt hat den Eltern verboten, auf der Einschulungsfeier ihrer Kleinen zu fotografieren. Bei den Eltern und Angehörigen sowie Großteilen der Bevölkerung sorgt dies für Kopfschütteln. Schuld am Foto-Verbot ist einmal mehr die viel diskutierte DSGVO. Doch was gilt tatsächlich rechtlich? Droht nun auch weiteren Schulen ein solches Verbot? Wir klären auf.

Schultüte mit Luftballons auf Pausenhof

Alle Jahre wieder beginnt im August für tausende Erstklässlerinnen und Erstklässler der „Ernst des Lebens“. Mit der Einschulung starten sie ihre Schullaufbahn und die meisten Schulen zelebrieren diesen Schritt mit großen Feiern. Natürlich wollen auch die Angehörigen der neuen Erstklässler der Veranstaltung beiwohnen und diesen Moment für immer festhalten. Und so wurden jahrzehntelang unzählige Fotos geschossen, denn die Fotos mit Schultüte in der Hand und Strahlen im Gesicht, sind für fast jeden ein Muss.

Doch zum neuen Schuljahr machen nun Medienberichte die Runde, wonach eine Grundschule in Halle (Sachsen-Anhalt), sowie weitere Schulen das Fotografieren auf der Einschulungsfeier mit Verweis auf die  Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) untersagt hatten – zum Unmut vieler Eltern. Die Befürchtung der Schulen: Beim Fotografieren der Kinder könnte es zu Verstößen gegen geltendes Datenschutzrecht kommen. Daher wurde gleich ein striktes Fotoverbot erlassen.

Warum hat die Schule überhaupt ein Fotoverbot erlassen?

Ein Stück weit muss man dabei die Schulen jedoch auch in Schutz nehmen, denn insbesondere im Bereich der Fotografie hat die DSGVO für sehr viel Unsicherheit gesorgt. Und davon waren keineswegs nur Schulen betroffen. Der gesamte Berufszweig der Fotografen zitterte und bangte um die eigene Zukunft. Gänzlich geklärt ist der Bereich weiterhin nicht.

Die Einführung der DSGVO hatte so zu teils panischen Reaktionen und großer Verunsicherung geführt. Es gab Berichte über Kitas, die Gruppenfotos schwärzten, Vermieter, die Klingelschilder an Mehrfamilienhäusern abmontierten und nun auch über Schulen, die Fotos auf Einschulungsfeiern verbieten.

All diese Fälle haben gemein, dass die Verantwortlichen aus Angst vor Klagen und Bußgeldern zu radikalen Maßnahmen greifen, denn Art. 6 DSGVO knüpft die Verarbeitung personenbezogener Daten an strenge Voraussetzungen. Demnach ist es erforderlich, dass Personen, deren Daten verarbeitet werden sollen, zuvor ihre Einwilligung erteilen. Auch das Fotografieren stellt eine solche Verarbeitung dar. Wer den Vorschriften der Verordnung zuwiderhandelt, kann mit empfindlichen Bußgeldern belangt werden.

Darum auch der radikale Schritt der Schulen. Zumal sich in dieser Frage bundesweit viele Schulen auch allein gelassen fühlen dürften. Das Bildungsministerium in Sachsen-Anhalt gab Schulen „lediglich“ die folgenden Hinweisen an die Hand:

  1. Die Schule verbietet generell jede Fotoaufnahme während der Veranstaltung. Dies kann sie aufgrund des Hausrechts, über das die Schule verfügt, tun. In der Realität dürfte dieses Verbot jedoch meist auf wenig Zustimmung derjenigen, die gerne fotografieren möchten, stoßen.
  2. Die Schule bittet die Personensorgeberechtigten darum, während der Veranstaltung nicht zu fotografieren und bietet gleichzeitig an, am Ende der Veranstaltung an einem bestimmten Ort der Schule, Fotos anzufertigen. Auf diese Weise ist möglich, dass Schülerinnen oder Schüler und andere Personen die es nicht wollen auch nicht fotografiert werden, indem sie diesem Ort fernbleiben.
  3. Alternativ kann schriftlich von allen Teilnehmern eine Fotoerlaubnis eingeholt werden. Wer nicht fotografiert werden möchte, trägt ein Erkennungszeichen.

Der Umstand, dass viele Schulen auf das Totalverbot zurückgegriffen, ist zwar ohne Frage bedauerlich. Die Schulen aber sahen dies offenbar als einzig praktikable und sichere Lösung an. Mit dem Verbot haben die Schulen damit vorsorglich auf mögliche Verweigerungen der Eltern reagiert. Denn hätte auch nur ein Elternpaar seine Einwilligung nicht erteilt, dann wären alle Eltern als sog. Schicksalsgemeinschaft betroffen gewesen. Dieses Risiko wollten die Schulen offenbar umgehen und verboten direkt jede Fotografie. Schulen sprechen ein Fotoverbot daher zumeist nicht leichtfertig aus, sondern in der Regel erst, wenn einige Eltern nicht einwilligen wollen. Insofern trifft auch die Eltern eine gewisse Mitschuld.

Dennoch: Beim totalen Fotoverbot auf den Einschulungsfeiern sind die Schulen wohl über das Ziel hinaus geschossen, denn das Datenschutzrecht verbietet nicht per se, dass Eltern während einer Schulfeier Fotos von Ihren Kindern machen.

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Also steht die DSGVO dem Fotografieren gar nicht entgegen?

Ganz so pauschal kann man das nicht sagen, aber sofern es um Bilder geht, die Eltern auf der Feier von ihren Kindern machen, kann die Ausnahme gemäß dem sog. „Haushaltsprivileg“ aus Art. 2 Abs. 2 c DSGVO einschlägig sein. Danach ist die DSGVO nämlich gar nicht anwendbar, wenn die Datenverarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt.

Allerdings wird die Ausnahme des „Haushaltsprivilegs“ sehr eng verstanden. Es kommt insbesondere darauf an, wie die Fotos anschließend verwendet werden sollen. Entscheidend ist, dass die Fotos nur einem kleinen, überschaubaren Personenkreis zur Verfügung gestellt werden. Sofern die Bilder also lediglich z.B. einer geschlossenen, kleinen Gruppe zur Verfügung gestellt werden sollen, wird von einer Haushaltsaufnahme ausgegangen. Das kann dann auch etwa der Familien-Chat auf WhatsApp sein oder aber auch ein passwortgeschütztes Cloud-Album, denn hier hat nur ein kleiner ausgewählter Personenkreis Zugriff auf die Bilder. Und das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt natürlich auch für das klassische analoge Familienfotoalbum.

Dürfen die Bilder denn auch in den sozialen Medien gepostet werden?

Fotografieren veboten
Fotografieren veboten

Hier wird es brenzlig und es gilt vorsichtig zu sein! Denn wenn es darum geht, die Einschulungs-Fotos der Kinder zu veröffentlichen, ganz gleich, ob dies in sozialen Medien wie Facebook oder Instagram geschehen soll oder auf einer Pinnwand in der Schule selbst, greift die DSGVO, denn die Verordnung schützt das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.

Wenn Eltern und Angehörige die Bilder auf dem eigenen Facebook-Profil oder bei Instagram posten, wird der private oder familiäre Rahmen in jedem Falle gesprengt. Selbst wenn nur Facebook-Freunde auf das Profil zugreifen können, bleibt die DSGVO anwendbar, denn bei hunderten Facebook-Kontakten kann bei weitem nicht mehr von einem ausschließlich persönlichen oder familiären Zweck ausgegangen werden. Insofern sind jedoch aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht die Schulverwaltungen, sondern die fotografierenden Eltern verantwortlich.

Wollen sie die Fotos auf ihrem Profil posten, müssten sie dann von den abgelichteten Kindern bzw. deren Eltern eine Einwilligung in die Verarbeitung der Daten einfordern und sie zudem über den jeweiligen Verwendungszweck aufklären. Das kann gerade bei vielen Beteiligten sehr aufwendig sein, zumal die Einwilligung bestenfalls schriftlich dokumentiert werden sollte. Wer seine Fotos also mit einem großen Personenkreis teilen und sich dabei datenschutzkonform verhalten möchte, muss sich auf viel Bürokratie einstellen.

Ein pauschales Fotoverbot ist aber dennoch nicht erforderlich. Schulen können zwar darauf hinweisen, dass das Fotografieren zu privaten Zwecken erlaubt ist, sind dazu jedoch nicht verpflichtet und können somit auch nicht haftbar gemacht werden.

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Gibt es neben der DSGVO noch andere Vorschriften, die anwendbar sein könnten?

Ja, in der Tat können auch die Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) relevant sein. In § 22 KUG wird das Recht am eigenen Bild geschützt. Demnach bedarf es der Einwilligung des Abgebildeten, bevor ein Foto verbreitet wird. Bei Kindern erfolgt die Einwilligung durch die Eltern. Auf der Einschulungsfeier kommt es zwangsläufig dazu, dass auf Fotos neben dem eigenen Kind auch andere Personen abgebildet sind, aber das bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch das Recht am eigenen Bild verletzt wird.

In § 23 KUG hat der Gesetzgeber Ausnahmen geregelt, die das Fotografieren ohne Einwilligung erlauben. Bei der Feier könnte die Ausnahme aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG einschlägig sein. Danach dürfen Personen, die an öffentlichen Versammlungen teilnehmen, auch ohne Einwilligung fotografiert werden. Die Einschulungsfeier stellt eine solche öffentliche Versammlung dar, denn dort kommt eine Vielzahl an Menschen zusammen, die persönlich nicht miteinander bekannt ist. Allerdings greift die Ausnahme nur, wenn auf dem Foto auch tatsächlich die Veranstaltung zu sehen ist. Ungefragte Einzelaufnahmen von anderen Personen sind somit auch dann unzulässig, wenn sie im Rahmen einer Veranstaltung erfolgen. Gruppenfotos oder Bilder des eigenen Kindes sind nach dem KUG hingegen nicht zu beanstanden.

Bedeutet das, die Schule durfte gar kein Fotoverbot erlassen?

Auch diese Frage lässt sich nicht pauschal mit „Ja“ beantworten. Denn schließlich steht der Schulverwaltung auch ein Hausrecht zu. In dessen Rahmen kann sie durchaus das Fotografieren in ihren Räumlichkeiten untersagen. Die Administration stützt sich in ihrer Argumentation auf datenschutzrechtliche Erwägungen und das Recht am eigenen Bild der Kinder. Doch wie bereits dargelegt steht weder der Datenschutz, noch das KUG dem Fotografieren auf der Veranstaltung grundsätzlich entgegen.

In einem Punkt muss man der Schule aber Recht geben: Durch das Verbot werden Rechtsverstöße Dritter verhindert. Denn auch wenn daran appelliert würde, Fotos nur für den Privatgebrauch zu schießen, ließe sich nicht mit Sicherheit verhindern, dass die Bilder nicht doch einem größeren Kreis zugänglich gemacht werden. Noch immer posten viele Eltern Bilder ihrer Kinder in den sozialen Netzwerken, ohne darüber nachzudenken, wer die Bilder alles zu sehen bekommt. In Bezug auf die eigenen Kinder mag es zwar zulässig sein, derartige Bilder im Netz zu verbreiten, auf der Einschulungsfeier würde es aber regelmäßig dazu kommen, dass auch andere Kinder auf den Fotos zu sehen sind. Es besteht deshalb die Gefahr, dass Fotos von Kindern auf öffentlichen Social-Media-Profilen verbreitet werden, ohne dass deren Eltern damit einverstanden sind – das wäre dann ein Verstoß gegen die DSGVO. Die Schule selbst trüge hierfür zwar keine Verantwortung, es ist der Schulverwaltung als Hausrechtsinhaberin aber durchaus gestattet, Maßnahmen zu treffen, um derartige Verstöße zu verhindern.

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Wie können derartige Konflikte künftig verhindert werden?

Es sollte nach einer Lösung gesucht werden, die den Interessen aller Beteiligten gerecht wird. Auf den Einschulungsfeiern komplett das Fotografieren zu verbieten ist mir zu radikal und ein denkbar schlechter Start einer Schullaufbahn. Vielmehr sollten mildere Mittel in Erwägung gezogen werden. Eine Kompromisslösung könnte sein, dass Eltern die Möglichkeit gegeben wird, am Ende der Feier Gruppenfotos zu schießen, auf denen sich dann alle Kinder versammeln können, deren Eltern damit einverstanden sind.

Gleichwohl sollten aber auch die Eltern ihr Verhalten reflektieren. Noch immer posten viele gedankenlos Bilder ihrer Sprösslinge, ohne sich darüber Gedanken zu machen, wer die Bilder alles zu Gesicht bekommt. In meinen Augen haben Kinderfotos auf Facebook und Co nichts zu suchen und es ist absolut nachvollziehbar, dass einige Eltern nicht möchten, dass die Bilder ihrer Kinder auf fremden Profilen erscheinen. Gegen das Teilen der Fotos auf WhatsApp spricht dagegen nichts.

Letztlich wurde hier leider die Möglichkeit verpasst, umsetzbare Lösungen zu erarbeiten und Missverständnisse zu vermeiden. Die Schulbehörden haben die Schulen beim Datenschutz ziemlich im Stich gelassen. Natürlich sitzen nicht an jeder Grundschule Profis im Datenschutzrecht. Gerade deshalb sollten die zuständigen Landesbehörden unterstützend zur Seite stehen und rechtssichere Lösungen ausarbeiten, damit künftig Konflikte wie in Halle vermieden werden.

tsp/fho