Negative Schufa-Einträge können Kunden erheblich einschränken, wenn sie neue Verträge abschließen wollen. Einen neuen Kredit-, Miet- oder Handyvertrag bekommt man mit einem negativen Schufa-Eintrag nur schwer. Nicht immer muss man den Eintrag aber auf sich sitzen lassen. Wenn Schufa-Einträge falsch, veraltet oder unberechtigt sind, kann man diese löschen lassen. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wann Sie eine Löschung veranlassen können und wie Sie dabei vorgehen. 

Was ist ein Schufa-Eintrag? 

Die Abkürzung Schufa steht für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“. Bei der Schufa handelt es sich um eine Auskunftei. Das ist ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen, das es sich zur Aufgabe gemacht hat, Zahlungserfahrungen von Unternehmen aufzunehmen, zu speichern und an andere Unternehmen weiterzugeben. Die Unternehmen müssen dabei allesamt der Schutzgemeinschaft angehören. 

Durch einen Schufa-Eintrag werden die Unternehmen der Schutzgemeinschaft zum Beispiel darüber unterrichtet, ob Sie Kaufpreisforderungen ordnungsgemäß beglichen oder einen Kredit zuverlässig abbezahlt haben. 

Anhand dieser Daten zu Ihrem Zahlungsverhalten ermittelt die Schufa einen Bonitätsscore, der misst, wie wahrscheinlich bei Ihnen ein Zahlungsausfall ist, wenn Sie künftig Verträge abschließen. 

Schufa-Einträge können positiv, negativ oder neutral sein. Zu einem positiven Schufa-Eintrag kommt es zum Beispiel, wenn vermerkt wird, dass Sie einen Kredit kürzlich zuverlässig und vollständig abbezahlt haben. 

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Wann kommt es zu einem negativen Schufa-Eintrag und welche Auswirkungen hat er?

Wenn Ihnen ein vertragswidriges Verhalten vorgeworfen wird, kann dies bereits zu einem negativen Schufa-Eintrag führen. Ist Ihnen gegenüber eine Forderung fällig und haben Sie deshalb bereits Mahnungen erhalten, kann dies einen solchen zur Folge haben. Bestreiten Sie jedoch, dass eine solche Forderung überhaupt besteht, können Sie den Schufa-Eintrag vorerst abwenden. Dafür muss dann ein gerichtlicher Titel, wie zum Beispiel ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid zu Ihren Lasten, vorhanden sein. Liegt ein gerichtlicher Titel vor, kann stets ein Schufa-Eintrag erfolgen, auch wenn der Forderung zuvor widersprochen wurde.

Bei einem Dauerschuldverhältnis, wie zum Beispiel einem Telefon-, Strom- oder internetvertrag, ist ein negativer Schufa-Eintrag darüber hinaus berechtigt, wenn der Telefon-, Strom- oder Internetanbieter aufgrund Ihres Zahlungsrückstands kündigen darf. Er muss sie aber auch darauf hinweisen, dass ein Schufa-Eintrag die Folge sein kann, wenn Sie weiterhin Ihre Rechnungen nicht begleichen. 

Ein negativer Schufa-Eintrag kann vielfältige Nachteile für Verbraucher haben. So kann es durchaus sein, dass die Hausbank einem keinen Kredit mehr gewährt oder keine EC-Karte bzw. Kreditkarte ausstellen will. In der Regel kann man keine Artikel mehr auf Rechnung bestellen und kann nur unter erschwerten Bedingungen einen neuen Handyvertrag abschließen. 

Wann kann ich einen negativen Schufa-Eintrag löschen lassen?

– Gelöscht werden kann ein Schufa-Eintrag zum Beispiel, wenn ein Unternehmen der Schufa der Auskunftei falsche Informationen übermittelt hat. Bestes Beispiel dafür ist, dass ein Schufa-Eintrag wegen einer offenen Forderung erfolgt, die bereits beglichen wurde. Der Betroffene hat dann einen Anspruch auf Löschung des Eintrags. 

Achtung: Der Löschungsanspruch ist nicht bei der Schufa durchzusetzen, sondern bei dem Unternehmen, das den Eintrag veranlasst hat. 

– Zu einem falschen Schufa-Eintrag kann es auch aufgrund einer Personenverwechslung kommen. Auch dann ist ein Löschungsanspruch natürlich begründet. Dieser ist allerdings direkt gegenüber der Schufa durchzusetzen. So können die falschen Einträge schnellstmöglich korrigiert werden. 

– Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass die Schufa-Einträge aus sonstigen Gründen unberechtigt sind, etwa weil bei offenen Forderungen bestimmte Anspruchsvoraussetzungen gar nicht vorliegen. Auch kann es sein, dass die den Schufa-Eintrag begründende Forderung bereits beglichen oder verjährt ist. 

– Auch veraltete unberechtigte Einträge können entfernt werden, wenn die vorgesehene Löschfrist nicht eingehalten wurde und diese daher zu Unrecht immer noch vorhanden sind. 

Je nach Einzelfall ist es durchaus ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen, wenn man einen Schufa-Eintrag löschen lassen will. Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke steht Ihnen bei diesem Vorhaben mit Rat und Tat zur Seite. 

Wie gehe ich bei der Löschung vor? 

– Auskunftsanspruch geltend machen: Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht Ihnen einen Auskunftsanspruch gegen die Schufa zu. So können Sie herausfinden, welche persönlichen Daten von ihnen diese speichert. 

– Daten prüfen: Sollten negative Einträge vorhanden sein, prüfen Sie diese genau. Schon hier kann es ratsam einen Anwalt einzuschalten, um das weitere Vorgehen zu besprechen. 

– Beweise sichern: Ist der Schufa-Eintrag etwa unberechtigt, weil die zugrunde liegende Forderung gegen Sie bereits verjährt oder beglichen ist, sollten Sie in jedem Fall die nötigen Belege dafür aufbewahren. Zahlungsbelege können zum Beispiel als Beweise für unberechtigte Schufa-Einträge dienen, sollte es zu einer Auseinandersetzung vor Gericht kommen. 

– Löschung bei Schufa oder Unternehmen veranlassen: Je nach Löschungsgrund müssen Sie sich im weiteren Verlauf entweder an die Schufa selbst oder das Unternehmen wenden, das den Eintrag veranlasst hat. Hat ein Unternehmen etwa fehlerhafte Daten an die Schufa weitergegeben, ist dieses Ihr Ansprechpartner. Hat die Schufa dagegen aufgrund einer Personenverwechslung falsche Daten eingetragen, sollte diese direkt kontaktiert werden. 

mle