Das Bundesverfassungsgericht hat in einem 150-seitigen Urteil einer Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Verfassungsschutzgesetz teilweise stattgegeben. Die vor rund vier Jahren eingeführten umfassenden Überwachungsbefugnisse des Bayerischen Geheimdienstes verletzten die Bürger in ihren Grundrechten und seien unverhältnismäßig.

Bayern wollte seinem Geheimdienst weitgehende Befugnisse zur heimlichen Überwachung von Bürgerinnen und Bürgern einräumen. Diesem Bestreben hat das Bundesverfassungsgericht jetzt mit seiner Entscheidung vom 26.04.2022.einen Strich durch die Rechnung gemacht. Mehrere der eingeräumten Befugnisse verletzten die Bürger in ihren Grundrechten und seien verfassungswidrig (Az. 1 BvR 1619/17).

2016 wurde das Bayerische Verfassungsschutzgesetz auf Verlangen der CSU komplett überarbeitet und allein mit ihren Stimmen im Bayerischen Landtag verabschiedet. Es räumte dem Bayerischen Geheimdienst weitreichende Befugnisse zur Überwachung von Bürgerinnen und Bürgern ein. Zu den Maßnahmen, auf die der Geheimdienst seitdem zugreifen konnte, zählen etwa akustische und optische Wohnraumüberwachung, die sogenannte „Online-Durchsuchung“, Handyortung, die Observation außerhalb der Wohnung und der Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern. Wegen dieser weitreichenden Befugnisse war das Gesetz von Anfang an umstritten. So reichte die bayerische Landtagsfraktion der Grünen bereits 2017 Klage gegen das Gesetz beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof ein. Die Entscheidung hierüber steht noch aus.

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Die Verfassungsbeschwerde, über die jetzt entschieden wurde, war von der Gesellschaft für Freiheitsrechte initiiert worden, einem gemeinnützigen Verein, dessen Ziel nach eigenen Angaben die Verteidigung von Grund- und Menschenrechten durch strategische Prozessführung ist. Da eine Verfassungsbeschwerde indes nur erheben kann, wer durch das angegriffene Gesetz „selbst, gegenwärtig und unmittelbar“ in seinen Grundrechten verletzt ist, tat sich die Organisation mit drei Mitgliedern der „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten“ (VVN-BdA) zusammen. Die Vereinigung wurde im Bayerischen Verfassungsschutzbericht als “linksextremistisch beeinflusste Organisation” aufgeführt, weshalb die beschwerdeführenden Mitglieder vermuteten, dass sie selbst überwacht würden.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter dem Vorsitz des Präsidenten Stephan Harbarth verwarf nun keine der Überwachungsbefugnisse komplett, verlangte aber vom Bayerischen Gesetzgeber, diese an deutlich höhere Zulässigkeitsvoraussetzungen zu knüpfen. Derzeit sei es dem Geheimdienst zu schnell und zu einfach möglich, auf schwerwiegende Überwachungsmaßnahmen zuzugreifen. Die verschiedenen Arten der Überwachung der Bürgerinnen und Bürger bedeuteten gravierende Grundrechtseingriffe. Betroffen seien je nach Art der Überwachungsmaßnahe etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Dabei seien Maßnahmen wie die Observierung, die Wohnraumüberwachung oder die Handyortung ihrer Natur nach besonders schwerwiegend, da solche Eingriffe heimlich erfolgten, so dass man als Betroffener keine Möglichkeit habe, sich zu wehren. Daher dürften derartige Überwachungsmaßnahmen nur zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter und nur dann eingesetzt werden, wenn ein hinreichender nachrichtendienstlicher Aufklärungsbedarf bestehe. Außerdem müssten die Maßnahmen stets vorab von einer unabhängigen Kontrollstelle auf ihre Grundrechtsverträglichkeit überprüft und anschließend genehmigt werden.  Gegenwärtig sehe das Gesetz keine solchen Eingriffsschwellen vor und sei daher unverhältnismäßig.

Trennung von Nachrichtendiensten und Polizei

Weiterhin rügte das Gericht, dass die verfassungsrechtlich gebotene Trennung von Nachrichtendiensten und Polizei verwässert werde. Da die Polizei – anders als Nachrichtendienste – auch direkte Eingriffsbefugnisse gegenüber dem Bürger hat (z.B. das Festnahmerecht), ihre Erkenntnisse also unmittelbar gegen den Bürger einsetzen kann, gelten für sie traditionell höhere Voraussetzungen für die Informationserhebung. Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Bürger darf sie nur beim Vorliegen einer „Gefahr“ vornehmen, das heißt, wenn unmittelbar ein Schaden an Rechtsgütern einzutreten droht. Für Geheimdienste, die Informationen nur sammeln, aber daraus keine Zwangsmaßnahmen gegen Bürger herleiten können, gelten hingegen etwas erleichterte Zulässigkeitsvoraussetzungen für Überwachungsmaßnahmen. Das Verfassungsdienstgesetz machte es dem Bayerischen Verfassungsschutz jedoch einfach, gewonnene Erkenntnisse direkt an die Polizei weiterzugeben. Dies hielt das BVerfG für unzulässig, da so die höhere Eingriffsschwelle für die Polizei unterlaufen würde.

Welche Auswirkungen hat das Urteil?

Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz darf – in eingeschränkter Form – nur noch bis Juli 2023 in Kraft bleiben. Bis dahin muss der Bayerische Gesetzgeber die Befugnisse des Verfassungsschutzes nach Maßgabe der vom BVerfG gemachten Vorgaben neu regeln. Erwartet wird zudem, dass das Urteil bundesweit Auswirkungen haben wird. So formulierte das Gericht in seiner über 150seitigen Urteilsbegründung ausführliche Anforderungen, die an Verfassungsschutzgesetze zu stellen sind. Der Bayerische Innenminister Joachim Herrmann äußerte in Reaktion auf das Urteil, ihm sei kein einziges Verfassungsschutzgesetz bekannt, dass alle diese Anforderungen erfülle. Daher müssten wohl alle Länder ihre Gesetze nachbessern.

jko