Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten, als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen. Per Urteil vom 03.06.2022 entschied das OLG Schleswig-Holstein, dass dies auch bei der Berechnung eines Score-Wertes gilt und bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung.

Im konkreten Fall verlangte ein Mann, dessen Insolvenzverfahren durch einen Beschluss des Amtsgerichts am 25. März 2020 aufgehoben wurde, die Löschung der Daten über die Insolvenz von der Schufa. Durch die Datenspeicherung entstünden ihm erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Nachteile, die es ihm unmöglich machen würden, uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teilzuhaben. So könne er unter anderem nur noch gegen Vorkasse bestellen und keine neue Wohnung anmieten.

Die Schufa wies hingegen den Löschungsanspruch des Mannes zurück und berief sich auf die Verhaltensregeln des Verbandes für Wirtschaftsauskunfteien, wonach die Daten erst drei Jahre nach Speicherung gelöscht werden müssten. Zur Begründung führte die Schufa an, dass die Daten bonitätsrelevante Informationen beinhalten würden, an denen sie und ihre Vertragspartner ein berechtigtes Interesse hätten.

Das Landgericht (LG) Kiel hatte die Klage des Mannes abgewiesen. Dagegen legte der Mann Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein ein – mit Erfolg.

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OLG gibt Berufung statt – Insolvenzschuldner hat Löschungsanspruch

Das OLG gab dem Mann in seinem Urteil Recht und entschied, dass ein Insolvenzschuldner sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch auf Löschung der Informationen zu seinem Insolvenzverfahren gegen die Schufa habe (Az. 17 U 5/22). Damit bestätigte das OLG ein Urteil vom 02.07.2021 (Az. 17 U 15/21).

Aus Sicht des OLG habe der Mann ein berechtigtes Interesse daran, möglichst ungehindert am wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Nach Ablauf der Frist von sechs Monaten überwiege dieses Interesse gegenüber den berechtigten Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an einer Verarbeitung der bonitätsrelevanten Informationen. Die Verarbeitung stelle sich dann nicht mehr als rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung dar.

Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunft gelten die gegenüber Insolvenzschuldner

Das OLG sah auch keine besonderen Umstände in der Person des Mannes oder seines Insolvenzverfahrens, die eine Speicherung der Informationen bei der Schufa über den Zeitraum der Veröffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsportal hinaus hätten rechtfertigen können.

Aus Sicht des OLG könne sich die Schufa auch nicht auf die in den Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien genannte Speicherfrist von drei Jahren berufen. Denn diese Verhaltensregeln entfalten nach Ansicht der Richter keine Rechtswirkung zulasten des Klägers und ersetzen auch keine Interessensabwägung.

Der Senat des OLG Schleswig-Holstein ließ gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

akh