Ein Video ist als Beweis im gerichtlichen Verfahren verwertbar, auch wenn die Aufzeichnung gegen Datenschutzvorschriften verstößt. Zu dieser Überzeugung kam das OLG Hamburg im Rahmen eines Betrugsverfahrens. Der Angeklagte war durch die Videoaufzeichnungen eines Warenkaufhauses überführt worden.

Heimliche Videoaufzeichnung

Ein Mann war mittels der Videoaufzeichnungen des Betruges in einem Warenkaufhaus überführt worden. Im darauf folgenden Strafverfahren stellte sich die Frage, ob denn die Aufnahmen überhaupt verwertbar sind.

Schließlich waren sie unter Verstoß gegen den Datenschutzverstoß angefertigt worden. Denn im Geschäft war nicht ordnungsgemäß auf die Kameras hingewiesen worden. Dies verstößt gegen § 6 b Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wonach der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen sind.

Die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zustande gekommenen Aufnahmen dürften daher nicht als Beweismittel im gerichtlichen Verfahren verwendet werden – es liege ein Beweisverwertungsverbot vor, so die Argumentation des Angeklagten.

Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg folgten der Argumentation jedoch nicht. Vielmehr könne das Video trotz des Rechtsverstoßes im Prozess verwertet werden (OLG Hamburg, Beschl. v. 27.06.2016, Az. 1 Rev 12/17).

Auch illegales Video kann Ladendiebe und -betrüger überführen

Zwar sei gegen ein sog. Beweiserhebungsverbot verstoßen worden. Dieses wird angenommen, wenn eine gesetzliche Norm verletzt wurde, die gewisse Handlungen nicht erlaubt, welche später im Prozess als Beweise dienen könnten.

Doch nach der Systematik des Strafprozessrechts führt dies nicht zwangsläufig auch zu einem Beweisverwertungsverbot im gerichtlichen Verfahren. Denn im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes muss immer abgewogen werden, ob der Verfahrensverstoß und der damit einhergehende Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen so schwer wiegt, dass hier das staatliche Strafverfolgungsinteresse zurücktreten muss.

Bei den Videoaufnahmen durch den Ladenbetreiber ohne den entsprechenden Hinweis wurden zwar datenschutzrechtliche Regelungen verletzt. Diese dienen auch dazu, allgemein das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu schützen. Dieses schützt das Selbstbestimmungsrecht eines jeden und stellt im Vergleich zu anderen Grundrechten geringere Anforderungen an Eingriffe.

Im konkreten Fall sei hier lediglich die Individualsphäre des Angeklagten betroffen. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung sei durch die Aufnahmen und deren Verwertung im gerichtlichen Verfahren nicht berührt. Schließlich diene der Datenschutz hier nicht dazu, die Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren zu sichern. Insofern komme der verletzen Vorschrift im Rahmen der Abwägung mit dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kein besonderes Gewicht zu. Das private Video des Ladeninhabers war also im Prozess verwertbar.

Gerichte müssen sich häufig mit privaten Videoaufnahmen befassen

Immer wieder beschäftigt die Frage der Verwertbarkeit privater, illegal angefertigter Videoaufnahmen die Gerichte. Oft haben sie in solchen Streitfällen bereits zu Lasten der überführten Täter entschieden – z.B. bei Einbrechern oder im Rahmen von zivilrechtlichen Prozessen wie etwa bei Verkehrsunfällen. Allerdings muss diese Frage immer im Einzelfall entschieden werden – in diesem Fall eines Verkehrsunfalls z.B. hat das Gericht die Aufnahmen für nicht verwertbar erklärt.

msr/ahe