Wer in der Berliner S-Bahn gefilmt wird, hat nicht automatisch Anspruch auf eine Kopie der Aufnahmen – auch nicht unter Berufung auf die DSGVO. Das OVG Berlin-Brandenburg hat klargestellt: Der Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Fahrgäste und ein abgestimmtes Datenschutzkonzept wiegen schwerer als individuelle Auskunftsansprüche auf Videomaterial.
Die Betreiberin des öffentlichen S-Bahn-Netzes in Berlin ist nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht dazu verpflichtet, Fahrgästen eine Kopie der Videoaufnahmen über ihre Fahrt in der S-Bahn herauszugeben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin, Urteil vom 12. Oktober 2023, Az. VG 1 K 561/21) im Ergebnis bestätigt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025, OVG 12 B 14/23).
Auskunftsinteresse von S-Bahn-Fahrgast steht zurück
Ein Fahrgast hatte bei der S-Bahn Berlin GmbH die Herausgabe einer Kopie der Videoaufnahmen seiner Fahrt mit der S-Bahn unter Berufung auf das in der DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht (Art. 15 Absatz 3 DSGVO) beantragt. Die S-Bahn Berlin GmbH verweigerte dies mit Hinweis auf ihr Datenschutzkonzept, das sie mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt hatte. Dieses sieht vor, dass die Videoaufnahmen von der S-Bahn Berlin GmbH nicht selbst eingesehen werden können und nur bei Auskunftsanfragen der Strafverfolgungsbehörden an diese herausgegeben werden. Im Übrigen erfolgt eine Löschung durch fortlaufende Überschreibung nach 48 Stunden.
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Nach Auffassung des OVG handele es sich bei den Videoaufnahmen zwar um die Verarbeitung personenbezogener Daten. Dennoch durfte die S-Bahn Berlin GmbH die Herausgabe angesichts ihres Datenschutzkonzeptes verweigern. Dieses verfolge gerade das Ziel, den Wertungen der DSGVO und den Persönlichkeitsrechten der Fahrgäste in größtmöglichem Umfang Rechnung zu tragen. Demgegenüber musste das Interesse des Fahrgastes am Erhalt gerade der Videoaufzeichnung zurücktreten, nachdem er bereits auf sein Gesuch hin von der S-Bahn Berlin GmbH entsprechend Art. 15 Absatz 1 DSGVO über die Art und Weise sowie Dauer der Datenspeicherung informiert worden war.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
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tsp