Die Verpflichtung zur Aufnahme von zwei Fingerabdrücken im Personalausweis ist dem EuGH zufolge mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar und somit rechtens. Die entsprechende Verordnung hingegen ist trotzdem ungültig.

Es ist ein wegweisendes Urteil: Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass die Verpflichtung zur Aufnahme zweier vollständiger Fingerabdrücke in das Speichermedium des Personalausweises zwar eine Einschränkung der durch die Europäische Union garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellt, dass diese Einschränkung allerdings gerechtfertigt ist. Weil die entsprechende Verordnung aber auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt wurde, wurde sie dennoch für ungültig erklärt. (EuGH – AZ. C-61/22)

Hintergrund war ein Fall aus Wuppertal. Ein Mann hatte von der Stadt verlangt, ihm einen Personalausweis ohne gespeicherte Fingerabdrücke auszustellen. Als diese sich weigerte, klagte er. Ein Wuppertaler Gericht legte den Fall nun dem EuGH vor, damit dieser überprüfe, ob die verpflichtende Aufnahme der Fingerabdrücke in den Personalausweis Unionsrecht widerspräche.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Fingerabdruck-Pflicht im Personalausweis grundsätzlich rechtens ist. So sei die Regelung geeignet und erforderlich, die Herstellung gefälschter Personalausweise und den Identitätsdiebstahl zu bekämpfen sowie die Interoperabilität der Überprüfungssysteme zu gewährleisten. Das gewählte Mittel sei zur Erreichung dieser Ziele auch nicht unverhältnismäßig. Zudem schütze sie das Privatleben der betroffenen Personen auch im weiteren Sinne, da sie der Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus diene.

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Die Bürger würden zudem von der Regelung profitieren, da sie es ermögliche, sich unionsweit zuverlässig zu identifizieren und somit die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit erleichtere. Dies könnte die einfache Aufnahme eines Gesichtsbildes in den Pass aufgrund der natürlichen Alterungsprozesse, Erkrankungen, chirurgischen Eingriffe oder auch des Lebenswandels nicht gewährleisten.

Die entsprechende Verordnung wurde dennoch für ungültig erklärt. Dem EuGH zufolge ist sie auf dem falschen Gesetzgebungsweg (nämlich dem ordentlich statt dem besonderen) erlassen worden. Weil eine Ungültigkeitserklärung mit sofortiger Wirkung aber schwerwiegende negative Folgen haben könnte, ordnete der EuGH die Ungültigkeit ab dem Erlass einer neuen Verordnung, spätestens aber ab dem 31. Dezember 2026 an. Heißt: Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2026 Zeit, eine neue, rechtsgültige Verordnung zu erlassen. 

tke