In zwei Monaten wird gewählt, dann stehen in Hessen nämlich die Landtagswahlen an. Die Antifa Frankfurt hat es sich bis dahin zur Aufgabe gemacht, den AfD-Politikern das „Leben zur Hölle zu machen“. Um die Worte auch in Taten umzusetzen, wurden Privatadressen von Repräsentanten der AfD veröffentlicht. Was droht der Antifa nun für diese Aktion?

Dass die Antifa und die AfD keine Freunde sind, ist bekannt. Die Auseinandersetzung geriet jetzt aber auf ein neues Level: Die Antifa (der Oberbegriff für verschiedene autonome Strömungen der linken bis linksextremen Szene) rief mit einer interaktiven Karte, persönlichen Profilen mit Fotos und Negativ-Bewertungen, dazu den privaten Adressen und zum Teil auch Kfz-Kennzeichen, zu Straftaten gegen die AfD und ihre Kandidaten für die Landtagswahl am 8. Oktober auf. Auf der Seite mit den Adressen wurden weitere private Details der Politiker beschrieben: Bei einem Politiker wurde vermerkt, dass er Motorrad fahre, wie das Kennzeichen laute und in welchem See er gerne bade. Die Aktion ist nicht gerade positiv aufgenommen worden – auch nicht bei politischen Gegnern der AfD.

Das Bundesinnenministerium verurteilte die Veröffentlichung der privaten Adressen. Auch Hessens Innen- sowie Justizminister betonten, dass die Radikalisierung der politischen Ränder besorgniserregend sei und die Auseinandersetzung mit der AfD mit politischen und friedlichen Mitteln geführt werden müsse. Hier sei es Aufgabe des Rechtsstaats, auch die Repräsentanten der AfD vor solch heiklen und auch gefährlichen Situationen zu schützen. Rund 40 Repräsentanten sind betroffen. Das Landeskriminalamt (LKA) nahm bereits Kontakt zur AfD auf, um Beratung und Unterstützung anzubieten.

Erste Anzeigen erstattet

Die Antifa Frankfurt hat es sich schon länger auf die Fahne geschrieben, entschlossen gegen die AfD vorzugehen. Bei den bisherigen Attacken gegen die AfD in Hessen handelte es sich um Sachbeschädigungen zum Beispiel gegen Häuser von AfD-Politikern und deren Familien sowie um Brandanschläge auf Autos. Häufig waren die Taten mit Bekennerschreiben der Antifa verbunden. Für die Veröffentlichung der Adressen drohen aber juristische Konsequenzen, wie die AfD Hessen bereits ankündigte. Einige Betroffene haben bereits Anzeige erstattet. Im Camp der Partei wird die Aktion als Aufruf zur Gewalt verstanden. Dies sieht die Staatsanwaltschaft Frankfurt ähnlich und leitete nun ein offizielles Ermittlungsverfahren von Amts wegen ein. Konkret stehe der Verdacht „einer öffentlichen Aufforderung zu Straftaten, eines gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten und der Volksverhetzung“ im Raum. In solchen Fällen müsse nicht erst auf Strafanzeigen gewartet werden.

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Das Veröffentlichen von Namen und Daten politischer Gegner ist für die Antifa (auch außerhalb Hessens) eine gängige Praxis. Und selbst wenn es in Folge der Aktion nicht zu Angriffen gegen die Betroffenen kommt, wird zumindest ein Gefühl der Bedrohung hervorgerufen. Schließlich müssen die Betroffenen ständig mit Angriffen auf sich, ihre Familie oder ihr Eigentum rechnen.

Rechtliche Einordnung des Doxings

Doch wie genau steht es eigentlich um die Strafbarkeit derartiger Aktionen? Das Veröffentlichen der Adresse einer anderen Person wird als „Doxing“ bezeichnet. Das Wort „Doxing“ setzt sich aus den Wörtern „dox“ (documents) und „dropping“ zusammen und bezeichnet nach verbreiteter Auffassung die gezielte Recherche von personenbezogenen Daten, die dann ohne Erlaubnis im Internet veröffentlicht werden.

Das Veröffentlichen von personenbezogenen Daten ohne Zustimmung der betroffenen Person kann gemäß Art. 5, 6 und 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Datenschutzverletzung darstellen. Besonders relevant ist Art. 6, der die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Unter anderem ist es erforderlich, dass die Verarbeitung auf einer der von der Norm genannten Bedingungen basiert, wie beispielsweise der Einwilligung der betroffenen Person. Eine solche Einwilligung lag hier nicht vor. Der Begriff „personenbezogene Daten“ wird in Art. 4 DSGVO als „alle Informationen“ beschrieben, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen. Unter solche Informationen fallen neben der Adresse beispielsweise auch der Name und das Geburtsdatum, aber auch Gesundheits- sowie biometrische Daten.

Im September 2021 wurde Doxing als „Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten“ in das Strafgesetzbuch aufgenommen. § 126a StGB sieht in solchen Fällen eine Strafbarkeit von bis zu zwei Jahren vor, wenn die Verbreitung der Daten dazu geeignet ist, die betroffene Person der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder anderer rechtwidriger Taten gegen beispielsweise die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit auszusetzen.

agü