Wer den Messenger-Dienst WhatsApp nutzt, gibt die Telefonnummern all seiner Kontakte automatisch an das Unternehmen weiter. Doch ohne deren Zustimmung ist das illegal. Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke warnt schon lange vor den Risiken des Messenger-Dienstes. Nun hat das AG Bad Hersfeld einer Mutter auferlegt, von jedem einzelnen Kontakt im Smartphone-Adressbuch ihres Sohnes eine schriftliche Einwilligung vorzulegen. Was das Urteil für alle anderen WhatsApp-Nutzer bedeutet, erläutert Rechtsanwalt Solmecke:

Fast jeder, der ein Smartphone hat, nutzt auch WhatsApp. Das Problem: Die App gleicht regelmäßig alle auf dem Handy gespeicherten Kontakte ab, um zu prüfen, wer über den Dienst erreichbar ist. Damit werden alle Telefonnummern an WhatsApp weitergeleitet und zwar unabhängig davon, ob der Inhaber der Nummer selbst WhatsApp nutzt oder nicht. Außerdem lässt sich der Dienst gleich in den Nutzungsbedingungen und der dazugehörigen Datenschutzrichtlinie (AGB) von jedem WhatsApp-Nutzer zusichern, dass er autorisiert ist, solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen. Und schließlich, dass man selbst mit der Weitergabe der Daten durch Dritte einverstanden ist. Jeder WhatsApp-Nutzer musste dieser Regelung zustimmen. Ob er diese tatsächlich gelesen hat oder nicht spielt dabei keine Rolle.

Das Amtsgericht (AG) Bad Hersfeld hat nun erstmalig entschieden, dass WhatsApp-Nutzer aufgrund der automatischen Datenübermittlung einen Rechtsverstoß begehen. Aus diesem Grund hat das Gericht einer Mutter aufgegeben, schriftliche Einverständniserklärungen für alle auf dem Smartphone ihres Sohnes gespeicherten Kontakte vorzulegen. Zum Hintergrund: In dem entschiedenen Streit ging es darum, dass ein geschiedenes Ehepaar das Umgangsrecht bezogen auf das gemeinsame Kind geregelt haben wollte. In diesem Kontext wurde die Frage geklärt, wie oft und in welchem Zusammenhang das Handy inklusive WhatsApp genutzt werden dürfen, ohne dass eine Gefahr für das Vermögen des 10-jährigen Kindes bestünde (Urt. v. 20.03.2017, Az. F 111/17 EASO).

Ergibt sich nun aus diesem Urteil, dass sich künftig alle WhatsApp-Nutzer der Gefahr einer teuren Abmahnung durch ihre Smartphone-Kontakte aussetzen?

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WhatsApp zwingt Nutzer zu Rechtsverletzungen

Es ist das erste Urteil eines deutschen Gerichts zu der Frage ob das, was die Nutzer bei WhatsApp – meist unwissentlich – machen, illegal ist. Die Entscheidung mag für viele überraschend sein. Doch schon seit langem vertrete ich die Auffassung, dass die automatische Weitergabe aller Kontaktdaten des Adressbuchs an WhatsApp illegal ist – nur sind sich die Nutzer dessen bislang nicht bewusst gewesen.

Ich stimme insoweit mit dem Ergebnis der Argumentation des Gerichts überein. Durch die automatische Weitergabe der Daten ohne Einwilligung der Kontakte verletzt jeder WhatsApp-Nutzer geltendes Recht und kann im Ergebnis abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert werden. Dadurch könnten sodann hohe Abmahnkosten auf jeden WhatsApp-Nutzer zukommen. Darüber hinaus kann man mit guten Argumenten vertreten, die Weitergabe geschieht auch zumindest fahrlässig, wenn man ja fortlaufend den Dienst nutzt, ohne sich die AGB, in denen diese Praxis beschrieben wird, durchzulesen. Daher kann es theoretisch sogar zu Schadensersatzansprüchen kommen – allerdings müsste es dafür auch zu einem konkreten Schaden gekommen sein.

Worauf kann sich der Abmahnende stützen?

Das AG begründet dies direkt mit dem Recht der Kontakte auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches auch über das Bürgerliche Gesetzbuch geschützt werde. Dieses Grundrecht schützt auch die Geheimhaltung von sensiblen personenbezogenen Daten, die nicht jedem offen zur Verfügung stehen. Dieses Grundrecht wird jedoch konkretisiert in den einfachen Gesetzen – so u.a. im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Möchte man nun jemanden wegen der Weitergabe der Daten abmahnen, müsste man sich im Rahmen der Prüfung des Persönlichkeitsrechts an den Bestimmungen des BDSG orientieren. Dieses Gesetz ist anwendbar für u.a. die Weitergabe von Daten, die nicht ausschließlich für “für persönliche oder familiäre Tätigkeiten” erfolgt – konkret, sobald eine private Datensammlung den persönlichen Bereich verlässt, also wenn wie hier die Daten an WhatsApp weitergegeben werden. Nach dem BDSG ist dann eine Weitergabe verboten, wenn nicht das Gesetz es erlaubt oder wenn nicht der Betroffene zugestimmt hat. Eine gesetzliche Erlaubnis erkenne ich hier allerdings nicht. Insofern hat das Gericht Recht – es kommt auf die Einwilligung an.

Ebenfalls anders als das AG Bad Hersfeld halte ich es nicht für so eindeutig, dass WhatsApp zusätzlich zu den Telefonnummern auch die Klarnamen erhebt und speichert – hierzu steht nämlich nichts in den AGB und das Unternehmen äußert sich dazu auch nicht. Erhebt der Dienst wirklich alle Daten oder findet die Zuordnung lediglich lokal auf dem Handy statt? Oder speichert WhatsApp doch beides zusammen – und wenn, dann flüchtig oder dauerhaft, als Klarname oder als verschlüsselt als Hashwert? Im Ergebnis hat das AG dann aber doch Recht: Denn allein die Erhebung der Telefonnummer reicht, um diese einem Menschen zuzuordnen – so wie die IP-Adresse auch. Damit ist sie ein personenbezogenes Datum und somit vom Datenschutzrecht erfasst. Allerdings ist die bloße Übermittlung der Telefonnummer ein geringerer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als die Erhebung zusammen mit dem Klarnamen. Dies wiederum wäre im Rahmen von in der Praxis eher unwahrscheinlichen Schadensersatzansprüchen relevant – hier müsste der Betroffene beweisen, wie WhatsApp konkret die Daten erhebt und welcher Schaden dadurch entsteht, was kaum gelingen kann.

Darüber hinaus könnte ein weiterer Verstoß gegen das BDSG darin liegen, dass die Daten im geschäftlichen Kontext verwendet werden. Ein Verstoß kann hier neben Abmahnungen sogar Konsequenzen wie ein Bußgeld durch die zuständigen Datenschutzbehörden haben. Auch mit dieser Frage hat sich das AG Bad Hersfeld auseinandergesetzt. Teilweise vertreten Juristen die Ansicht, dass sich jeder Nutzer als “verlängerter Arm” des Unternehmens diesbezüglich verantwortlich macht und auch deswegen abgemahnt werden kann. Dem Gericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass lediglich Nutzer, die Daten zu beruflichen Zwecken speichern, nach diesen Normen zusätzlich haften könnten. Dies können z.B. Versicherungsmakler oder -berater, Rechtsanwälte, Kundenbetreuer einer Bank, Lehrer, und andere Personen sein, die nach ihrem Berufsbild jeweils typischerweise mit den Daten aus einem “Kundenstamm” umgehen. Diese und andere Berufsgruppen müssen daher besonders aufpassen und sollten WhatsApp keinesfalls auf ihrem beruflichen Handy installieren, da sie sich damit einer noch größeren Gefahr aussetzen als ein privater Nutzer.

Keine Zustimmung durch die eigene Nutzung von WhatsApp

An Notwendigkeit einer gesonderten Einwilligung würde sich nur etwas ändern, wenn man als Nutzer zuvor eine Zustimmung zur Weitergabe auch den Dritten gegenüber abgegeben hätte. Diese könnte man nun darin sehen, dass andere WhatsApp-Nutzer ebenfalls in den AGB der Datenweitergabe zugestimmt haben. Das Problem daran jedoch ist: Keiner liest die AGB, denen er zustimmt. Damit hat man aber auch kein Bewusstsein darüber, dass man hier eine Erklärung abgibt und auf seine (Grund-)Rechte verzichten soll. Für eine solche Erklärung gegenüber Dritten sind aber sehr viel höhere Anforderungen zu stellen als an die Einbeziehung von AGB, die lediglich einer gesetzlichen Kontrolle unterliegen.

Darüber hinaus ist bislang noch nicht gerichtlich geklärt worden, ob die AGB von WhatsApp überhaupt wirksam sind. Datenschützer vertreten die Ansicht, dass die pauschale Weitergabe von Daten Dritter für die Nutzer überraschend ist. Klauseln, mit denen Nutzer nicht rechnen müssen, können aber nicht wirksam mit einbezogen werden.

Selbst, wenn man annähme, die Zustimmung zu den AGB sei auch gegenüber Dritten wirksam – dann wäre eine solche Einwilligung nach den Wertungen des Datenschutzrechts jederzeit widerruflich – zumindest für die Zukunft. Damit könnte man spätestens nach Löschen des Accounts alle anderen WhatsApp-Nutzer weiterhin abmahnen. Nutzer könnten sich also nie sicher sein, dass die Einwilligung noch besteht.

Anders könnte das lediglich aussehen, wenn eine Person bewusst ihre Daten z.B. in einem öffentlich herausgegebenen Telefonbuch oder in einem Online-Telefonverzeichnis hinterlegt hat. Dem entspricht eine bewusste Einwilligung darin, dass jeder die Telefonnummer im Zusammenhang mit dem eigenen Namen auch nutzen darf.

Droht eine neue Abmahnwelle für WhatsApp-Nutzer?

Theoretisch besteht diese Gefahr natürlich – schon seit längerem. Das Urteil ändert rechtlich erst einmal nichts daran, da es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit vor einem Amtsgericht handelt, die andere Gerichte nicht bindet. Allerdings hat das Urteil Signalwirkung, gerade weil es nun medial bekannt wird. Viele Menschen werden jetzt erst auf die seit Jahren gängige Praxis des Unternehmens aufmerksam.

In der Praxis wären private Abmahnungen aber in den meisten Fällen widersinnig. Zum einen möchten sicherlich wenige ihre Freunde und Bekannten abmahnen. Weiterhin würde man sich als WhatsApp-Nutzer selbst in die Gefahr begeben, wiederum von dem anderen Nutzer abgemahnt zu werden. Und die wenigen, die WhatsApp nicht selbst nutzen, wissen im Zweifel nicht, dass ihre Freunde und Bekannte ihre Telefonnummern nach Kalifornien übermitteln. Und selbst wenn sie nun – nach diesem medial bekannt gewordenen Urteil – überlegen, jemanden abzumahnen, dann wäre ein solches Vorgehen nicht zielführend und ineffektiv. Denn man müsste ja gegen jede einzelne Person vorgehen, der man jemals seine Nummer gegeben hat, ohne zu wissen, ob sie WhatsApp nutzt.

Lediglich die oben genannten Berufsgruppen, die geschäftsmäßig z.B. Kundendaten auf ihrem Handy speichern, sollten vorsorglich nicht die App auf dem beruflichen Smartphone installieren, da hier das rechtlich Risiko höher ist.

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Was kann man tun, um dem Risiko einer Abmahnung zu entgehen?

Die schriftliche Einholung des Einverständnisses ist in jedem Fall die sicherste Möglichkeit, im Konfliktfall zu beweisen, dass man die Daten weitergeben durfte. Allerdings ist ein solches Vorgehen mit sehr viel Aufwand verbunden, in der Praxis kaum durchführbar und lebensfremd.

Optimal wäre es natürlich, einfach einen anderen Messenger-Dienst wie Threema oder Hoccer zu nutzen, welche solche weitreichenden und rechtsverletzenden Datenübermittlungen nicht vorsehen. Hierbei ist es jedoch wichtig, zuvor seinen gesamten Account bei WhatsApp zu löschen und nicht nur die App vom Smartphone zu entfernen.

Wollen sie dies nicht, können sie auch die Nutzer, die mit einer Weitergabe ihrer Nummer an WhatsApp nicht einverstanden sind, aus der eigenen Adressliste löschen. Den Zugriff auf alle Daten im Adressbuch kann man auch mit technischen Mitteln erreichen – entweder direkt über die Einstellungen oder über eine gesonderte App. Dies könnte aber Schwierigkeiten bei der Nutzung von WhatsApp zur Folge haben.

Verbraucherschützer klagen bereits gegen WhatsApp

Updates vom 10.07.2017 im Text: Für sehr erfolgversprechend halte ich das Vorgehen der Verbraucherschutzverbände direkt gegen den Dienst selbst. So hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Ende bereits Januar eine Klage gegen WhatsApp wegen 2016 geänderten Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen vor dem Landgericht (LG) Berlin eingereicht. Dabei geht es nicht ausschließlich um die Praxis der Datenweitergabe von WhatsApp an Facebook – sondern, wie uns nun bekannt wurde, auch um die Weitergabe der Telefonnummern aus den Adresslisten der WhatsApp-Nutzer an die Facebook-Unternehmensgruppe. Besonders die Weitergabe der Daten von „Nicht-WhatsApp-Nutzern“ an Facebook wird von den Marktwächterexperten beanstandet. Zum einen möchte der Verband erreichen, dass die bereits an Facebook weitergeleiteten Daten gelöscht werden. Dass sie nicht mehr an Facebook weitergeleitet werden dürfen, hat bereits vor zwei Monaten das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg entschieden (Urt. v. 25.04.2017, Az. 13 E 5912/16).

Des Weiteren bezweckt der vzbv laut Pressemitteilung, dass WhatsApp es unterlassen soll, insgesamt acht beanstandete Klauseln aus den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie gegenüber den Nutzern zu verwenden. Darunter fällt auch die Klausel, welche die Datenweitergabe der Nicht-Nutzer an WhatsApp erlauben soll.

Die Verbraucherschützer warnen bereits seit längerem konkret vor der Praxis der Unternehmensgruppe: “Verbraucher, die den Messenger-Dienst weiter nutzen wollen, können nicht widersprechen, dass ihre Daten an die Facebook-Unternehmensgruppe – unter anderem Instagram – weitergegeben und genutzt werden. (…) durch die neuen Bestimmungen lassen sich Handynummer und Facebook-Profil einer Person zusammen führen: Das Nutzerverhalten kann so noch gezielter ausgewertet und beispielsweise für personalisierte Werbung genutzt werden. Betroffen sind dann auch die Facebook-Nutzer, die in der Vergangenheit ganz bewusst darauf verzichtet haben, ihre Handynummer an Facebook weiter zu geben.” Die Verbraucherzentralen weisen seit dem Urteil des AG Bad Herfeld selbst auf Alternativen zu WhatsApp hin und präsentieren eine Anleitung, wie die Löschung des Accounts rechtssicher funktioniert.

Bereits im vergangenen Jahr konnten die Verbraucherschützer einen Erfolg gegen die Unternehmensgruppe Facebook erzielen. Und es besteht eine Parallele zwischen diesem Fall und der automatischen Übertragung von Kontaktdaten durch die ehemalige „Freunde finden“ Funktion von Facebook aus dem Jahr 2010. Auch hier erhielt Facebook Daten von Freunden des Nutzers, ohne dass diese der Übertragung ihrer Daten vorher zugestimmt hatten und versendete entsprechende Einladungsmails. Ein klarer Verstoß gegen den Datenschutz und eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung, wie der Bundesgerichtshof bestätigt hat.

Wie könnte es nun weitergehen?

Dieses Urteil sollte in jedem Fall eine weitere Warnung an WhatsApp sein. Nachdem das Unternehmen erst vor kurzem rechtliche Schwierigkeiten wegen der unzulässigen Datenweitergabe an Facebook hatte, sollte es spätestens jetzt seine Praxis im Umgang mit Nutzerdaten überarbeiten.

Es gibt ja auch andere Dienste, die datenschutzfreundlicher vorgehen und an denen das Unternehmen sich orientieren könnte. Threema funktioniert z.B. so, dass man jeden einzelnen Nutzer hinzufügen muss und kein automatischer Abgleich mit dem Adressbuch stattfindet. Natürlich ist das unbequem – doch rechtlich sehe ich keine andere Möglichkeit. Daher glaube ich, dass WhatsApp hier dringend nachbessern muss. So könnte WhatsApp die Nutzer sicher aus dem Abmahnrisiko führen.

Sollten die Verbraucherschützer mit ihrer Klage gegen WhatsApp Erfolg haben, könnte dies das Aus für den Dienst in der jetzigen Form bedeuten. Anders als bei Facebook ist die Freunde Finder Funktion hier kaum wegdenkbar, ohne dass der Dienst völlig umgestellt werden muss. Wir werden berichten.

Eine Möglichkeit, die auch die Verbraucherschützer befürworten würden, wäre es, die Kontakte aus dem Adressbuch individuell in das WhatsApp-Adressbuch hinzuzufügen. Über tTechnische Möglichkeiten, dies zu vereinfachen, verfügt der Konzern zuhauf. Ggf. könnte dies sogar im Wege einer Kontaktanfrage wie bei Facebook. In diesem Fall wäre klar, dass die andere Person damit einverstanden ist, im Adressbuch von WhatsApp aufzutauchen. Dabei müsste natürlich sichergestellt sein, dass das Unternehmen nicht bereits bei der Kontaktabfrage die Daten sammelt. Update Ende

Gerichtliche Auflagen: Eltern müssen die Smartphone-Nutzung ihrer Kinder beaufsichtigen

Das AG Bad Hersfeld hat sich in seinem Urteil darüber hinaus auch noch mit weiteren, für Eltern sehr interessanten Fragestellungen auseinandergesetzt. Es hat der Mutter aufgegeben, ihren Sohn hinsichtlich der Nutzung des Smartphones zu beaufsichtigen.

So hat es der Mutter aufgegeben, einen sog. Mediennutzungsvertrag über die legale Verwendung des Smartphones zu schließen. Dieses Vorgehen ist im Internet-Kontext nicht unüblich. Es gab in der Vergangenheit schon Urteile rund um das Thema Aufsichtspflicht von Eltern auch im digitalen Kontext. Eins der berühmtesten Urteile ist das sogenannte Morpheus-Urteil in den Tauschbörsen-Verfahren. Dort ging es darum, dass ein Kind Musik im Internet getauscht hatte. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Kinder beim erstmaligen Benutzen des Internets von ihren Eltern belehrt werden müssen. Hierzu sollen die Eltern einen Nutzungsvertrag mit Kindern abschließen, um die Belehrung nachzuweisen. Eltern müssen danach nicht die ganze Zeit neben den Kindern sitzen und sie beaufsichtigen. Eigentlich handelt es sich in der Sache natürlich nur um eine Belehrung und nicht um einen echten Vertrag. Aber in der Sache ist die Bezeichnung als „Vertrag“ durchaus sinnvoll. So haben Kinderpsychologen und Wissenschaftler herausgefunden, dass auch Kinder eine vermeintliche vertragliche Bindung ernster nehmen als eine bloße Belehrung der Eltern. Außerdem steht hier genau, was verboten ist.

Darüber hinaus hat das Gericht Weiterbildungsmaßnahmen von der Mutter verlangt. Die Mutter sollte sich unter anderem auf der Plattform „klicksafe“ darüber fortbilden, wann Internetnutzung illegal sein kann. Auch eine solche Auflage ist zumindest im Familienrecht nicht unüblich. Denn hier geht es immer darum, dass Gefahren von dem Kind abgewendet werden müssen und die Eltern dafür im Sinne der Aufsichtspflicht Sorge tragen müssen. Im digitalen Kontext ist es daher wichtig, dass die Eltern selbst verstanden haben, worum es bei der Internet- und auch bei der WhatsApp-Nutzung geht.

cso/ahe