Der Energieversorger Eprimo hatte in seinen AGB eine Klausel zum Datenschutz aufgenommen. Durch diese war er dazu berechtigt, personenbezogene Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei weiterzugeben. Der vzbv hatte gegen die Formulierung der Klausel geklagt. Die durch die Klausel eingeräumten Rechte ermöglichten eine Weitergabe von Kundendaten auch ohne Anlass. Dies verstoße gegen Grundprinzipien der Datenschutz-Grundverordnung.

Eprimo ist ein deutscher Strom- und Erdgasanbieter. Der Anbieter hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Datenschutz-Klausel im Zusammenhang mit der Bonität von Kunden untergebracht. Die Klausel sollte Eprimo dazu berechtigen, der Schufa und einer anderen Auskunftei Daten über auffälliges Verhalten, wie Vertragsbrüche oder betrügerisches Verhalten von Kunden zu übermitteln. Gegen den zu weit formulierten Wortlaut der Klausel hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt. Diese sei so formuliert, dass der Stromanbieter auch bei vertragsmäßigem Verhalten, also ohne Anlass, Daten übermitteln dürfe. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschied nun, dass die Klausel unzulässig ist (Urt. v. 26.05.2023, 2-24 O 156/21).

Eprimo als Partner von Auskunfteien

Die Schufa ist eine Auskunftei. Solche sind Unternehmen, welche über ein Netzwerk von Datenpools wirtschaftsrelevante Daten über Privatpersonen sowie Unternehmen sammeln. Hauptzweck der Datensammlung durch die Schufa ist es, ihren Vertragspartnern Informationen über die Kreditwürdigkeit von Kunden zu geben und sie dadurch besser vor Verlusten zu schützen. Im Falle von Eprimo wurden die Kunden in Form eines Datenschutzhinweises über die Weitergabe an die Auskunftei informiert.


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Landgericht stellt Verstoß gegen die DSGVO fest

Der vzbv vertrat die Auffassung, dass die Klausel, nach der Eprimo den Auskunfteien Kundendaten auch bei vertragsgemäßem Verhalten bereitstellen dürfe, unzulässig sei. Das LG Frankfurt schloss sich dem klagenden Bundesverband an. Laut Verband ermögliche es die Klausel, sogenannte Positivdaten bei den Auskunfteien einzumelden, die in keinerlei Zusammenhang mit der Verletzung vertraglicher Pflichten stünden und die für die Bewertung der Kundenbonität irrelevant seien. Dies verstoße gegen den wesentlichen Grundgedanken und Schutzzweck der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wonach jede Datenverarbeitung einen anerkannten Rechtfertigungsgrund haben müsse. Im Falle der umstrittenen Klausel sei eine Weitergabe der Kundendaten jedoch weder für die Vertragsabwicklung noch zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens erforderlich gewesen.

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Außerdem könne eine solche durch die Klausel ermöglichte „Vorratsdatensammlung“ auch negative Folgen auf spätere Vertragsabschlüsse haben. Die Klausel sei so weit gefasst, dass bei dessen Anwendung zum Beispiel auch Informationen zu den Vertragslaufzeiten mit an die Schufa übermittelt werden könnten. Dadurch könne es vorkommen, dass andere Stromanbieter Kunden ablehnen, die ihre Stromanbieter zu oft wechselten.

vzbv darf gegen Datenschutzverstöße vorgehen

Eprimo hatte zunächst angezweifelt, ob der vzbv auch gegen Datenschutzverstöße vorgehen darf. Der vzbv setzt sich auf vielen verschiedenen Ebenen für die Rechte von Verbrauchern ein. Dabei vertritt er ihre Interessen und setzt auch ihre Rechte durch. Da der Verbraucherschutz letztlich auch mit dem Schutz personenbezogener Daten von Verbrauchern im Zusammenhang stehe, bestätigte das Gericht nun mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), dass der Verband auch dazu berechtigt sei, für den Datenschutz von Verbrauchern einzustehen.

jvo/ezo