Die Bundesregierung sollte ihre Facebook-Fanpage nach dem Willen des Datenschutzbeauftragten abschalten. Das VG Köln sah das aber anders. Nicht das Bundespresseamt, sondern alleine Meta sei dafür verantwortlich, die Einwilligung der Besucher der Fanpage für die Platzierung von „Cookies“ einzuholen.
Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung darf seine „Facebook-Fanpage“ weiterbetreiben. Dies hat das VG Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2025 entschieden und damit den gegen die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) gerichteten Klagen des Bundes und von „Meta“ (vormals „Facebook“) stattgegeben (VG Köln, Az. 13 K 1419/23).
Das Bundespresseamt betreibt eine „Fanpage“ in dem sozialen Netzwerk „Facebook“. Dort informiert es über aktuelle politische Tätigkeiten der Bundesregierung. Bei dem Besuch der „Fanpage“ können auf den Endgeräten der Nutzenden sogenannte „Cookies“ platziert werden.
Bundespresseamt wurde Facebook-Seite untersagt
Die BfDI untersagte dem Bundespresseamt 2023 den Betrieb seiner „Facebook“-Seite („Fanpage“) wegen Gesetzesverstößen, unter anderem gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die BfDI vertrat die Auffassung, wegen der nicht datenschutzkonformen Ausgestaltung des von „Meta“ genutzten „Cookie-Banners“ liege keine wirksame Einwilligung für die Speicherung und das Auslesen bestimmter „Cookies“ vor. Nicht nur „Meta“, sondern auch das Bundespresseamt als Betreiber der „Fanpage“ sei gesetzlich verpflichtet, eine Einwilligung des jeweiligen Benutzers einzuholen. Außerdem sei das Bundespresseamt gemeinsam mit „Meta“ verantwortlich, dafür Sorge zu tragen, dass die Datenverarbeitungen auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage wie einer Einwilligung beruhten.
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Allein Meta muss Einwilligung einholen
Gegen den an das Bundespresseamt gerichteten Bescheid haben sich sowohl die Bundesregierung als auch „Meta“ mit ihren Klagen gewandt, denen das VG Köln nunmehr überwiegend stattgegeben hat. Zur Begründung führt das VG im Wesentlichen aus:
Nicht das Bundespresseamt, sondern allein „Meta“ sei zur Einholung einer Einwilligung der Endnutzenden für die Platzierung von „Cookies“ verpflichtet. Es bestehe kein ausreichender Ursachen- und Wirkungszusammenhang zwischen dem Betrieb der „Fanpage“ durch das Bundespresseamt und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der „Cookies“ verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzer. Die „Cookies“ könnten zwar bei Gelegenheit des Besuches einer „Fanpage“, ebenso jedoch bei dem Besuch einer jeden anderen „Facebook-Seite“ platziert werden.
Auch nach der DSGVO seien „Meta“ und das Bundespresseamt nicht gemeinsam für die beanstandeten Datenverarbeitungen verantwortlich. Der Beitrag des Bundespresseamtes zur Speicherung und zum Auslesen der „Cookies“ erschöpfe sich in dem Betrieb der „Fanpage“. Insbesondere könne das Bundespresseamt keine Parameter für die Platzierung der „Cookies“ und die Auswertung der erhobenen Daten vorgeben. Die bloße Ermöglichung einer Datenverarbeitung begründe nach Auffassung des VG indessen nicht die notwendige gemeinsame Festlegung der Mittel der Datenverarbeitung.
Das VG Köln hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde, wenn die Beteiligten Berufung einlegen.
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tsp