Ein Negativeintrag der SCHUFA, der durch ein Inkassounternehmen gemeldet wurde und der auf einer Forderung beruht, die bereits durch Ratenzahlung getilgt wurde, ist rechtswidrig und zu löschen. Das entschied nun das VG Wiesbaden.

Nachdem ein Bankkunde eine SCHUFA-Eintragung entfernen lassen wollte, hat das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden entschieden, dass der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dazu verpflichtet sei, auf die Löschung des Negativeintrags bei der SCHUFA hinzuwirken (Urt. v. 27.09.2021, Az. 6 K 549/21.WI). Das Gericht begründete den Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde damit, dass ein rechtswidriger Eintrag vorliege, wenn der Kunde zuvor mit seiner Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe und die Forderung nicht mehr fällig sei.

Trotz Widerruf keine Löschung des Eintrags

Der Bankkunde war mit einem Kreditkartenkonto in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Die Bank beauftragte nach der Kündigung dieses Kontos ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Forderung. Die Beteiligten sind sich uneinig, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkassounternehmen getroffen wurde. Der Bankkunde entrichtete in der Folge aber jedenfalls eine Teilzahlungsgebühr und zahlte den Forderungsbetrag vollständig in Raten ab. Das Inkassounternehmen meldete parallel dazu die Zahlungsschwierigkeiten an die SCHUFA. Auskunfteien wie die SCHUFA Holding AG sammeln unter anderem personenbezogene Daten von Verbrauchern, um deren Kreditwürdigkeit zu bewerten. Diese Daten sind für mögliche Vertragspartner wie Finanzinstitute, Online-Shops oder Mobilfunk-Anbieter wichtig.

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Nachdem der Kunde in einem Rechtsstreit vor einem Zivilgericht mit der Bank einen Vergleich geschlossen hatte, widerrief das Inkassounternehmen den Negativeintrag gegenüber der SCHUFA. Diese nahm jedoch keine Löschung des Eintrags vor. Daraufhin wandte er sich bezüglich der Löschung an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde, der das Begehren allerdings ablehnte.

Zweifel an Berechtigung der Inkassounternehmen zur Einmeldung

Nach Ansicht des VG Wiesbaden habe der Kunde einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten. Ein solcher Anspruch sei dann gegeben, wenn – wie hier – die Datenverarbeitung rechtswidrig sei und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen seien.

Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob Inkassounternehmen Einmeldungen an Wirtschaftsauskunfteien ohne gesonderte Beauftragung durch ihren Auftraggeber, hier die Bank, vornehmen dürfen. Die Datenverarbeitung habe nur im Rahmen der Weisung der Bank zu erfolgen. Eine Beauftragung zur Meldung bei der SCHUFA ergebe sich aber nicht aus der allgemeinen Beauftragung zur Forderungseintreibung.

Datenverarbeitung jedenfalls wegen Ratenzahlungsvereinbarung rechtswidrig

Jedenfalls sei die Eintragung deshalb rechtswidrig, da der Kunde und das Inkassounternehmen für die Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten und deshalb die Forderung nicht mehr fällig gewesen sei. Der Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages führe zu einem vereinbarten Zahlungsaufschub. Die Bank und das Inkassounternehmen müssten den Fälligkeitsaufschub auch dann akzeptieren, wenn die Ratenzahlungsabrede zwar mangels Schriftform unwirksam sei, der Schuldner aber dennoch darauf leiste. Ein diesbezüglicher Negativeintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei führe zu einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung.

Die SCHUFA habe hierbei keinen eigenständigen Beurteilungsspielraum, welcher sie ermächtigen würde, die Einmeldevoraussetzungen selbst zu bestimmen. Insofern komme es auch nicht auf die sogenannten Codes of Conduct, die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018“ des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ an.

Gegen das Urteil wurde bereits der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.

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