Das von der Bundesregierung als Entwurf am 15.10.2010 in den Bundesrat eingebrachte sogenannte Bürgerportalgesetz wurde am 11.11.2010 vom Bundestag in erster Lesung an die Fachausschüsse überwiesen. Das sogenannte de-Mail-Gesetz trat dann am 03.05.2011 in Kraft. Was sind nun die Vorteile der neuen de-Mail gegenüber der herkömmlichen e-Mail?


Heutzutage ist es ein leichtes, sich sogar kostenlos bei den entsprechenden Anbietern ein e- Mail Konto einzurichten und weltweit zu kommunizieren. Entscheidender Nachteil ist, dass man nicht genau weiß, wie die Sicherheitsstandards der jeweiligen Anbieter aussehen und wie diese mit der Datensicherheit umgehen.

Die Intention dieses Gesetzes ist klar, es geht um sichere Kommunikation, wobei die Vertraulichkeit und auch die Nachweisbarkeit der versendeten Daten gewährleistet sein muss. Gemäß § 1 II de-Mail-Gesetz muss eine sichere Anmeldung erfolgen. Dazu muss bei der Anmeldung des entsprechenden de-Mail Kontos durch Vorlage etwa des Personalausweises die Identität bestätigt werden.

So ist sichergestellt, dass die entsprechende Nachricht von dem Absender stammt.

Die entsprechenden Paragraphen des de-Mail-Gesetzes schreiben vor, dass ein bestimmtes Konto einem bestimmten Nutzer zugeordnet ist und dieser die Anforderung an Sicherheit der Datendienste strikt einhält. Deshalb ist eine Nutzung des Kontos durch entsprechende Freischaltung erst möglich, wenn die Identität des Nutzers einwandfrei feststeht. Des Weiteren ist der de-Mail Anbieter befugt, die Nachrichten auf schädliche Software zu überprüfen.

Der Nutzer muss seine Daten etwa durch Adressänderung oder Namensänderung stets aktuell halten. Der sichere Postfach- und Versanddienst für de-Mails muss sichergestellt sein. Der Absender muss stets identifizierbar sein, gegebenenfalls kann dies zu Beweiszwecken bestätigt werden. Die Kennzeichnung des Accounts soll durch eine de-Mail Adresse erfolgen, die für eine natürliche Person zum Beispiel aus einem Namen vor dem @ (Nachname und Vorname) besteht und zum Beispiel für Firmen nach dem @ eine Kennzeichnung gewählt wird, die einen Bezug zum Tätigsein der Firma darstellt.

Es kann aber nach dem neuen de-Mail-Gesetz auf Verlangen des Nutzers auch ein Pseudonym für die Adresse zur Verfügung gestellt werden, damit die informationelle Selbstbestimmung des Nutzers gewahrt werden kann.

Auch auf Empfängerseite kann sichergestellt werden, dass nur derjenige die Nachricht lesen kann, der angemeldet ist.

Dies ist insbesondere ein Vorteil für Personengruppen, die von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte etc.

Rechtsanwälte sind zum Beispiel stets gehalten, aufgrund beruflicher Sorgfaltspflichten für eine sichere Übermittlung der elektronischen Daten zu sorgen.

Die Vorteile einer sicheren Übermittlung von elektronischen Daten liegen auf der Hand. Sollte es zum Beispiel vor Gericht beweiskräftig dargelegt werden müssen, wer eine Nachricht abgeschickt bzw. bekommen hat, ist durch den Nachweis des Versenders – ähnlich wie bei Signaturkarten oder EC-Karten dem ersten Anschein nach davon auszugehen, dass die entsprechende Nachricht von dem angemeldeten Nutzer selbst stammt.

Auch können etwa von der Behörde Bescheide oder Verwaltungsakte elektronisch versandt werden.

Es steht allerdings dahin,, ob die Behörden von der Möglichkeit der elektronischen Übersendung von rechtlich relevanten Bescheiden das Internet nutzen werden, da sich erst in der Zukunft zeigen wird, ob tatsächlich dieses Medium für die Übermittlung von rechtsverbindlichen Schriftstücken letztendlich in vollem Umfang genutzt wird.

Dies hängt auch im Wesentlichen von dem Einverständnis des Empfängers für die Zustellung elektronischer Bescheide ab, zum Beispiel durch eine entsprechende Bestätigung des Empfangs.

Fazit

Es ist dringend an der Zeit, dass aufgrund der Entwicklung der Informationstechnologie eine Plattform geschaffen wird, um eine sichere, vertrauenswürdige und nachprüfbare Kommunikation auf elektronischem Wege zu sichern. Auf kurz oder lang wird diese Art der Kommunikation die auf Papier begründete Austauschbarkeit von Nachrichten überholen.

Bereits jetzt erscheint es antiquiert, wenn ein Postbote von Haus zu Haus geht und Briefe verteilt. Insbesondere im Geschäftsverkehr und bei Massenpostsendungen ist die elektronische Kommunikation bereits heute deutlich im Vorteil.

Ob letztendlich der Nutzer von der bereits heute per e-Mail stattfindenden Kommunikation auf die de-Mail Übermittlung von Daten wechseln wird, ist nicht nur eine Frage der Sicherheit der Übertragung der Daten, sondern auch der Kosten. Des Weiteren hängt es davon ab, dass möglichst alle Bürger über einen Internetanschluss verfügen und auch nutzen. Dies dürfte bei vielen älteren Menschen zumindest fraglich sein.

Um die eingangs gestellte Frage zu beantworten, werden sich e-Mail und de-Mail beide auf dem Internetmarkt behaupten müssen und es liegt letztlich an dem User, welche Alternative er wählt. Wir sind auf die weitere Entwicklung gespannt.

Auf unsere Website können Sie die weitere Entwicklung verfolgen, wir halten Sie stets auf dem Laufenden.

Verfasser: Rechtsanwalt Klaus Litze

Quellen:

  • de-Mail-Gesetz vom 03.05.2011, veröffentlicht in Bundesgesetzblatt I, 666
  • Aufsatz von Prof. Dr. Alexander Rossnagel in Neue Juristische Wochenschrift 21. Jahrgang 2011, S. 1473-1478