Seit Beginn der Corona-Maßnahmen im März 2020 mussten zahllose Kulturveranstaltungen abgesagt werden. Die Absagen inklusive gesetzlicher „Gutscheinlösung“ haben schon viele Gerichte beschäftigt. Eine Verbraucherin wollte lieber ihr Geld zurück und widerrief ihren Vertrag bei Eventim. Durfte sie das, obwohl Eventim nur der Vermittler des Konzerts, nicht aber der Veranstalter war?

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Foto: Stefan Brending, CC BY-SA 3.0 de

Große Kulturveranstaltungen wie Sportevents und Konzerte sind aus unserer Welt nicht wegzudenken. Umso schmerzlicher war es für viele, als zu Beginn der Pandemie die Durchführung aller Großveranstaltungen verboten wurde – eine schwierige Situation für Kulturfans und auch Veranstalter.

So wurde auch ein Konzert von Peter Maffay & Band am 24. März 2020 abgesagt. Eine Frau, die ein Konzertticket auf Eventim gekauft hatte, widerrief ihren Vertrag mit Eventim und verlangte ihr Geld zurück. Der Tickethändler übersandte ihr jedoch lediglich – wie gesetzlich vorgeschrieben – einen Gutschein, den sie künftig für eine andere Veranstaltung bei Eventim hätte einlösen können.

Allerdings war Eventim nicht selbst Veranstalterin des Konzerts, sondern verkaufte die Eintrittskarten nur in eigenem Namen auf Rechnung des Veranstalters. Daher wollte das Amtsgericht (AG) Bremen wissen, ob ein Widerrufsrecht in diesem Fall besteht oder nicht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass kein Widerrufsrecht gegenüber Eventim besteht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Konzertveranstalter treffen würde (Rechtssache C-96/21 CTS Eventim).

Widerrufsrecht oder Gutscheinlösung?

Um der Kulturbranche unter die Arme zu greifen, erließ der Gesetzgeber im Jahr 2020 die sogenannte Gutscheinlösung. Nach dem damals neu geschaffenen Art. 240 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sind Veranstalter rückwirkend dazu berechtigt gewesen, für abgesagte Veranstaltungen Wertgutscheine auszustellen. Das bedeutet, dass Käufer nicht ihr Geld nicht zurückbekommen haben, sondern nur die Möglichkeit, andere Veranstaltungen bei dem Verkäufer zu buchen. Wer aber kein Interesse an einem anderen Konzert hatte, blieb dann zunächst auf dem Gutschein sitzen – ohne Veranstaltung und ohne Geld. Die Regelung galt für Tickets, die vor dem 08. März 2020 gekauft wurden und wegen der Corona-Maßnahmen dann nicht mehr genutzt werden konnten. Bis zum Ende des Jahres 2021 musste man die Gutscheine selbst dann akzeptieren, wenn man für sie keinen Bedarf hatte. Erst seit Januar 2022 darf man sein Geld zurückverlangen, wenn man den Gutschein nicht eingelöst hat.

Die Frau, die das Peter Maffay Konzert besuchen wollte, verlangte aber schon vorher eine Rückabwicklung und wollte sich nicht mit dem Gutschein zufriedengeben. Sie wollte den Vertrag widerrufen und verklagte Eventim vor dem Amtsgericht (AG) Bremen. Grundsätzlich haben Verbraucher bei Online-Käufen ein Widerrufsrecht, das eine völlige Rückabwicklung ermöglicht. Das bedeutet, dass die Verbraucherin gegen Rückgabe des Tickets den vollen Kaufpreis zurückbekommen würde. Jedoch ist das Widerrufsrecht gesetzlich in Ausnahmefällen ausgeschlossen: z.B. bei schnell verderblichen Produkten, personalisierter Ware oder auch bei „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen“. Auf den letzten Ausschlusspunkt stützte sich Eventim. Der Clou in diesem Fall ist aber, dass Eventim selbst die Freizeitveranstaltungen nicht ausrichtet. Eventim ist lediglich Ticketverkäufer und steht somit zwischen dem Verbraucher und dem eigentlichen Veranstalter. Die Frage war also: Gilt die Ausnahme für das Widerrufsrecht auch in diesem Fall?

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EuGH: Auch Vermittler können sich auf Ausnahme vom Widerrufsrecht berufen

Das AG Bremen fragt deshalb den EuGH, ob die Ausnahme des Widerrufsrechts für Eventim gelten könne, oder ob sich nur tatsächliche Veranstalter auf diese Norm berufen können (Beschl. v. 08.01.2021, Az. 19 C 277/20). Wenn der Verbraucherin ein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen Eventim zustünde, würde dies der Gutscheinlösung vorgehen.

Die Widerrufsrechte des BGB beruhen auf der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU). Nach dieser ist das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen „zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“ ausgeschlossen. Die Richtlinie verfolgt mit diesem Ausschluss das Ziel, Veranstalter von Freizeitbetätigungen wie Kultur- oder Sportveranstaltungen gegen das Risiko zu schützen, dass sie bis zum letzten Moment begrenzt verfügbare Plätze für Personen reservieren, die dann kurzfristig widerrufen, sodass die Plätze nicht mehr anderweitig vergeben werden können. Diese Regelung ist in § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB ins deutsche Recht eingefügt worden.

Nach Feststellung des AG erbringt aber nicht Eventim die Dienstleistung, also das Konzert, sondern verkauft nur ein Zutrittsrecht zu dem Konzert. Es stellte sich also die Frage, ob diese Ausnahme für Eventim überhaupt greift. Dann hätte die Frau den Vertrag mit Eventim einfach widerrufen dürfen und Eventim hätte ihr den Kaufpreis statt eines Gutscheins zurückgeben müssen. Die Richter des AG Bremen gingen davon aus, dass Eventim hier das Geld zurückzahlen muss. Die europäische Richtlinie solle immerhin einen möglichst großen Schutz für Verbraucher bieten.

Die Luxemburger Richter des EuGH sahen dass nun anders. Die Ausnahme greife durchaus, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter der betreffenden Freizeitbetätigung treffen würde. Das ist hier der Fall, weil Eventim zwar – wohl gegen Provision – die Tickets vermittelt, das wirtschaftliche Risiko aber letztlich immer noch den Veranstalter trifft. Daher liegt hier genau die Situation vor, deretwegen die Verbraucherrechte-Richtlinie eine solche Ausnahme für gewisse Veranstalter vorgesehen hat.

Somit wird das AG Bremen wohl entscheiden müssen, dass die Frau kein Widerrufsrecht hatte und sich mit dem Gutschein zufrieden geben muss.

Auch wenn die Gutscheinlösung nicht mehr besonders aktuell ist, da sich jeder mittlerweile seinen Gutschein auszahlen lassen kann, wird von dieser EuGH-Entscheidung wohl eine große Wirkung ausgehen. Sie zeigt, dass der Verbraucherschutz auch Grenzen hat und auch Vermittler von Konzert- und Sportveranstaltungen sich auf die Ausnahme vom Widerrufsrecht berufen können, wenn – wie häufig – der tatsächliche Veranstalter das wirtschaftliche Risiko trägt.

ses/ahe