Gerade jetzt zur Weihnachtszeit sind Geschenkgutscheine eine gern gewählte Alternative des Schenkens, manchmal sogar der letzte Rettungsanker, wenn einem keine gute Geschenkidee einfallen will. Der Gutschein ermöglicht es dem Gutscheininhaber eine Ware bei dem betreffenden Aussteller in Höhe des auf dem Gutschein vermerkten Wertes auszusuchen.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der Gutscheinkäufer bzw. der Gutscheininhaber Besonderheiten bei der Einlösung des Gutscheins zu beachten hat. Kann z. B. eine Befristung der Einlösung des Gutscheins wirksam entgegen stehen? Prinzipiell ist es möglich Gutscheine bzw. den daraus resultierenden Anspruch zu befristen.? Allerdings ist darauf zu achten, dass die Einlösefrist nicht zu knapp bemessen sein darf.


So hat das LG München in einem verbraucherfreundlichen Urteil (Az.: 12 O 22084/06) entschieden, dass die von Amazon in ihren AGB festgelegte Gültigkeitsdauer von Gutscheinen von einem Jahr zu kurz sei und den Verbraucher unangemessen benachteilige. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die die Bestimmungen in den AGB von Amazon für unwirksam hielt. Schließlich sei ein Gutschein auch ein abgeschlossener Kaufvertrag, für den der Gutscheinkäufer bereits gezahlt habe (Vgl. auch OLG Hamburg, VuR 2004, 51-453; LG München, VuR 1996, 65). Das LG erklärte in seiner Entscheidung, dass es zwar grundsätzlich zulässig sei einen Geschenkgutschein mit einer Befristung zu versehen, aber unter Beachtung der Einzelumstände eine Befristung von einem Jahr nicht zulässig sei. Vielmehr führte das Gericht aus, dass der Gutscheininhaber einen Erfüllungsanspruch habe, der frühestens nach der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB verfällt. Diese starke Abweichung vom Grundgedanken der gesetzlichen Verjährungsfrist führt, so die Richter, zu einer unangemessen Benachteiligung des Verbrauchers.
Vielmehr konnte Amazon mit dem vorgebrachten Einwand, eine längere Gültigkeitsdauer würde zu stark erhöhten und nicht zu rechtfertigenden Mehrkosten beim Unternehmen führen, nicht überzeugen. Vor allem auch vor dem Hintergrund, dass das Unternehmen in den USA den Verbrauchern eine immerhin 2 –jährige Gültigkeitsdauer der Gutscheine zugesteht.
In diesem Zusammenhang sind auch noch andere Erwägungen zu berücksichtigen. Ist die Gültigkeitsdauer des Gutscheins nun einmal überschritten,? so kann sich der Aussteller weigern den Gutschein einzulösen. Allerdings hat der Gutscheininhaber dann einen Anspruch auf Auszahlung des Geldwertes auf den der Gutschein ausgestellt wurde. Jedoch hat der Gutscheinaussteller das Recht eine gewisse Summe einzubehalten, da ihm durch die nicht zustande gekommene Einlösung des Gutscheins sowohl der Umsatz, als auch der entsprechende Gewinn entgangen ist. Die Höhe dieser einzubehaltenden Summe ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls.
Ist auf dem Gutschein der Name des potentiellen Einlösers vermerkt, so hat das rechtlich keine Konsequenzen. Der Gutschein kann ungeachtet dessen, welcher Name auf dem Gutschein genannt ist, auch von Dritten eingelöst werden (Vgl. AG Northeim, Az.: 3 C 460/88).
Prinzipiell ist der Gutschein darauf ausgelegt, dass sich der Gutscheininhaber aus dem Sortiment des Ausstellers Waren zum angegebenen Wert aussuchen kann. Der Verbraucher hat daher keinen Anspruch anstatt der Ware den Geldbetrag ausgezahlt zu bekommen. Anders sieht es hier aus, wenn in den AGB des Ausstellers eine solche Möglichkeit eingeräumt wurde. Nur für den Fall, dass der Gutschein auf den Erhalt einer ganz bestimmten Ware ausgestellt wurde und der Hersteller diese nicht mehr liefern kann, hat der Verbraucher das Recht auf Auszahlung des Geldbetrages.
Ebenso ist es möglich den Gutschein nicht in einem Stück einzulösen, sondern die Summe zu stückeln. Dem Aussteller entstehen dadurch kein unangemessener Mehraufwand.