Skip to main content

Soforthilfe vom Anwalt: Jetzt Kontakt aufnehmen

IT-Verträge

Das IT-Recht ist geprägt von innovativen Anwendungsfällen und daher in stetigem Wandel. Die Informationstechnologie in allen Ausprägungen hat in den letzten Jahren enorme Entwicklungsschübe erfahren. Es liegt daher auf der Hand, dass der gesetzliche Rahmen nicht geeignet ist, die Interessen der Parteien korrekt widerzuspiegeln. Dieser Umstand soll aber kein Projekt bereits im Keim ersticken! Vielmehr ist es umso wichtiger, die wechselseitigen Interessen durch gute – teils umfangreiche – Verträge abzubilden und die Rechtslage, welche nach dem Gesetz bestehen würde, in zulässiger Art und Weise zu modifizieren. Gern beraten wir Sie im solchen Fällen, insbesondere im Bereich der Softwareverträge und Lizenzverträge. In Zeiten weitreichender Dienstleitungen sollten auch stets die Möglichkeiten und Schwierigkeiten eines Hosting- und Providervertrags im Auge behalten werden.

Unser Leistungsspektrum im IT-Vertragsrecht umfasst insbesondere:

  • Softwareerstellungsvertrag
  • Softwareüberlassungsvertrag
  • Softwareleasing
  • Open-Source-Lizenzen
    • GNU-Lizenz
  • Lizenzverträge
  • Provider- und Hostingverträge

Unternehmer, Freelancer & Selbstständige aufgepasst:

Ab sofort gibt es unseren beliebten Newsletter zu aktuellen Entscheidungen, anstehenden Rechtsänderungen und hilfreichen Rechtstipps auch speziell für Unternehmen.

Egal ob wichtige Änderungen für Kennzeichnungspflichten, Anmeldungen einer Marke, rechtssichere Datenschutzerklärungen oder wegweisende Änderungen im Arbeitsrecht – wir stehen an Ihrer Seite und Sie bleiben immer auf dem Laufenden.

Zur Anmeldung →

Der Softwareerstellungsvertrag

Softwareerstellungsverträge verpflichten den Anbieter, eine Software spezifisch für die Bedürfnisse des Anwenders herzustellen oder eine Standardsoftware nicht nur geringfügig auf die Bedürfnisse des Anwenders anzupassen.

Rechtsnatur des Softwareerstellungsvertrags

Solche Verträge sind in der Regel als Werkvertrag einzustufen. Dies erscheint auf den ersten Blick angesichts der Verweisung auf das Kaufrecht für die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen in § 651 BGB nicht so klar.  Auch der BGH qualifiziert Software grundsätzlich als bewegliche Sache. Allerdings passt das Kaufrecht hier hinsichtlich der Gewährleistungsvorschriften (Nachbesserung statt Nacherfüllung) und hinsichtlich der genauen Regelung der Abnahme von der Wertung her nicht auf die Erstellung von Software. Hier steht der Herstellungsprozess, der unter Umständen sehr lange dauert und sehr komplex ist, gegenüber dem bloßen Leistungsaustausch im Vordergrund. Möchte man aber sichergehen, dass auf jeden Fall Werkrecht Anwendung findet, so ist es ratsam eine solche Vereinbarung in die Präambel des Vertrages mit aufzunehmen. Eine solche Vereinbarung ist zwar dann nicht konstitutiv, hat aber zumindest eine Indizwirkung bezüglich der anzuwendenden Vorschriften.

Die wichtigsten Regelungen des Softwareerstellungsvertrags

Der Vertrag muss zunächst eine sehr genaue Regelung der zu erstellenden Software enthalten. Zumeist wird in Zusammenarbeit mit dem Kunden hierzu ein ausführliches Pflichtenheft erstellt, in dem genau steht, welches Anforderungsprofil die Software zu erfüllen hat.

Natürlich muss der Ersteller dem Kunden auch die Nutzungsrechte (= Lizenz) an der Software einräumen.

Schließlich müssen Laufzeit (zumeist dauerhafte Nutzung) und Vergütung geregelt werden.

Möchte man – im Rahmen des Zulässigen – eine von der gesetzlichen Regelung des Werkrechts abweichende Mängelgewährleistungs- und Haftungsregelung treffen, so müssen sich auch hierzu Ausführungen im Werkvertrag finden.

Der Softwareüberlassungsvertrag

Ziel des Softwareüberlassungsvertrages ist die Überlassung von Software durch ein Unternehmen (Hersteller oder Händler) an einen Erwerber. Dieser zahlt eine vereinbarte Vergütung, damit er die Software befristet oder auf Dauer nutzen kann. Will man einen solchen erstellen, so gilt es einiges zu beachten.

Die Rechtsnatur des Softwareüberlassungsvertrags

Welche Rechtsnatur ein solcher Vertrag hat, kann nicht pauschal gesagt werden. Auf jeden Fall hängt die Qualifizierung des Vertrages davon ab, ob eine Standardsoftware überlassen wird oder eine individuelle Software für spezielle Verwendungen und Aufgaben eines konkreten Anwenders erstellt oder modifiziert wird. Weiterhin ist die Dauer einer solchen Überlassung relevant für die Einordnung eines solchen Vertrages.

Die Überlassung von Standardsoftware wird von der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre im Schrifttum grundsätzlich als Miet- oder Leasingvertrag über die verkörperte CD-Rom angesehen, auf der die Software gespeichert ist. Eine weitere Ansicht hingegen sieht in der Software selber primär das immaterielle Gut und stuft den Vertrag als Lizenzvertrag ein – eine Mischung aus kauf-, pacht-, miet-, dienst- und gesellschaftsvertraglichen Elementen. Je nach Lage des Einzelfalls sind dann die entsprechenden Regelungen anzuwenden. Der Anwender kann in solchen Fällen Nutzungsbeschränkungen der Software ausgesetzt sein – auf der anderen Seite hat er aber auch Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter bzw. Lizenzgeber der Software.

Wird aber die Software auf Dauer überlassen, so sehen die meisten den Vertrag als Kaufvertrag an. Dies bedeutet, dass der Anwender der Software Eigentümer wird und grundsätzlich keinen Nutzungsbeschränkungen – außer denen urheberrechtlicher Art – unterworfen sein kann.

Anders sieht es dagegen bei individuell für einen Anwender erstellten oder modifizierten Software aus. Wird diese Software dann auf Dauer überlassen, so sieht man diesen Vertrag grundsätzlich als Werkvertrag (Sofwareerstellungsvertrag) an. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher lediglich auf die Überlassung von Standardsoftware.

Die Rechtsnatur und den konkreten Zweck eines solchen Vertrages sollte man bereits in der Präambel festschreiben. Dies ist vor allem für die Inhaltskontrolle der AGB und für den Umfang der übertragenen Nutzungsrechte wichtig. Ist die Festschreibung nicht geschehen, so entscheiden Dauer, Nutzungsrechte und Gewährleistungsansprüche über die rechtliche Qualifizierung des Vertrages.

Die wichtigsten Regelungen des Softwareüberlassungsvertrags

Im Vertragstext selbst muss zunächst der Vertragsgegenstand genau definiert werden: Welche Software wird wie lange überlassen?

Als nächstes muss der Software-Überlassende dem Anwender die Nutzungsrechte an der Software im gewünschten Umfang einräumen.

Schließlich müssen noch das Entgelt für die Softwareüberlassung, die Laufzeit des Vertrages und Kündigungsrechtegeklärt werden.

Hinsichtlich der weiteren Regelungen kann man auf die gesetzlichen Mietvertragsregelungen zurückgreifen. Davon abweichend kann man noch – im Rahmen des Zulässigen – eine Klausel für die Haftungsbeschränkung in den Vertrag einbauen. 


Der Software-Leasingvertrag

Das Leasen von IT-Systemen (Hard- und / oder Software) stellt für viele Unternehmen eine adäquate Möglichkeit dar, unter Schonung von Liquidität und Eigenkapital, flexible IT-Lösungen in Anspruch zu nehmen. Das Geschäftsmodell hat sich daher in den letzten Jahren stark etabliert. Die Ausgestaltung der Leasinglösungen ist vielfältig, je nachdem, ob Hersteller oder Dritte Leasing anbieten und ob eine Amortisation des Leasinggutes beabsichtigt ist. Grundsätzlich handelt es sich bei Leasingverträgen um Gebrauchsüberlassungsverträge. In der Regel beschafft und finanziert der Leasinggeber das Leasingobjekt und stellt es dem Leasingnehmer zur Verfügung. Sieht der Vertrag eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des Leasingnehmers vor, handelt es sich um sog. Operating-Leasing. Dient der Vertrag hingegen der Finanzierung und mündet in der Amortisation des Leasingobjekts, spricht man von einem Finanzierungsleasingvertrag.

Leasingverträge bieten in der Regel langfristige Lösungen an. Da häufig ein Dreipersonenverhältnis zwischen Hersteller (Lieferant), Leasinggeber und Leasingnehmer besteht, ist die Rechtslage komplex. Tangiert werden neben kauf- auch mietrechtlichen Regelungen insbesondere auch Regelungen zum Darlehensvertrag beim Finanzierungsleasing.

Welche Rechtsnatur hat ein Leasingvertrag?

Wesentliches Merkmal von Leasingverträgen ist die zeitlich befristete Überlassung des Leasinggutes zum Gebrauch gegen ein ratenweise zu zahlendes Entgelt. Leasingverträge sind gesondert ausgestaltete atypische Mietverträge, auch, wenn diese Einordnung teilweise auf Kritik stößt. Das Leasinggut verbleibt grundsätzlich –beim Finanzierungsleasing bis zur Amortisation- im Eigentum des Leasinggebers, allerdings übernimmt der Leasingnehmer –anders als bei einem echten Mietverhältnis- das Risiko der Instandhaltung und möglichen Leasingmängel.

Anfänglich stellte sich die Frage, ob Software mangels Körperlichkeit überhaupt Gegenstand eines Leasingvertrags sein konnte. Da der Bundesgerichtshof jedoch auch Software rechtlich als „Sache“ betrachtet, hat sich Software-Leasing mittlerweile etabliert.

Leasing im Dreipersonen-Verhältnis

Häufig liegt Leasingverträgen ein Dreipersonen-Verhältnis zugrunde. So erwirbt der Leasinggeber die IT-Lösung per Kaufvertrag zunächst bei dem Hersteller / Anbieter der IT-Lösung. Unter Abschluss eines Leasingvertrags mit dem Endkunden und späteren Nutzer (Leasingnehmer) ermöglicht er diesem schließlich gegen Zahlung von Raten den Gebrauch der IT-Lösung. Der Konstellation liegen folglich in der Regel zwei Verträge zugrunde. Zwischen Anbieter und Leasinggeber liegt ein kaufvertragliches Vertragsverhältnis, zwischen  Leasinggeber und Leasingnehmer ein mietverträgliches Verhältnis – beim Finanzierungsleasing verknüpft mit einem Darlehensvertrag- zugrunde.

Da der Leasinggeber sich in der Regel den ihm obliegenden (strengen) mietrechtlichen Gewährleistungsrechten entziehen möchte, sind Abtretungsklauseln im Mietvertrag üblich, die den Leasinggeber entlasten. Dazu tritt der Leasinggeber seine ihm gegenüber dem Anbieter der Soft-und/oder Hardwarelösung bestehenden Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag an den Leasingnehmer ab. Im Gegenzug dazu schließt der Leasinggeber jegliche mietvertragliche Gewährleistung gegenüber dem Leasingnehmer aus. Der Leasingnehmer (Kunde) tritt sozusagen in die Rechte des Leasinggebers ein.

Im Business-to-Business-Bereich ist die vollständige Freizeichnung des Leasinggebers von seiner mietvertraglichen Sachmängelhaftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zulässig. Voraussetzung ist allerdings stets, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber dem Anbieter vollständig und unbedingt abtritt.

Welche Rechte stehen dem Leasingnehmer bei Mängeln zu?

Konsequenz der vorbeschrieben Abtretung ist, dass dem Leasingnehmer keine mietrechtlichen Mängelrechte gegenüber dem Leasinggeber zustehen, wohl aber kaufrechtliche Gewährleistungsrechte gegenüber dem Anbieter der Softwarelösung. Diese Rechte richten sich folglich nach Kaufrecht. Funktioniert das IT-System nicht oder treten Mängel auf, muss sich der Leasingnehmer –je nach Vertragsgestaltung in der Regel in eigenem Namen aus abgetretenem Recht- an den Anbieter der Lösung wenden und dort die vormals dem Leasinggeber zustehenden Rechte geltend machen.

Dem Leasingnehmer stehen damit folgende Rechte gegenüber dem Hersteller / Anbieter der IT-Lösung zu:

  • Zunächst lediglich das Recht auf Nacherfüllung
  • Grundsätzlich steht dem Leasingnehmer aus abgetretenem Recht das Wahlrecht zu, ob er Nacherfüllung durch Reparatur oder durch Lieferung einer neuen Sache wünscht. Häufig wird dieses Wahlrecht jedoch in den AGB abbedungen und auf Beseitigung des Mangels beschränkt.

Schlägt die Nacherfüllung fehlt, kann der Leasingnehmer die weiteren Rechte geltend machen:

  • Das Recht auf Minderung der vereinbarten Vergütung
  • Das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Grundsätzlich sind beim Rücktritt die gewährten Leistungen (also Kaufpreiszahlung und Leasinggut) zurückzugewähren. Aufgrund des Dreipersonenverhältnisses und der Abtretung gilt beim Leasing die Besonderheit, dass eine Rückzahlung des Kaufpreises nur insofern in Betracht kommt, als die Zahlung an den Leasinggeber Zug um Zug gegen Rückgabe des Leasinggutes verlangt werden kann.
  • Unter Umständen den Anspruch auf Schadensersatz, bzw. den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Kommt es zur Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Leasinggut, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags, der Leasingnehmer wird von seinen Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag frei.

Bereits mit Einreichung der Klage bei Gericht besteht bei Streitigkeiten über die Rückabwicklung des Kaufvertrags zugunsten des Leasingnehmers ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Leasingraten. Der Leasingnehmer darf also während des Prozesses seine Ratenzahlung vorläufig einstellen. Der Leasingnehmer sollte daher nicht versäumen, den Leasinggeber über den Rechtsstreit zu informieren und das Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

Von besonderer Brisanz ist ferner die Tatsache, dass der Leasinggeber grundsätzlich gegenüber dem Lieferanten der IT-Lösung zur kaufmännischen Rüge nach § 377 HGB verpflichtet ist- und zwar unabhängig davon, ob der Leasingnehmer Kaufmann ist oder nicht. Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB sieht vor, dass der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen hat. Unterbleibt die unverzügliche Untersuchung und Mängelanzeige gilt die Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war nicht erkennbar.

Unterbleibt also die sofortige Mängelanzeige, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten auch für den Leasingnehmer nicht mehr möglich. Der Leasingnehmer muss daher das Leasinggut nach Erhalt zwingend auf offensichtliche Mängel untersuchen und die Mängel unverzüglich beim Anbieter der IT-Lösung rügen. Unterlässt er dies, wird er mit seinen Mängelansprüche scheitern.

Die vorgenannten Problematiken machen deutlich, dass sich die Vertragsparteien bereits vor Abschluss eines Leasingvertrags mit den ihnen obliegenden Rechten und Pflichten –insbesondere im Gewährleistungsfall- vertraut machen sollten. Kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien ist aufgrund der Komplexität der Materie juristische Beratung zwingend erforderlich.

Open-Source-Lizenzen

Trotz der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung von Open-Source-Software herrscht hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Verwendung oftmals weitgehende Unklarheit. Welche Lizenz eignet sich für eine kommerzielle Nutzung? Welche Lizenzen sind untereinander verträglich? Und wie sieht eine ordnungsgemäße Dokumentation aus? Daher soll der vorliegende Beitrag einen ersten Überblick über die verschiedenen Open Source Lizenzbedingungen und deren Auswirkungen verschaffen.

Seit Jahren wächst der Stellenwert von Open-Source-Software (OSS) im Softwarebereich kontinuierlich an und macht Schätzungen zufolge in Europa mittlerweile einen Gesamtanteil von rund einem Drittel aus. Für viele Unternehmen gehören dabei sowohl der Einsatz kompletter OSS-Anwendungen als auch die Verwendung von Open-Source-Komponenten im Rahmen der Entwicklung eigener kommerzieller (sog. proprietäre) Softwareprodukte zum geschäftlichen Alltag. Als namhafte Beispiele hiefür können etwa der Webbrowser Firefox, Open Office, das insbesondere im Server- oder Smartphonebereich weit verbreitete Betriebssystem Linux, der Webserver Apache oder Datenbankverwaltungssysteme wie mySQL genannt werden.

Trotz ihrer Durchsetzung im Massenmarkt setzen viele Unternehmen OSS oftmals ohne oder unter nur unzureichender Beachtung der für sie geltenden rechtlichen Nutzungsbedingungen ein. Und dies obwohl die daraus resultierenden Konsequenzen in wirtschaftlicher Hinsicht erheblich sein können. Daher soll der folgende Beitrag einen ersten Überblick über die Nutzungsbedingungen der verschiedenen Arten von Open-Source-Lizenzen bieten und Verwender für mögliche Problembereiche sensibilisieren.

Was ist eine Open Source Lizenz?

Trotz Fehlens einer allgemeingültigen Begriffsdefinition kann als Open Source eine freie Software bezeichnet werden, die unter einer nach den Kriterien der Open Source Initiative (OSI) als Open Source anerkannten Lizenzen steht. Charakteristisch für diese ist, dass der Source Code der betreffenden Software öffentlich verfügbar gemacht und diese grundsätzlich (kosten-)frei genutzt, vervielfältigt, bearbeitet und sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in veränderter Form weiterverbreitet werden darf. Indes ist diese Freiheit nicht dahingehend misszuverstehen, dass die Nutzung und Verwertung der OSS – anders als bei Public Domain Software – voraussetzungslos gestattet ist. Vielmehr knüpfen sämtliche Open Source Lizenzen die eingeräumten Nutzungsrechte an bestimmte Bedingungen, zu deren Einhaltung der Verwender sich mit Nutzung der Software verpflichtet. Gemeinsam ist dabei allen Lizenzarten, dass bei jeglicher Weiterverbreitung unter anderem ein Copyrightvermerk sowie der Text der jeweiligen Lizenz beigefügt werden muss.

Welche Arten von Open Source Lizenzen gibt es?

Die Unterschiede in der Ausgestaltung dieser Bedingungen und Verpflichtungen hängen von der jeweiligen Open-Source-Lizenz ab.

Strenge Copyleft-Lizenzen (z.B. GNU General Public Licence)

Die höchsten Anforderungen enthalten dabei die sog. strengen Copyleft-Lizenzen, wozu insbesondere die am weitesten verbreitete GNU General Public Licence (GPL) zählt. Diese verpflichtet den Nutzer dazu, bei Weiterverbreitung der Software in ihrer ursprünglichen oder veränderten Form (sog. abgeleitete Werke), diese ebenfalls unter die Bedingungen der GPL zu stellen (sog. Copyleft-Effekt). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Originalsoftware und sämtliche von ihr abgeleiteten Werke Open Source bleiben. 

Non-Copyleft-Lizenzen (BSD Licence, Apache Licence)

Im Gegensatz dazu stehen Non-Copyleft-Lizenzen wie etwa die BSD-Lizenz (Berkeley Software Distribution), die dem Nutzer erlauben, abgeleitete Werke nicht unbedingt unter Open-Source- sondern auch unter anderen Lizenzbedingungen zu verbreiten. Damit wird die Entwicklung von kommerziell vermarktbaren Softwareprodukten auf Grundlage von OSS ermöglicht. Auch zur Offenlegung des Source Codes ist der das neue Softwareprodukt entwickelnde Nutzer dementsprechend nicht verpflichtet

Lizenzen mit eingeschränktem Copyleft (z.B. Mozilla Public Licence)

Zwischen den genannten Lizenzarten existieren verschiedene Mischformen, die zwar grundsätzlich die Weitergabe von aus der Originalsoftware abgeleiteten Abwandlungen ebenfalls der ursprünglichen Open Source Lizenz unterstellen (Copyleft). Unter bestimmten Voraussetzungen können Abwandlungen jedoch ausnahmsweise unter abweichende, proprietäre Lizenzbedingungen gestellt werden. So nimmt beispielsweise die speziell für Programmbibliotheken entwickelte GNU Lesser General Public Licence (GNU LGPL) solche Software vom Copyleft aus, die nur auf Libraries zugreift und von diesen getrennt und auch unverlinkt bleibt. Hingegen unterwirft die Mozilla Public Licence (MPL) zwar aus MPL-Software abgeleitete Werke dem Copyleft, lässt verlinkte Software jedoch unangetastet. Die Artistic Licence gestattet dem Nutzer schließlich die Wahl zwischen mehreren vorgegebenen Lizenzenbedingungen bei der Weiterverbreitung.

Beispiele für Lizenzen:

  • GNU Lesser General Public License (LGPL)

Die LGPL wurde insbesondere für den Einsatz von Softwarebibliotheken geschaffen. Sofern die Bibliothek unverändert genutzt wird, steht nur diese unter der LGPL, die übrigen Softwareteile können anderweitig lizenziert werden. So kann LGPL-Software auch in  proprietärer Software genutzt werden, ohne dass der Quellcode der eigenen Software-Teile offen gelegt werden müssen. Ein Wechsel zur strikteren GPL ist nach § 3 der LGPL ohne weiteres für jeden Nutzer möglich.

Mehr zur LGPL-Lizenz weiter unten im Text.

  • Apache License

Die Apache-Lizenz ist eine durch die Free Software Foundation anerkannte Open Source Lizenz der Apache Software Foundation. Eigene Werke, die auf einem unter der Apache-Lizenz stehenden Originalwerk basieren, müssen eine Kopie der Apache-Lizenz beinhalten sowie bei modifizierten Dateien an auffälliger Stelle angeben, dass sie modifiziert sind. Es müssen alle Original-Urheberrechtsvermerke beibehalten werden. Die Apache-Lizenz ist zu der GNU General Public License kompatibel, sodass OSS-Komponenten beider Lizenzen gemeinsam in einer proprietären Software verwendet werden können. Zu den bekanntesten Produkten, die unter der Apache Software License veröffentlicht wurden, gehören unter anderem das Betriebssystem Android, die Office-Suite Apache OpenOffice, der Apache HTTP Server sowie die Programmiersprache Swift für iOS und OS X.

  • MIT-Lizenz

Die MIT-Lizenz ist eine 1988 veröffentlichte, vom Massachusetts Institute of Technology stammende Lizenz. Dem Lizenznehmer steht es frei den Quellcode offenzulegen. Da eine Verpflichtung zur Offenlegung nicht besteht, eignet sich auch die MIT-Lizenz zur kommerziellen Verwertung. Zu den unter der MIT-Lizenz veröffentlichten Produkten gehören das JavaScript-Framework jQuery sowie das X Window System (X11).

  • BSD-Lizenz (Berkeley Software Distribution-Lizenz)

Einzige Bedingung dieser, von der University of California, Berkeley, stammenden Lizenz ist, dass der Copyright-Vermerk des ursprünglichen Programms nicht entfernt werden darf. Somit eignet sich unter einer BSD-Lizenz stehende Software auch als Vorlage für kommerzielle (teilproprietäre) Produkte. Der Lizenznehmer ist auch bei dieser Lizenz nicht verpflichtet den Quellcode offen zu legen. Jede Weiterverbreitung und Verwendung in nichtkompilierter oder kompilierter Form muss jedoch weiterhin unter der BSD-Lizenz erfolgen. Dazu muss der prioritären Software der BSD-Lizenztext hinzugefügt werden. Bei einer binären Veröffentlichung kann dies in der Dokumentation geschehen, bei einer Veröffentlichung des Quellcodes kann der BSD-Lizenztext auch direkt in den Quellcode eingefügt werden.

  • Mozilla Public License (MPL) 

Das Haupteinsatzfeld der Mozilla Public License (MPL), die 1998 von dem Unternehmen Netscape entwickelt wurde, ist die Lizenzierung des Mozilla–Webbrowsers und zugehöriger Software. Die MPL gilt als „sehr schwache Copyleft“-Lizenz. Sie unterwirft zwar aus MPL-Software abgeleitete Werke dem Copyleft, lässt verlinkte Software jedoch unangetastet. Die MPL wird teilweise als Kompromiss zwischen der GNU General Public License (GPL) und der BSD-Lizenz angesehen, da Sie aus MPL-Software abgeleitete Werke zwar dem Copy-Left unterwirft, lediglich verlinkte Software jedoch anderweitig lizenziert werden kann. Grundsätzlich müssen geänderte oder kopierte Quelltextdateien weiterhin unter der MPL lizenziert werden, dürfen jedoch zusammen mit proprietärem Code für eine Software verwendet werden. Im Gegensatz zur LPGL, bei der der ursprüngliche Code auch weiterhin selbständig abgeschlossen „funktionsfähig“ bzw. kompilierbar sein muss, müssen bei der MPL nur die ursprünglichen und abgeleiteten Werke unter MPL lizenziert werden.

  • Common Development and Distribution License (CDDL)

Die CDDL wurde von Sun Microsystems, basierend auf der Mozilla Public License Version 1.1, erstellt. Am 14. Juni 2005 wurde der Quellcode des von Sun Microsystems entwickelten Betriebssystems Solaris durch das OpenSolaris-Projekt unter die CDDL gestellt und somit als Open-Source-Software zur Verfügung gestellt. Die CDDL erlaubt die gleichzeitige Existenz von Code unterschiedlicher Lizenzen nebeneinander, solange dies nicht die Lizenzbedingungen der unter die CDDL gestellten Programmteile verändert. Unter der CDDL veröffentlichter Code darf auch bei Veränderung nur unter Beibehaltung des Lizenztextes weiterverbreitet werden. Die Kompatibilität mit der GPL ist umstritten.

  • Eclipse Public License (EPL) 

Die Eclipse Public License ist eine leicht abgeänderte Version und der Nachfolger der Common Public License (CPL), die insbesondere für die Entwicklungsumgebung Eclipse und deren Plugins verwendet wird. Sie ist zur GNU General Public License (GPL) inkompatibel. Anders als bei der GPL muss nicht jedes auf der Software basierende Werk auch unter der EPL lizenziert werden. Wenn neue Module hinzugefügt werden, dürfen diese unter einer anderen – auch proprietären – Lizenz vertrieben werden. Wird jedoch ein Modul, welches unter der EPL steht, verändert, so muss dieses auch weiterhin unter der EPL lizenziert werden.

Welche Probleme können auftreten?

  • Problem des viralen Effekts (inbes. bei der Verwendung von OSS)

Vor diesem Hintergrund kann die Verwendung von OSS neben vielen anderen insbesondere zum Problem des viralen Effekts führen. Durch diesen droht im Falle der Verwendung von Open-Source-Komponenten zur Entwicklung kommerzieller Softwareprodukte bei Verfehlen der bestimmter Bedingungen eine Infizierung der neuentwickelten Gesamtsoftware durch den Copyleft-Effekt (sog. viraler Effekt bei Open-Source-Hybriden). Schlimmstenfalls kann dies zur Geltung der Open Source Lizenz für das gesamte abgeleitete Neuwerk und folglich dazu führen, dass ein unter hohem Zeit- und Kostenaufwand des Softwareunternehmens entwickeltes Produkt der Allgemeinheit unentgeltlich und quelloffen zur Verfügung gestellt werden muss und somit wirtschaftlich vollkommen unverwertbar wird.

  • Kompatibilität von Lizenzen mit strengem Copyleft 

Faktisch ist es nicht möglich, Softwarekomponenten mit verschiedenen strengen Copylefts in einer Software zu verwenden, da jede Lizenz verlangt, den neu entstandenen Code unter die ursprüngliche Lizenz zu stellen. In der Folge werden zumindest die Bedingungen einer Lizenz verletzt.

  • Kompatibilität von Lizenzen mit eingeschränktem Copyleft

Lizenzen mit eingeschränktem Copyleft sind grundsätzlich mit anderen eingeschränkten Copyleft- und Non-Copyleft-Lizenzen verträglich. Bei Verwendung dieser Lizenzen sind jedoch die Lizenzbedingungen zur Dokumentation einzuhalten. So sieht etwa die LGPL vor, dass der gesamte proprietäre Code veröffentlicht werden muss, sollte gegen die Dokumentationspflichten verstoßen werden.

Rechtsfolgen bei Verletzung von Open Source Lizenzen

Sollte eine Software lizenzwidrig genutzt werden, kann der Rechteinhaber insbesondere die Ansprüche der §§ 97 ff. UrhG (Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche) gegen den Verletzer geltend machen. Neben der Zahlung eines nicht unerheblichen Schadensersatzes könnte die Software auch künftig nicht mehr verwertet werden.

Wir raten Ihnen daher dringend, vor Nutzung von Open Source Komponenten diese auf Ihre Kompatibilität zu prüfen und die Lizenzbedingungen der einzelnen Lizenzen, insbesondere auch die häufig vernachlässigte Dokumentation einzuhalten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und helfen Ihnen Open Source Komponenten rechtssicher in Ihrer Software einzusetzen.


GNU General Public Licence (GPL | GNU GPL)

Angesichts der immensen wirtschaftlichen Bedeutung von Open Source Software, ist ein grundlegendes Verständnis der entsprechenden Lizenzbedingungen für alle im und Softwarebereich Tätigen nahezu unerlässlich. Vor diesem Hintergrund soll die unter den zahlreichen Open Source Software Lizenzen wohl am weitesten verbreitete GNU General Public Licence (GNU GPL) im folgenden Beitrag überblicksweise skizziert werden.

Grundsätzlich gehört die GNU GPL zu den strengen Copyleft-Lizenzen. Dem Verwender der betreffenden Open Source Software ist also die Weiterverbreitung von Abwandlungen derselben regelmäßig nur zu den Bedingungen der ursprünglichen GNU GPL gestattet. Dem liegt das Ziel zugrunde, die Möglichkeit der freien und grundsätzlich unentgeltlichen Nutzung von ursprünglich quellcodeoffen entwickelter Software auch dauerhaft zu sichern.

Entwicklern von GPL-Software steht es dabei frei, zwischen Version 2 (GPL v2) und der aktuelleren Version 3 (GPL v3), der GNU GPL, zu wählen. Nach letzterer ist es dem Verwender jedoch erlaubt, zumindest bei Weitergabe einer Softwarekopie ein Entgelt in beliebiger Höhe zu verlangen, sofern durch Einhaltung der sonstigen Lizenzbedingungen die Software Open Source bleibt.

Rechte des Nutzers

Unter GNU GPL lizenzierte Software darf von jedermann für jedweden Zweck, also auch für kommerzielle Ziele und grundsätzlich sogar als Mittel für die Erstellung proprietärer Software non-exklusiv genutzt und auch vervielfältigt werden. Aufgrund ihrer Quelloffenheit kann der Nutzer die Software ferner auf ihre Funktionsweise untersuchen und darf sie beliebig verändern, insbesondere fortentwickeln. Sowohl die Originalsoftware als auch die aus ihr entwickelten Abwandlungen dürfen in der Folge weiterverbreitet werden, wobei diese Vertriebsrechte nicht nur die Weitergabe auf Datenträgern sondern auch die Bereitstellung über das Internet umfassen. Neuere Softwareprodukte können ferner auch im Wege des Application Service Providing (ASP) bzw. als Software as a Service (SaaS) verbreitet werden.

Welche Pflichten hat der Nutzer?

Diesen weitreichenden Nutzungsrechten korrespondieren jedoch die für Open Source Lizenzen charakteristischen Pflichten des Lizenznehmers, wobei zwischen der Weiterverbreitung von unveränderten und abgeänderten Versionen der Software zu differenzieren ist. So sind beim Vertrieb der ursprünglichen Open Source Software neben einem Copyrightvermerk ein vollständiger Lizenztext der GPL sowie ein Hinweis auf den Ausschluss der Gewährleistung und Haftung für die GPL-Software (Erwerb der Software „as is“) beizufügen. Daneben wird der Verwender unabhängig von der Form der Weiterverbreitung verpflichtet, den Source Code mitzuliefern oder zu öffentlich bereitzustellen.

Sofern abgewandelte oder fortentwickelte Versionen der Ursprungssoftware verbreitet werden sollen, muss darüber hinaus auch auf vorgenommene Modifikationen und ihr Datum hingewiesen werden, so dass jeder von ihnen Kenntnis nehmen kann. Insbesondere aber ist das erwähnte Copyleft zu berücksichtigen: Wird die Open Source Software ganz oder in Teilen verändert, so sind diese abgewandelten Versionen ebenfalls unter die unveränderten Lizenzbedingungen  der GNU GPL zu stellen (Rücklizenzierung).

Viraler Effekt bei Open-Source-Hybriden

Für Entwickler und Softwareunternehmen kann dies insbesondere dann zu Problemen führen, wenn GPL-Software abgewandelt oder in selbstentwickelte Softwareprodukte integriert vertrieben werden soll. Denn wegen des Copylefts kann das eventuell unter Einsatz von hohem Aufwand entstandene Neuprodukt durch die Open Source Lizenz infiziert und damit kommerziell nahezu unverwertbar werden.

Dabei unterwirft die GNU GPL zwar nicht jede Softwarebearbeitung dem Copyleft, sondern gestattet die proprietäre Lizenzierung und damit die kommerzielle Verwertung des Neuprodukts, wenn kommerzielle und freie Programmen voneinander getrennt weitergegeben werden und kein sog. abgeleitetes Werk vorliegt. Erforderlich hierfür ist jedenfalls ein „unabhängiges und eigenständiges Datenwerk“, dessen Vorliegen nur anhand der technischen Umstände im Einzelfall feststellbar ist. Spätestens wenn also Softwareprodukte unter Vermischung von kommerzieller und GPL-Software geplant sind, ist eine Rechtsberatung sinnvoll, um Auswirkungen auf die Vermarktbarkeit rechtssicher einschätzen zu können. Auch ein Ausweichen auf unter hinsichtlich des Copyleft weniger strengen GNU Lesser General Public Licence (GNU LGPL) stehenden Softwarekomponenten kann unter Umständen zielführend sein.

Sonstige Problembereiche

Daneben ergeben sich wegen der starken Anlehnung der GNU GPL an das US-amerikanische Urheberrecht trotz ihrer grundsätzlichen Anerkennung durch deutsche Gerichte nach nationalem Recht eine Vielzahl weiterer Probleme. Insbesondere kann Softwareunternehmen, die Nutzungsrechte an GPL-Software oder Komponenten davon nach Regeln (ähnlich) des US-amerikanischem Rechts erlangen und ein abgeleitetes Softwareprodukt – sei es proprietär oder quelloffen – innerhalb der Bundesrepublik weiterverbreiten, im Ergebnis eine Art Haftungsfalle drohen. Denn nach den Open Source Lizenzbestimmungen wird dem OSS verwendenden Unternehmen gegenüber jedwede Haftung nach US-Recht wirksam ausgeschlossen. Da es sich bei den Open Source Lizenzbedingungen jedoch um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, ist ein vollständiger Haftungsausschluss gegenüber Dritten nach deutschem Recht selbst bei unentgeltlicher Weitergabe des Neuprodukts nicht wirksam.

Um diesen Gefahren und den zahlreichen weiteren Unwägbarkeiten bei der Verwendung von GPL-Software oder unter anderen Lizenzen stehender anderer Open Source Software zu begegnen, ist im Einzelfall die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwaltes ratsam.


Lizenzverträge

Lizenzverträge sind Verträge, mit denen der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts (Marke, Patent, Geschmacksmuster, etc.), bzw. der Urheber oder Verwertungsberechtigte einem Dritten gegen Zahlung einer Vergütung (Lizenzgebühr) ein Auswertungs- oder Nutzungsrecht einräumt.

Gewerbliche Schutzrechte entstehen in der Regel durch Anmeldung und Eintragung in entsprechende Register, Urheberrechte bedürfen keiner gesonderten Anmeldung oder Veröffentlichung. Diese entstehen mit Schaffung des jeweiligen Werkes.

Lizenzverträge im IT-Bereich

Das IT-Vertragsrecht ist stark vom Urheberrecht beeinflusst, da das Urheberrecht unabhängig von einer Eintragung bereits bei Schöpfung eines Werkes, also auch bei Schöpfung einer Software entsteht. Jedem Softwareentwickler steht insoweit das Urheberrecht an seiner Entwicklung zu, unterstellt diese genießt urheberrechtlichen Schutz im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Damit ist bei Übertragung, Veräußerung oder Zuverfügungstellung der Entwicklung unabdingbar, dass die Parteien sich über Umfang und Art und Weise der einzuräumenden Nutzungsrechte (Lizenzen) einigen.

Die Einräumung von Lizenzrechten

Der Umfang der einzuräumenden Lizenzrechte ist – soweit nicht bei einem Kaufvertrag der Sonderfall der Erschöpfung eintritt – frei zwischen den Parteien verhandelbar. Lizenzen können insoweit sowohl räumlich, zeitlich als auch inhaltlich beschränkt übertragen oder eingeräumt werden. Unterschieden wird ferner zwischen ausschließlichen und einfachen Lizenzen.

a) Einfache Nutzungsrechte

Bei einfachen Lizenzrechten kann der Urheber oder Rechteeinräumende das Werk auch weiterhin gegenüber Dritten verwerten. Der Lizenznehmer sollte sich dennoch absichern, dass er die für ihn notwendigen Lizenzrechte eingeräumt erhält. Insbesondere im Rahmen von Vertriebsverhältnissen sind Unterlizensierungsrechte zweifelsfrei zu benennen und einzuräumen.

b) Ausschließliche Nutzungsrechte

Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts hingegen schließt die Verwertung gegenüber Dritten und –was besonders prekär ist- die eigene Nutzung durch den Urheber aus. Nur der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes ist in diesem Fall zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt. Der Urheber entledigt sich folglich seiner eigenen Nutzungsmöglichkeiten, räumt er dem Kunden ausschließliche Nutzungsrechte an dem Werk ein. Ihm verbleiben in diesem Fall nur die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte (beispielsweise das Recht auf Nennung als Urheber oder das Entstellungsverbot des Werkes), die nicht übertragbar sind.

Die Einräumung von Lizenzrechte ist zwar grundsätzlich formfrei möglich. Kommt es später jedoch zu Streitigkeiten, ergeben sich wesentliche Beweisprobleme, so dass dringend zu einer schriftlichen Vereinbarung geraten wird.

c) Zweckübertragungstheorie

Wird keinerlei Regelung zu den Nutzungsrechten getroffen, gilt im Sinne des § 31 V UrhG die sog. Zweckübertragungstheorie. Wörtlich heißt es hier:

„Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt.“

Fehlt es folglich an einer vertraglichen Regelung, ist zu ermitteln, welchen Zweck die Parteien mit der Einräumung der Rechte verfolgt haben. Dabei wird im Zweifel der Urheber geschützt, so dass die Regelung zugunsten des Lizenzgebers auszulegen ist. Insbesondere aufgrund dieser den Lizenzgeber begünstigenden Auslegungsregel sollte der Lizenznehmer größten Wert auf eine ausreichende Nutzungsrechteeinräumung achten.

d) Mindestrechte des Lizenznehmers

Die Freiheit den Umfang der Nutzungsrechte vertraglich zu vereinbaren erfährt im Bereich des IT-Rechts einige Einschränkungen. So sieht das Urheberrechtsgesetz einige zustimmungsfreie Handlungen für den Lizenznehmer vor, die keine Zustimmung des Urhebers oder Lizenzgebers voraussetzen. Es handelt sich dabei beispielweise gemäß § 69d Abs. 1 UrhG um das Recht zur Anfertigung von Vervielfältigungen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software erforderlich sind.

Auch das Anfertigen von Sicherungskopien darf dem Lizenznehmer gemäß § 69d Abs. 2 UrhG nicht verwehrt werden. Entsprechende vertragliche Verbote sind insoweit unwirksam.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir helfen Ihnen!

Da die Verletzung von Urheberrechten mit einschneidenden und kostenaufwändigen Ansprüchen wie dem Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verbunden ist, sollten sich Vertragsparteien sorgfältig mit den einzuräumenden Rechten auseinandersetzen und entsprechende vertragliche Regelungen treffen. Versäumnisse im Vorfeld rächen sich in der Regel später durch zeit- und kostenaufwändige Rechtsstreitigkeiten, die oft mit einschneidenden Konsequenzen für den Rechtsverletzer verbunden sind.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.



EuGH zu immateriellem DSGVO-Schadensersatz: Betroffenenrechte erneut gestärkt

  • 11.04.2024

Inhalt Facebook-Datenleck – jetzt prüfen Deezer-Datenleck – jetzt prüfen Unternehmen können sich nicht mit Verschulden der Mitarbeiter herausreden DSGVO hat Ausgleichsfunktion Der EuGH hat ein neues Urteil in Sachen immaterieller Schadensersatz nach der DSGVO gefällt und darin die Rechte von Betroffenen weiter gestärkt: Zum einen weist das Gericht deutlich […]

Software hat Sicherheitslücke: Großes Datenleck bei Plattform für Cannabis-Clubs

  • 10.04.2024

Inhalt So gelangten ethische Hacker an die Daten Diskussion um Dokumentierungspflichten Schadensersatz bei Datenlecks Die sogenannten Cannabis Clubs sind eine von zwei möglichen Wegen, um ab dem 1. Juli 2024 an legales Cannabis zu kommen. Zur Verwaltung und Dokumentation der Mitglieder greifen einige davon auf eine niedersächsische Software-Lösung zurück, […]

DSA sorgt für mehr Transparenz: Amazon muss Werbearchiv öffentlich zugänglich machen

  • 08.04.2024

Inhalt Einstufung als sehr große Online-Plattform Grundrechte vs. Verbraucherschutz: EuGH priorisiert Sicherheit im Online-Umfeld Umsetzung des DSA an erster Stelle Der EuGH hat geurteilt, dass Amazon den DSA einhalten muss und sein Werbearchiv öffentlich zugänglich machen muss. Die erstinstanzliche Entscheidung des EuG, die Anwendung des DSA für Amazon auszusetzen, […]