In einem aktuellen Urteil vom 31.08.2010 (Az. 103 O 34/10) hat das LG Berlin entschieden, dass fehlende Angaben zu den Handelsregisterdaten sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lediglich Bagatellverstöße darstellen, die keine Abmahnung rechtfertigen. Zwar bestätigte das Gericht einen Verstoß durch die fehlenden Impressumsangaben gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 6 Telemediengesetz (TMG). Jedoch wertete das LG Berlin die Verstöße als Bagatellen. Nach Ansicht der Richter liege eine spürbare Beeinträchtigung nicht schon deshalb vor, weil es sich bei den Angaben nach § 5 TMG um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG handle. Vielmehr sei Sinn und Zweck des § 5 TMG, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Hierzu sei aber weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch die Umsatzsteueridentifikationsnummer notwendig. Weiter seien diese Angaben auch nicht für die Entscheidung des Verbrauchers, mit dem Unternehmer in geschäftlichen Kontakt zu treten relevant.
Anders beurteilte das OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2009; Az. 4 U 213/08) einen ähnlichen Sachverhalt, bei dem ein Online-Händler im Impressum ebenfalls keine Angaben zu den Handelsregisterdaten und der Umsatzsteueridentifikationsnummer machte. Das Gericht verneinte einen Bagatellverstoß und führte zur Begründung aus:
„(…) Es handelt sich dabei nicht, wie es von der Beklagten verfochten wird, lediglich um Bagatellverstöße im Sinne von § 3 I UWG, zumal hierbei bereits seit dem 12.12.2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen sind, die in das neue, am 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen sind.
Hinsichtlich der Handelsregisternummer gemäß § 5 I Nr. 4 TMG kann von einer Unwesentlichkeit zweifelsohne nicht ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde. Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das – völlige – Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden. (…)
Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbietet, gilt entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer i.S.v. § 5 I Nr. 6 TMG.(…)”