Viele Kunden gehen bei einem Prepaid-Handy davon aus, dass sie höchstens den aufgeladenen Betrag an den Mobilfunkanbieter bezahlen müssen. Umso erstaunter war der Besitzer eines solchen Handys, als er plötzlich eine teure Rechnung in seinem Briefkasten vorfand.

 

Als der die Rechnung in Höhe von 14.726,65 Euro wegen angeblicher Internetnutzung nicht bezahlen wollte, kannte der Anbieter keine Gnade. Er berief sich darauf, dass der Kunde die Option automatische Aufladung gewählt habe, die sich ” Webshop-Wiederaufladung 10“ nannte. Hier dürfe der Anbieter beim Überschreiten des aufgeladenen Betrages die Aufladung in unbegrenzter Höhe fortschritten. Und dies sei hier notwendig gewesen.

Der Kunde konterte damit, dass der Sinn eines Prepaid-Vertrages gerade darin liegt, dass man nur höchstens den aufgeladenen Betrag entrichten muss.

Das Landgericht Berlin stellte sich in seinem Urteil vom 18.07.2011 (Az. 38 O 350/10) auf die Seite des Kunden. Dieser braucht aufgrund des abgeschlossenen Prepaid-Vertrages nur davon auszugehen, dass Gespräche nur durch Aufladung über das Guthabenkonto oder einmalig in Höhe von 10 Euro abgerechnet werden. Darüber hinaus darf die automatische Aufladeoption kein Freibrief für Abzocke sein. Das bedeutet, dass der Mobilfunkanbieter hier ohne ausdrückliche Genehmigung des Verbrauchers nur einmal einen Betrag in Höhe von 10 Euro aufladen darf.

Infolgedessen wurde der Kunde vom Landgericht Berlin lediglich zu der Zahlung eines Betrages in Höhe von 10,- Euro verurteilt. Das bedeutet, dass der Anbieter auch fast für die kompletten Kosten des Verfahrens aufkommen muss.

Dieses Urteil ist sehr zu begrüßen, weil Verbraucherverbände gerade Kunden mit einem schmalen Geldbeutel die Nutzung eines Prepaid-Handys empfehlen. Denn hier ist normalerweise eine gute Kostenkontrolle gewährleistet.