Muss sich ein Arzt die Aufnahme in ein Bewertungsportal für Ärzte gefallen lassen? Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt.

URL Website Erreichbarkeit Unterlassungserklärung
Bildnachweis: Justitia | dierk schaefer Judd | CC BY 2.0

Vorliegend ging es um eine Ärztin, die gegen ein Portal im Internet vorging. Auf diesem können die Nutzer die Daten von niedergelassenen Ärzten abrufen. Hierzu gehören neben den Kontaktdaten und Angaben über die berufliche Tätigkeit auch die von den Besuchern anonym abgegebenen Bewertungen.

Die Ärztin verlangte von dem Betreiber, dass dieser alle ihre persönlichen Daten inklusive der abgegebenen Bewertungen von seinem Portal entfernt. Doch der Betreiber weigerte sich, die Löschung vorzunehmen. Schließlich verklagte die Ärztin den Portalbetreiber.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies jedoch die Klage der Ärztin  mit Urteil vom 08.03.2012 (Az. 16 U 125/11) ab. Die Richter begründeten das damit, dass nach Maßgabe des hier anzuwendenden § 29 BDSG eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen ist. Eine Löschung ist nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das schutzwürdige Interesse der betroffenen Ärztin höhe wiegt als die Meinungsfreiheit.

Davon sei hier nicht auszugehen. Zunächst einmal müsse berücksichtigt werden, dass das Recht auf Meinungsfreiheit einen hohen Stellenwert besitzt und sich Ärzte vor dem Hintergrund des Rechtes auf freie Arztwahl durch Patienten dem freien Wettbewerb stellen müssen. Darüber hinaus gebe es auf dem betreffenden Bewertungsportal hinreichende „Sicherungsmaßnahmen“ gegen den Missbrauch der Bewertungsmöglichkeit, weil unter anderem der jeweilige Nutzer seine E-Mail Adresse angegeben müsse sowie der Betreiber darauf hinweise, dass er keinen Missbrauch akzeptiere.

Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat ausdrücklich die Revision zugelassen.

Demzufolge müssen Ärzte normalerweise die Aufnahme in ein Bewertungsportal hinnehmen. Wobei sich natürlich die Frage stellt, was genau unter den erforderlichen „Sicherheitsmaßnahmen“ zu verstehen ist. Abzuwarten bleibt allerdings, wie der Bundesgerichtshof die rechtliche Situation bei Bewertungsportalen abschließend beurteilt. Dessen ungeachtet können Sie sich als Arzt jedenfalls dann wehren, soweit die Bewertung unzutreffende Angaben enthält oder sie die Grenze zur sogenannten Schmähkritik überschreitet. Hier kommt ein Anspruch auf Entfernung der jeweiligen Äußerung gegen den Betreiber des Portals in Betracht. In dieser Situation sollten Sie sich am besten durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, wenn der Betreiber sich querstellt. Als Nutzer sollten Sie daran denken, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist Sie bei Beleidigungen oder Verleumdungen mit zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.

Darüber hinaus sind auch die folgenden Beiträge interessant:

Personenbezogene Daten auf einem Ärzte-Bewertungsportal sind rechtmäßig

LG Hamburg: Negative Reisebewertungen in Reiseportalen müssen der Wahrheit entsprechen

Keine Überprüfung von User-Kommentaren bei Hotel-Bewertungsportal im Internet