? Das OLG Schleswig hat sich mit Beschluss vom 14.05.2009 (AZ: 6 U 41/08) zur Wirksamkeit verschiedener AGB-Klauseln eines Telekommunikationsanbieters geäußert. Dabei stellte das Gericht fest, dass eine AGB-Klausel, welche besagt, dass der Verwender im Falle von Vertragsänderungen von der Zustimmung des Vertragspartners ausgehe, sofern dieser der Änderung nicht widerspräche, unwirksam ist. Eine solche fingierte Zustimmung stelle eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers da, weil sie es dem Verwender ermögliche, Vertragsänderungen durchzusetzen, die eigentlich eines Änderungsvertrages bedürften. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners stellten zudem solche Klauseln dar, die eine Sperrung des Zugangs zum Mobilfunknetz bereits für den Fall eines Zahlungsverzuges des Kunden von 1 Cent ermöglichen würden. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Sperrung ohne vorherige Ankündigung erfolgen könne.