Mittlerweile sind die meisten Kunden daran gewöhnt eine gekaufte Sache im Notfall innerhalb einer bestimmten Frist auch wieder umtauschen zu können.  Beim Erwerb von Apps über die App Stores von Google, Apple oder Microsoft ist das nicht so einfach. In der Praxis gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Methoden mit einem Widerruf von Apps umzugehen.

Es gibt viele Gründe eine App zurückgeben zu wollen: Technische Schwierigkeiten, Inkompatibilität mit dem jeweiligen Endgerät, Probleme mit der Sprache oder auch nur ein versehentlicher Kauf. Das tatsächliche „Zurückgeben“ gestaltet sich jedoch schwierig. Wer ein Buch oder eine CD zurückgibt, stellt automatisch sicher, dass er keinen Nutzen mehr aus der Sache ziehen kann. Eine App ist jedoch ein unkörperlicher Gegenstand. Erstattet der Händler dem Kunden das Geld, muss er sicher gehen können, dass die App nicht mehr nutzbar ist.

Gefahr des Missbrauchs

Das gleiche gilt für E-Books, Filme und Musik. Eine bloße MP3-Datei kann beliebig vervielfältigt, ein E-Book ausgedruckt werden. Mittlerweile haben die meisten Anbieter entsprechende Systeme, um einen derartigen Missbrauch zu verhindern. Zum Beispiel können durch eine Bindung an ein Profil beim jeweiligen Anbieter, reklamierte Apps automatisch deinstalliert werden.

Daneben besteht aber noch weiteres Missbrauchspotenzial. Je nach Länge der Widerrufsfrist könnte der Nutzen der erworbenen digitalen Inhalte verbraucht sein. E-Books oder Filme werden häufig nur ein einziges Mal gelesen bzw. angeschaut. Eine Spiele-App könnte innerhalb einer zweiwöchigen Widerrufsfrist längst durchgespielt sein. Die Sorge vor App-Stores als „kostenlosen Verleih-Shops“ ist daher nicht unberechtigt.

Rechtlicher Hintergrund

Der Gesetzgeber war sich lange unsicher, wie er auf diese „neuen“ Medien reagieren sollte. Bis zum Sommer 2014 war ein Widerrufsrecht für Apps und dergleichen gar nicht geregelt. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, das am 13. Juni 2014 in Kraft trat, hat sich das geändert – wenn auch nur geringfügig. Im neuen § 356 V BGB findet sich eine Regelung zum Widerrufsrecht für „nicht auf einem körperlichen Datenträger befindliche digitale Inhalte“. Konkret werden die Voraussetzungen genannt, unter denen das Widerrufsrecht vom Verkäufer wirksam ausgeschlossen werden kann.

Im Umkehrschluss heißt das nichts anderes, als dass die Händler selbst über Existenz und Inhalt eines etwaigen Widerrufsrechts für unkörperliche Waren bestimmen können. Der Kunde muss lediglich noch vor Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich darauf hingewiesen und um eine Bestätigung gebeten werden.

App-Widerruf in der Praxis

Dementsprechend unterschiedlich sind auch die Widerrufsrechte bei den jeweiligen App-Anbietern. Für Apps aus dem Windows Market Place ist das Widerrufsrecht komplett ausgeschlossen. Dafür wird eine „Try before you buy“-Funktion angeboten, über die der Nutzer eine App vor dem Kauf testen kann.

Apple hat seine Widerrufs-Politik erst im Dezember geändert. Bisher gab es zwar eine Reklamations-Möglichkeit, Apple verpflichtete sich jedoch nicht einer Reklamation tatsächlich stattzugeben. Jetzt beinhalten die AGB des App Store ein europaweites 14-tätiges Widerrufsrecht. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Allerdings behält sich Apple vor, bei einem Missbrauch dagegen vorzugehen. Vor ein paar Wochen wurde bekannt, dass Apple solchen Nutzern, die wiederholt von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, ein Widerrufsrecht bei zukünftigen Käufen verwehrt. Wann ein Missbrauch gegeben ist und ob das Widerrufsrecht für immer ausgeschlossen wird, ist allerdings unklar.

Im Google Play-Store gibt es gleich mehrere verschiedene Widerrufsrechte. Für gekaufte Musik, E-Books und Filme beträgt das Widerrufsrecht 7 Tage, für geliehene E-Books 24 Stunden und für Zeitschriften aus dem Google Kiosk ist ein Widerrufsrecht ganz ausgeschlossen.

Apps konnten bis zum Herbst letzten Jahres nur innerhalb von 15 Minuten zurückgegeben werden. Diese Zeitspanne wurde auf zwei Stunden erhöht. Dafür ist im Gegensatz zum App Store von Apple keine förmliche Reklamation, sondern bloß ein einziger Klick erforderlich.

Inoffizielle Google-Lösung

Darüber hinaus wurde im Mai 2014 bekannt, dass es inoffiziell auch möglich ist, eine App länger als 48 Stunden nach dem Kauf zurückzugeben. Über den Google Play Store im Browser kann ein Problem mit der App gemeldet und eine Reklamation beantragt werden. Eine automatisch generierte E-Mail bestätigt die Reklamation umgehend.

Etwas überraschend wird die erfolgreich reklamierte App allerdings nicht deinstalliert, sondern verbleibt weiterhin nutzbar auf dem Endgerät. Gegenüber Android Police bestätigten Google-Sprecher diese Praxis und gaben zudem an, dass auch die jeweiligen App-Entwickler ihr Geld behalten würden. Somit trägt also Google selbst die Kosten dieses inoffiziellen „Widerrufs“. Begründet wurde das mit geringerem Aufwand und geringeren Kosten. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass ein Missbrauch nicht möglich sei. Genauere Informationen gibt es nicht. Auch ist nicht bekannt, ob sich in den letzten Monaten daran etwas geändert hat. Eine Reklamation nach 48 Stunden ist jedoch noch immer möglich und die reklamierte App bleibt tatsächlich weiterhin nutzbar.

Fazit

Das Widerrufsrecht für Apps ist auch nach der Neuregelung des Verbraucherrechts noch unzureichend. Die Praxis zeigt aber, dass dieses „schwache“ Widerrufsrecht nicht zwangsläufig nachteilig für die Verbraucher ist. Auch wenn sich die Lösungen der einzelnen App-Anbieter deutlich unterscheiden, so muss sich bei einem rechtzeitigen Widerruf keiner Sorgen um verlorenes Geld machen.