Was muss man tun, wenn eine kostenpflichtige Abmahnung im Briefkasten landet, welche sich gegen die Nutzúng des ausgewählten Domainnamens (Bspw. mustermann.de) wendet? Kann man sich eine Domain tatsächlich als Marke schützen lassen? Alle Infos erhalten Sie in unserem Artikel.

Das Internet bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten, auf den eigenen Blog, Online-Shop oder diverse andere Themen aufmerksam zu machen. Die Auswahl des Domain-Namens gestaltet sich dabei oftmals schon als schwierig genug. Was jedoch ist zu tun, wenn dann eine markenrechtliche Abmahnung eintrifft, die sich gegen die Nutzung der entsprechenden Domain-Bezeichnung richtet und sich dafür auf eine eingetragene Wort-Bild-Marke stützt? Kann diese überhaupt markenrechtlich in Ordnung sein?

Die Wort-Bild-Marke und ihr Schutzumfang

Das deutsche und europäische Markenrecht kennt verschiedene Formen einer Marke.Zu den am häufigsten gewählten Zeichen zählt neben der reinen Wortmarke dabei auch die Wort-Bild-Marke (§ 3 MarkenG).

Eine Wort-Bild-Marke i.d.S. ist ein schutzfähiges Zeichen, das eine Kombination aus einem Wort und einer entsprechenden graphischen Darstellung bzw. einem Bild darstellt (Bsp: Jack Wolfskin Schriftzug mit Tatze; Google-Schriftzug in entsprechenden Farben).

Eine deutsche Marke setzt für ihre Schutzfähigkeit dabei grundsätzlich voraus, dass ein schutzfähiges Zeichen (hier Wort-Bild-Kombination) besteht, diesem abstrakte Unterscheidungsfähigkeit gem. § 3 Abs. 1 MarkenG zukommt, kein Ausschluss der Markenfähigkeit gem. § 3 Abs. 2 MarkenG sowie eine generelle Registerfähigkeit gem. § 8 Abs. 1 MarkenG gegeben ist und keine absoluten Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen.

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Der Umfang des Markenschutzes beinhaltet gem. § 14 Abs. 2 MarkenG sowohl ein positives Nutzungsrecht, als auch ein negatives Abwehrrecht zum Schutz vor unbefugter Benutzung der Marke. Zur Verwirklichung dieser Rechte bestehen im Wesentlichen drei Formen des Schutzes: Das Verbot der Nutzung identischer Zeichen, das Verbot der Nutzung verwechslungsfähiger Zeichen und der Schutz vor Ausbeutung/Verwässerung bei bekannten Marken.

Der konkrete Schutzbereich der Wort-Bildmarke ist dabei enger gefasst als der einer reinen Wortmarke: Für eine Verletzung der Wort-Bild-Marke muss grundsätzlich das entsprechende Wortzeichen in Kombination mit der jeweiligen graphischen Darstellung verletzt werden. Die bloße Verwendung des Wortzeichens ist hingegen i.d.R. nicht ausreichend, um Schutzrechtsansprüche zu begründen, da hierbei dann keine hinreichende Verwechslungsgefahr angenommen werden kann.

Die Abmahnung als Mittel zur Schutzdurchsetzung

Was genau ist eine markenrechtliche Abmahnung?

Eine Abmahnung gilt als erstes außergerichtliches Mittel zur Durchsetzung von Schutzrechtsansprüchen des Markeninhabers. Sie wird von dem vermeintlich verletzten Markeninhaber ausgesprochen und enthält i.d.R. die Schilderung des Sachverhalts aus dessen Sicht, eine Aufforderung, weitere Verstöße zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungs- & Verpflichtungserklärung, eine Schadens- & Anwaltskostenersatzforderung sowie ggf. die Androhung gerichtlicher Schritte, falls der Abgemahnte nicht entsprechend tätig wird.

Sie dient insbesondere der vorprozessualen Bereinigung von Markenrechtsverstößen und eröffnet dem vermeintlichen Verletzer die Möglichkeit, ein kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine unberechtigte Abmahnung eine sog. unberechtigte Schutzrechtsverwarnung darstellen und somit unlauter sein kann. Dies wiederum kann Schadensersatzansprüche des Abgemahnten seinerseits begründen und somit gewissermaßen ein „Eigentor“ für den Abmahnenden darstellen.

Beispielsfall: Abmahnung wegen Nutzung eines Wortes aus einer Wort-Bild-Marke

Kann eine Abmahnung wegen der Nutzung eines Wortzeichens berechtigt sein, wenn das vermeintlich verletzte Zeichen jedoch eine Wort-Bild-Marke ist?

Zum Problemaufriss: Ein markenrechtlicher Schutz besteht (nur) für das eingetragene Wort-Bild-Zeichen. Das vermeintlich verletzende Zeichen ist jedoch ein reines Wortzeichen.

Dies stellt nicht zuletzt auch einen häufigen Fall in der Praxis dar. Der Inhaber verfügt regelmäßig nur über Wort-Bild-Marke, weil das darin enthaltene Wortzeichen mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist. Er geht dann mit einer Abmahnung gegen die reine Nutzung des identischen oder hochgradig ähnliche Wortzeichens (z.B. im Rahmen einer Domain) vor. Dabei wird oftmals die für einen Anspruch auf Unterlassung/Schadensersatz notwendige Verwechslungsgefahr als Berechtigungsgrund der Abmahnung angeführt.

Eine solche Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist grundsätzlich dann gegeben, wenn eine Zeichenähnlichkeit sowie eine Ähnlichkeit der Waren/DL besteht und das Zeichen Kennzeichnungskraft hat, was sich oftmals im Rahmen einer Gesamtabwägung ermitteln lässt.

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Seitens des Markeninhabers bezieht sich der Schutz in einem wie hier geschilderten Fall ja allerdings nur auf Wort-Bild-Kombination. Die Abmahnung eines reinen Wortzeichens, das bspw. als Domainname genutzt wird, ist davon nicht umfasst. Ein entsprechender Schutz und damit ein Anspruch auf Unterlassung wäre jedoch nur gegeben, wenn die Domain auch die konkrete graphische Darstellung beinhalten würde.

Das Ergebnis ist daher oftmals, dass die Abmahnung des Markeninhabers unberechtigt und damit unlauter ist. Es kann dann eine Gegenabmahnung wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung inkl. Unterlassungs- und Schadensersatzforderung seitens des eigentlich Abgemahnten erfolgen.

Ende: Was ist das sicherste Vorgehen?

Wie kann eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung verhindert werden und wie kann andererseits gegen eine solche vorgegangen werden?

Auf Seiten des Abmahnenden ist in jedem Fall genau zu prüfen, um was für einen vermeintlichen Verstoß es sich handelt. Liegt nur die Nutzung eines reinen Wortzeichens vor, sollte von einer Abmahnung mangels Schutzrechts abgesehen werden. Ist hingegen die Nutzung des Wort-Bild-Zeichens im Rahmen eines hinreichend ähnlichen Wort-Bild-Zeichens gegeben, kann und sollte eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Auf Seiten des zu Unrecht Abgemahnten sollte die eigene Nutzung genau überprüft und dafür ggf. ein kundiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Keinesfalls sollte jedoch die vorgefertigte Unterlassungs- & Verpflichtungserklärung pauschal unterzeichnet werden. Es empfiehlt sich im Falle einer unberechtigten Abmahnung vielmehr, im Wege einer Stellungnahme den Verstoß und die Ansprüche des unlauter abmahnenden Markeninhabers abzuweisen und eigens durch seinen Anwalt einen Unterlassungs- sowie Schadensersatzanspruch geltend zu machen.