Das Markenlogo des Sportartikel-Giganten Adidas ist mit nur drei parallelen Balken sofort erkennbar. Nun aber verkauft auch Konkurrent Nike Hosen mit Streifen an den Seiten. Darin sieht Adidas eine zu große Ähnlichkeit zu ihrer eigenen Produktlinie, weshalb das OLG Düsseldorf einen kniffligen Fall entscheiden muss.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verhandelt aktuell einen Streit zwischen den Herstellern Nike und Adidas. Im Kern geht es um die Frage, wie viele Streifen in einer spezifischen Anordnung auf Hosen von Nike zulässig sind. Ein Urteil in diesem Fall wird am 28. Mai erwartet (OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 120/23).
Drei Streifen zu viel? Adidas sieht Markenrechte verletzt
Im Zentrum des aktuellen Rechtsstreits zwischen Adidas und Nike stehen drei parallel angeordnete Streifen, die als charakteristisches Merkmal der Marke Adidas gelten. Weil bestimmte Hosen von Nike eine auffällige Ähnlichkeit mit diesem Design aufwiesen, sah Adidas seine Markenrechte im Jahr 2022 verletzt. Das Landgericht (LG) Düsseldorf untersagte Nike in der Folge, fünf spezifische Hosenmodelle innerhalb Deutschlands zum Kauf anzubieten. Nike erhob Widerspruch, doch 2023 bestätigte das LG die Entscheidung. Nike ging daraufhin in Berufung, was nun eine erneute gerichtliche Überprüfung nach sich zieht.
Nike’s Verteidigung beruft sich u.a. darauf, dass nicht jeder Einsatz von Streifen automatisch in den Schutzbereich von Adidas falle. Adidas würde hier einen zu engen Schutzbereich im Hinblick auf das Streifenmuster bemessen. Streifen als dekoratives Element auf Hosen habe schließlich eine lange Tradition und das Design der Nike-Hosen würde sich in Anzahl, Breite der Streifen, den Zwischenräumen und den Farbkontrasten deutlich von denen des Herzogenaurachers Unternehmen unterscheiden. Zudem sei für Verbraucher das Nike-eigene Swoosh-Logo klar erkennbar.
Adidas schätzt den Fall rechtlich anders ein. Adidas wirft Nike vor, bewusst Produkte zu designen, die dem Adidas-Streifenmuster ähneln, was als “gezielter Angriff” auf die Marke interpretiert werden könne. Genau für diese Fälle gebe es aber das Markenrecht, damit sich Unternehmen vor solchen „Angriffen“ schützen könnten. Dazu zähle in diesem Fall Adidas, eine Marke, die über Jahrzehnte hinweg aufgebaut wurde. Wenn aber Konkurrenten beginnen, die Marke nachzuahmen, berge das nicht nur die Gefahr der Verwechslung, sondern könnte auch dazu führen, dass die Marke Adidas verwässere.
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Jetzt Beratungstermin anfragenNutzungsgrenze ja, bloß wo?
Im laufenden Rechtsstreit zwischen Adidas und Nike steht das OLG Düsseldorf daher nun vor einer komplexen Herausforderung. Klar sei, dass bei der Nutzung irgendwo eine Grenze gezogen werden müsse. Nur wo? Adidas, dass ist für einen Großteil der Deutschen die Marke mit den drei Streifen. Deutsche Verbraucher würden die Marke sofort erkennen, aber eben auch, wenn es nicht die Marke sei. Trotzdem stehe bekannten Marken aus rechtlicher Sicht ein größerer Schutz zu. Das Gericht kündigte an, eine feine Linie zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und der Wahrung eines fairen Wettbewerbs zu ziehen, was eine eingehende Prüfung jedes einzelnen Falls erfordere, und eine gewisse Zeit beanspruche.
Nicht das erste Verfahren rund um die drei Streifen
Die drei ikonischen Adidas-Streifen standen bereits mehrfach im Zentrum rechtlicher Auseinandersetzungen. 2019 erklärte das Gericht der Europäischen Union die Unionsmarke von adidas, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht, für nichtig. Adidas habe nicht nachgewiesen, dass diese Marke im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe, heißt es seinerzeit in der Begründung (EuG, Rechtssache T-307/17).
Ein Jahr zuvor im Jahr 2018, konnte Adidas noch einen rechtlichen Erfolg verbuchen. Im Fall ging es um den Versuch des belgischen Konkurrenten Shoe Branding Europe, Schuhe mit zwei parallelen Querstreifen beim EU-Markenamt als Marke eintragen zu lassen, was Adidas erfolgreich verhinderte. Es bestehe die Gefahr, dass die im konkreten Fall angemeldeten Marken die in der Darstellung von drei Parallelstreifen auf einem Schuh bestehende ältere Marke von Adidas in unlauterer Weise ausnutzen würden (EuG, Rechtssache T-85/16 u.a.).
Ein weiter zurückliegendes juristisches Gefecht zwischen Adidas und Nike fand im Jahr 2005 statt. Damals erstritt Adidas das Recht, Nike den Verkauf von Hosenmodellen mit einer Zwei-Streifen-Markierung in Deutschland zu untersagen, da diese als Verletzung der Markenrechte von Adidas angesehen wurden.
akl/tsp