Das BPatG hat ein grundlegendes mRNA-Impfstoffpatent von CureVac für nichtig erklärt. Im Patentstreit mit dem konkurrierenden Unternehmen BioNTech hat CureVac damit einen herben Rückschlag erlitten.

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat das vom Tübinger Unternehmen CureVac AG gehaltene Grundlagenpatent “EP 1 857 122”, welches entscheidend für die mRNA-Impfstofftechnologie ist, in Deutschland für nichtig, da es nach Auffassung des Gerichts nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und der patentrechtliche Schutz somit nicht gerechtfertigt sei (BPatG, Urteil vom 19. Dezember 2023, Az. 3 Ni 23/22 (EP)).

mRNA-Patent von CureVac für nichtig erklärt

Die Nichtigkeitsklage BionTechs geht auf eine Verletzungsklage von wiederum CureVac zurück, die sich gegen das von BionTech hergestellte COVID-19-mRNA Vakzin Comirnaty® richtet. In dieser hatte CureVac das konkurrierende Unternehmen BioNTech vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf u.a. aus dem Patent wegen Patentverletzung auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz verklagt (Az. 4c O 38/22). CureVac argumentierte, BioNTech habe bei seinem Impfstoff Comirnaty von der Pionierarbeit der Tübinger profitiert. CureVac hatte das Patent 2007 beantragt und 2010 vom Europäischen Patentamt für 20 Staaten erteilt bekommen.

Das im Jahr 2010 erteilte europäische Patent EP 1 857 122 (Streitpatent) macht es sich zur Aufgabe, ein neues System zur genetischen Vakzinierung bereitzustellen, das die mit den Eigenschaften von DNA-Vakzinen verbundenen Nachteile überwindet und die Wirksamkeit von auf RNA-Spezies basierende Therapeutika (insbesondere Impfstoffe) erhöht. 

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BioNTech hatte sodann vor dem BPatG gegen CureVac eine Nichtigkeitsklage nach § 81 des Bundespatentgesetzes erhoben. BioNTech war der Auffassung, dass das Patent nicht hätte erteilt werden dürfen, da der dem Patent zugrundeliegende Gegenstand nicht neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und das Patent die (vermeintliche) Erfindung auch nicht ausführbar offenbare. CureVac trat der Klage in vollem Umfang entgegen. 

Auch Moderna klagt

Bei dem angegriffenen Schutzrecht handelt es sich um ein europäisches Patent, das vom Europäischen Patentamt erteilt wurde. Das BPatG kann ein europäisches Patent nur mit Wirkung für die Bundesrepublik für nichtig erklären. 

Das BPatG hat nun mit Urteil und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland das Patent für nichtig erklärt. Das LG Düsseldorf hatte extra auf dieses Urteil gewartet und eine Entscheidung bis zum 28.12. vertagt.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Bundesgerichthof eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung der Berufung beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils an die betreffende Partei, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.