Ein Sektkorkenknall, Herzklopfen oder ein Löwengebrüll, all diese Töne haben sich Firmen bereits zu Werbezwecken schützen lassen. Töne können beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als sogenannte europäische Hörmarke eingetragen werden. Ob auch das Öffnen einer Dose mit einem anschließenden Prickel-Geräusch als Hörmarke eintragungsfähig ist musste nun das Gericht der Europäischen Union (EuG) entscheiden.

Jeder kennt es, dass Knacken und Zischen beim Öffnen einer Getränkedose. Doch ist dieses alltägliche Geräusch auch schützenswert? Die Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH & Co. KG, eine deutsche Verpackungsfirma, meldete genau dieses Geräusch beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als ein Hörzeichen an. Das mittels Audiodatei dargestellte Zeichen erinnert an den Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Geräusch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden. Die Eintragung wurde für verschiedene Getränke und Behälter aus Metall für Lagerung und Transport beantragt. Der Antrag wurde jedoch vom EUIPO mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine notwendige Unterscheidungskraft fehle.

Zur Unterscheidungskraft einer Hörmarke

Daraufhin zog Ardagh vor das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg (Az. T-668/19). Am 07. Juli 2021 wies das Gericht die Klage ab und äußerte sich erstmals zur Eintragung einer im Audioformat dargestellten Hörmarke. Bei der Begründung erläuterte das Gericht die Voraussetzungen, die an eine Hörmarke gestellt werden. Dabei ging es insbesondere auf die Unterscheidungskraft von Hörmarken und die Wahrnehmung dieser Marken durch den Verbraucher ein.

Bei der Beurteilung zur Unterscheidungskraft von Hörmarken sind die gleichen Kriterien anzusetzen, wie bei den übrigen Markenkategorien. Zudem muss eine Hörmarke vom Verbraucher einer Marke zugeordnet werden können und nicht bloß als Alltagsgeräusch ohne einen gezielten Wiedererkennungswert fungieren. Der Verbraucher muss somit in der Lage sein lediglich aufgrund der akustischen Wahrnehmung eine Verbindung zu ihrer betrieblichen Herkunft herzustellen, ohne dass ihm dabei ein weiteres Wort- oder Bildelement zu Verfügung steht.  

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EuG-Urteil zum Öffnen einer Dose

Das Gericht sah in dem Geräusch des Öffnens einer Dose diese Anforderungen als nicht gegeben an. Vielmehr sei der Klang, der beim Öffnen einer Dose entsteht, als ein rein technisches und funktionelles Element anzusehen. Es handele sich also um einen Vorgang, welcher zwangsläufig zur Öffnung einer Dose vorgenommen werden müsse und sich anhand des Geräusches keine Spezifizierung bezüglich einer bestimmten Marke treffen lasse. Auch den Klang des Prickelns verbinde ein Verbraucher unmittelbar mit Getränken. Das Zusammenspiel von dem Geräusch des Öffnens einer Dose mit einer kurzen Pause und einem anschließenden Prickeln kann in seiner Gesamtheit zu keiner anderen Wertung führen. Die Merkmale sind daher nicht prägnant genug, um sich von anderen Klängen im Bereich der Getränke zu unterscheiden.

Ardagh hat nun noch die Möglichkeit gegen diese Entscheidung vor den Europäischen Gerichtshof (EUGH) zu ziehen. Erfolgsversprechend scheint ein solches Vorgehen jedoch nicht zu sein, da die Ausführungen des Gerichts der Europäischen Union durchaus nachvollziehbar sind.

Das Verfahren vor dem EuG zeigt, dass Hörmarken in Zukunft erheblich an Bedeutung gewinnen werden. Marken werden nicht mehr lediglich in Bild sondern vermehrt auch in Ton wahrgenommen. Dieser Umstand wird besonders in der E-Mobilität eine große Rolle spielen. E-Autos dürfen nicht lautlos über die Straßen rollen. Daher wird wahrscheinlich jeder Autohersteller seinen eigenen Sound entwickeln, sodass anhand des Geräuschs hörbar ist, ob ein Audi, BMW oder VW als nächstes um eine Ecke biegen wird. Somit bleibt es im Bereich der Hörmarke spannend, die insbesondere aufgrund der Energiewende und der dazugehörigen E-Mobilität einen erhöhten Stellenwert einnehmen wird.

rpo