Ein deutscher Logistikdienstleister stellte seine Adresse chinesischen Onlinehändlern für den Versand von Trikots zur Verfügung. Über diesen Weg gelangten zahlreiche Fälschungen eines bekannten Sportartikelherstellers nach Deutschland. Das OLG Düsseldorf sah den Logistiker deshalb in der Pflicht und machte klar: Auch wer selbst nichts verkauft, kann für Markenverletzungen haften.

Ein Logistikunternehmen muss für Markenverstöße einstehen, wenn es seine deutsche Adresse für den Versand gefälschter Sporttrikots aus China bereitstellt. Das Unternehmen hafte zwar nicht als Täter, sondern nur als sogenannter Störer. Dennoch treffe es eine entsprechende Verantwortlichkeit, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter erklärten, dass der Dienstleister durch die Bereitstellung seiner Adresse willentlich und kausal zur Markenverletzung beigetragen habe. Das Unternehmen habe nach Hinweis der Markeninhaberin keine wirksamen Prüf- und Kontrollmaßnahmen eingeführt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2025, Az. 20 U 9/25).
Gefälschte Trikots
Der Sportartikelhersteller, der Inhaber mehrerer Unionsmarken für Sportbekleidung ist, ließ im Jahr 2023 mehrere Testkäufe durchführen. Dabei bestellte er über chinesische Onlineshops Trikots mit seinen Marken. Die Ware wurde an deutsche Adressen geliefert. Auffällig war, dass die Absenderadresse stets die Anschrift eines deutschen Logistikdienstleisters auswies. Dieser stellte nach eigenen Angaben lediglich seine Adresse für den Versand bereit und fungierte als Rücksende- und Lagerstelle für unzustellbare Pakete.
Nach Ansicht des Unternehmens habe es keinen Einfluss auf den Inhalt der Pakete gehabt. Es habe die Waren nicht geöffnet und auch keine Möglichkeit gehabt, auf die Auswahl der Produkte Einfluss zu nehmen. Gleichwohl war bei den Testkäufen ausschließlich Fälschungsware geliefert worden. Bei einer späteren Durchsuchung seines Lagers wurden zahlreiche weitere Trikots sichergestellt, die sich ebenfalls als Fälschungen herausstellten.
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Jetzt Beratungstermin anfragenDie Markeninhaberin mahnte den Dienstleister ab und forderte ihn auf, die Nutzung seiner Adresse für den Versand markenverletzender Produkte zu unterbinden. Da das Unternehmen nicht reagierte, erwirkte die Markeninhaberin beim Landgericht (LG) Düsseldorf zunächst eine einstweilige Verfügung. Das LG untersagte dem Logistiker die weitere Nutzung seiner Adresse für solche Lieferungen und verpflichtete ihn zur Herausgabe der beschlagnahmten Ware sowie zur Auskunft über deren Herkunft (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2024, Az. 37 O 42/24).
Der Dienstleister legte Berufung ein und argumentierte, er sei lediglich Erfüllungsgehilfe der Speditionen und nicht verantwortlich für etwaige Rechtsverletzungen. Sein Geschäftsmodell sei legal und notwendig für den internationalen Warenverkehr. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Pakete sei unverhältnismäßig und wirtschaftlich nicht durchführbar.
Begründung der Entscheidung durch das OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf sah den Logistikdienstleister in der Verantwortung. Er habe zwar nicht selbst die gefälschten Trikots verkauft, aber durch die Bereitstellung seiner Adresse den Versand nach Deutschland ermöglicht. Ohne diese Adresse hätten die Pakete nicht von den deutschen Versanddiensten angenommen werden können. Damit habe das Unternehmen eine entscheidende Rolle dabei gespielt, dass die Fälschungen überhaupt bei den Kunden ankamen.
Der Dienstleister habe spätestens nach den Abmahnungen reagieren müssen. Es wäre nicht nötig gewesen, jedes Paket zu öffnen. Zumutbar wäre jedoch gewesen, sich die Absender vorher nennen zu lassen und bekannte Verkäufer von Fälschungen zu blockieren. Auch eine stichprobenartige Kontrolle sei möglich gewesen. Da die Adresse aber weiterhin genutzt wurde, habe das Unternehmen seine Pflichten verletzt.
Einzelsendungen aus China mit Markenkennzeichen würden nahezu nie mit Zustimmung des Markeninhabers verschickt werden. Originalware gelange normalerweise über große Lieferungen an die offiziellen Händler oder an den Hersteller selbst in den europäischen Markt. Wenn ein einzelnes Trikot direkt aus China komme, sei es daher fast immer eine Fälschung. Diese Gefahr sei für den Logistikdienstleister auch klar erkennbar gewesen.
Der Sportartikelhersteller darf daher auch Auskunft über die Herkunft der Waren verlangen. Nur so könne er gegen die eigentlichen Verkäufer vorgehen. Auch die beschlagnahmten Trikots muss der Logistikdienstleister herausgeben, damit sie vernichtet werden können. Der Hinweis des Unternehmens, es sei wirtschaftlich nicht machbar, die Abläufe zu prüfen, ließ das OLG nicht gelten. Europäisches Recht erlaube ausdrücklich, auch Vermittler wie Logistikunternehmen in die Pflicht zu nehmen, wenn ihre Dienste für Rechtsverletzungen genutzt würden.
Mit seiner Entscheidung machte das OLG deutlich, dass Unternehmen nicht die Augen verschließen dürfen, wenn ihre Leistungen für den Vertrieb von Fälschungen genutzt werden. Wer Hinweise auf Rechtsverstöße erhält und trotzdem untätig bleibt, muss mit Konsequenzen rechnen.
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Das Urteil zeigt, dass auch Dienstleister ohne direkten Verkauf von Waren erhebliche Pflichten im Markenrecht haben können. Schon die bloße Bereitstellung einer Adresse reicht aus, um in Anspruch genommen zu werden. Unternehmen müssen daher prüfen, ob ihr Geschäftsmodell Risiken birgt und wie sie sich rechtlich absichern können.
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tsp




