Wer für seine Kunden eine Lagerhalle für die Einlagerung markenrechtswidriger Ware anmietet, kann eine böse Überraschung erleben. Er muss dafür womöglich als sogenannter Mitstörer geradestehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf.

Im vorliegenden Fall mietete der Lagerist eine Lagerhalle für die vorübergehende Einlagerung von Markenware  an und stellte dafür sogar noch eigene Leute zur Verfügung. Ihm war dabei die Markenrechtsverletzung durch den Kunden bekannt. Im Folgenden ging der Markenrechtsinhaber gegen ihn vor und machte einen Anspruch auf Unterlassung bezüglich der Lagerung auf deutschem Gebet geltend.

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage gegen den Lageristen mit Urteil vom 24.11.2011 (Az. 4 O 137/97) statt. Der Markenrechtsinhaber durfte hier auch gegen den Lageristen vorgehen, weil dieser infolge der zeitweiligen Lagerung als Mitstörer in Anspruch genommen werden darf. Hierfür reicht es, dass er von den markenrechtsverletzenden Umständen Kenntnis erlangt hatte. Hiervon ging das Landgericht Düsseldorf aus.

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