Wenn Marken zu Gattungsbegriffen werden, ist das für Markeninhaber oft weniger eine Form der Huldigung, sondern vielmehr ein Dorn im Auge. Die eigene Marke soll schließlich geeignet sein, die eigenen Produkte und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen abgrenzen zu können. Und: Entwickelt sich die Marke im Laufe der Zeit zu einer Gattungsbezeichnung, kann auch der markenrechtliche Schutz verloren gehen.

Gattungsbegriffe

Fön, Lotto, Wedges. Was haben diese Begriffe gemeinsam? Sie alle wurden Opfer ihres eigenen Erfolgs und wurden aufgrund ihrer enormen Bekanntheit zu Gattungsbegriffen, die wir heute allgemein als Synonym für Haartrockner, Glücksspiele und Kartoffelecken verwenden. Dieses Phänomen nennt sich „generische Verselbstständigung“. Und auch wenn es erst einmal schön klingt, wenn die eigene Marke als Namen für eine ganze Produktgruppe in den Sprachgebrauch geht, sind damit auch Nachteile verbunden. Denn es kann der Verlust der Rechte an diesen Marken drohen.

Aber ab wann wird eine Marke zum Gattungsbegriff und muss aus dem Markenregister gelöscht werden? Das erklären wie Ihnen im Folgenden Beitrag und zeigen Ihnen ein paar interessante Beispiele, bei denen Sie vielleicht gar nicht wussten, dass es eingetragene Marken sind, weil sie in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind.

Was ist ein Gattungsbegriff und was passiert, wenn eine Marke zum Gattungsbegriff wird?

Ein Zeichen kann gem. § 8 Abs. 2 MarkenG nur dann als Marke ins Markenregister eingetragen werden, wenn es eine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt und nicht nur eine Beschreibung für die entsprechenden Waren darstellt. Bei den eingangs genannten Marken war das zwar ursprünglich der Fall. Sie haben ihre Eintragungsfähigkeit aber im Laufe der Zeit verloren, weil alle angesprochenen Verkehrskreis, und eben nicht nur manche, der Meinung sind, dass die Marken nicht mehr als warenidentifizierendes Unterscheidungszeichen für die betriebliche Herkunft taugen. Denn beschreibende Zeichen sollen für die Allgemeinheit zur freien Verfügung stehen.

Hierfür gelten sehr hohe Anforderungen, damit der Markeninhaber nicht unbillig benachteiligt wird. Die bloße Aufnahme eines Begriffs in ein Lexikon reicht dafür z.B. noch nicht.

Hat eine Marke ihre Unterscheidungskraft verloren, kann die Löschung der Marke wegen Verfalls oder Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse nach § 49 oder § 50 MarkenG drohen oder dass keine Verlängerung des Schutzes nach Ablauf der Schutzdauer von 10 Jahren gewährt wird. Das hat zur Folge, dass jeder Hersteller die Bezeichnung für seine Waren nutzen darf und so von ihrer Bekanntheit profitieren kann.

Im Prozess bedeutet das, dass einer Abmahnung durch den Inhaber einer (noch) eingetragenen Marke mit der Einrede des Verfalls oder der Nichtigkeit entgegengewirkt werden kann.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Beispiele, die bereits rechtlich als Gattungsbegriff eingestuft und gelöscht wurden

  • Lotto

Für die Bezeichnung Lotto sind zwar einige Wort-Bildmarken eingetragen, die reine Bezeichnung, also das Wort „Lotto“ ist aber nicht mehr schutzfähig.

  • Fön

Gleiches gilt für die Marke Fön.

  • Wedges

Bei dem Begriff Wedges handelt es sich um einen Begriff, der im Ausland eine reine Gattungsbeschreibung bzw. Bezeichnung ist und den Gattungsbegriff „Kartoffelspalten“ lediglich übersetzt. Auch die englische Übersetzung ist mittlerweile aber ein gängiger Begriff, sodass Wedges auch in Deutschland als Gattungsbegriff eingestuft wird.

  • Dynamit

Die Marke Dynamit ist nur noch als „DYNAMIT NOBEL“ schutzfähig.

Beispiele, über deren Eigenschaft als Gattungsbegriff bereits mehrfach rechtlich diskutiert wurde  

  • Webinar

Auch der Begriff Webinar ist als Marke eingetragen. Dennoch benutzt ihn jeder, um ein Online-Seminar zu beschreiben. Gegen die Marke sind mittlerweile mehrere Anträge auf Löschung beim Markenamt eingegangen. Hier greift neben der mittlerweile fehlenden Unterscheidungskraft auch die Einrede der Nichtbenutzung nach § 26 MarkenG. Denn der Markeninhaber hat die Marke seit ihrer Eintragung vor 17 Jahren nicht benutzt. Bisher wurde durch das DPMA aber keinem Antrag stattgegeben.

  • Post

Auch die Post, für den die Deutsche Post AG eine Marke eingetragen hat, wird in diesem Zusammenhang diskutiert. Denn wie sollte man diese Dienstleistung sonst nennen? Das sah das DPMA ähnlich und ordnete den Begriff zunächst als Gattungsbegriff ein und gestattete den Antrag auf Löschung der Marke. Diese Entscheidung hob das Bundespatentgericht aber vorerst wieder auf. Hier scheint das letzte Wort aber noch nicht gesprochen zu sein.

  • Google

Google wird auch immer mehr zum allgemein gängigen Begriff für Internet-Suchmaschinen, obwohl wir genau wissen, dass es auch noch zahlreiche Alternativen gibt. Mit „googeln“ wurde dafür sogar ein eigenes Verb entwickelt, das viele auch dann benutzen, wenn sie eine andere Suchmaschine als Google verwenden. Google wehrt sich gegen diese Verwässerung ihrer Marke aber vehement, um gerade nicht zum Gattungsbegriff zu werden. So wurde das erstmals 2004 im Wörterbuch verzeichnete Verb googeln im Jahr 2006 auf Antrag von Google hin auf „mit Google im Internet suchen“ eingegrenzt. Dank dieser Bemühungen ist in nächster Zeit nicht damit zu rechnen, dass Google als Gattungsbegriff eingeordnet wird.

  • Lego

Der Begriff Lego ist ein aktuell sehr bekanntes Beispiel. Denn Lego streitet sich immer wieder darum, dass Klemmbausteine anderer Hersteller nicht Legos heißen dürfen. Dieser Streit zeigt sich vor allem bei dem Vorgehen gegen den Youtuber „Held der Steine“, der mit dem Begriff Lego auch für Klemmbausteine anderer Hersteller wirbt, die er in seinem kleinen Laden in Frankfurt am Main vertreibt. Lego verlangte von ihm, binnen 48 Stunden 13 solcher Videos zu löschen.

Mit diesem Verhalten beugt Lego erfolgreich dem Verlust der Unterscheidungskraft ihrer Marke vor, denn bisher wurde Lego noch nicht als Gattungsbegriff eingeordnet und darf daher nicht für andere Klemmbausteine verwendet werden.

  • Maggi

Auch der Begriff Maggi wird mittlerweile ganz allgemein für Gewürzmischungen und Flüssigwürze verwendet. Das Bundepatentgericht hat 2011 aber entschieden, dass bisher nur die Gefahr bestehe, dass Maggi zum Gattungsbegriff werde. Noch genießt Maggi also Markenschutz.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Gefährdete Marken

  • Jeep für Geländewagen
  • Tempo für Wegwerf-Taschentücher
  • Zewa für Küchenrolle
  • Tesa-Film für durchsichtige Klebestreifen
  • Uhu für Flüssigkleber
  • Labello für Lippenpflegestifte
  • Kärcher für Hochdruckreiniger
  • Tupperware für aus Kunststoff bestehende Küchen- und Haushaltsartikel
  • Kaba für Instant-Kakaogetränke
  • Duden für Wörterbücher
  • Bobby-Car für Spielautos für Kinder
  • Thermos für Isolierkannen
  • Frisbee für Wurfscheiben
  • Flip-Flops für Kautschuk-Sandalen mit Zehensteg
  • Post-It für Klebezettel
  • Memory für Merkspiele aus Karten
  • Ohropax für geräuschunterdrückende Schaumstoff-Stöpsel
  • Walkman für mobile Kassettenspieler
  • Polaroid für Sofortbildkameras
  • Styropor für einen Kunststoff aus Polystyrol
  • Plexiglas für Acrylglas
  • Panzerglas für spezielles Sicherheitsglas
  • Hüttenkäse für körnigen Frischkäse

Ergebnis

Die meisten dieser Begriffe sind also immer noch als Marken eingetragen. Daher ist ihre Verwendung mit Vorsicht zu genießen. Sicherheitshalber sollte die Marke zunächst mit einem Löschungsantrag angegriffen werden.

Eine rein beschreibende Nutzung ist aber keine Markenverletzung. Wenn Ihr Produkte anderer Hersteller also nicht unmittelbar als Plexiglas, Thermoskanne, Polaroid, Jeep und Co. bezeichnet, sondern die Produkte lediglich mit diesen Begriffen beschreibt, führt Ihr die Verbraucher nicht über deren betriebliche Herkunft in die Irre und verletzt damit keine Markenrechte.