Dem Lu­xus­schuh-De­si­gner Chris­ti­an Lou­bou­tin droht im Streit über den Schutz geis­ti­gen Ei­gen­tums mit dem On­line-Rie­sen Ama­zon eine Nie­der­la­ge vor dem EuGH. Ge­ne­ral­an­walt Maciej Sz­pu­nar be­fand bereits in seinen Schlussanträgen im Juni 2022, dass Ama­zon nicht un­mit­tel­bar dafür ver­ant­wort­lich ge­macht wer­den könne, wenn die Rech­te des Mar­ken­in­ha­bers Louboutin durch An­ge­bo­te Drit­ter auf Amazon ver­letzt wer­den. Der EuGH steht nun erneut vor einer relevanten Entscheidung hinsichtlich einer markenrechtlichen Verantwortlichkeit von Online-Verkaufsplattformen.

Christian Louboutin ist Inhaber der als „rote Sohle“ weltbekannten Positionsmarke für edle hochhackige Frauenschuhe, die u.a. als Unionsmarke für die gesamte EU geschützt ist. Auf Amazon wird jedoch regelmäßig Werbung für Schuhe mit roter Sohle gezeigt, die ohne die Zustimmung Louboutins in den Verkehr gebracht werden. Louboutin sieht dadurch seine Markenrechte auch durch Amazon verletzt und klagte deshalb in Belgien und Luxemburg gegen das Unternehmen auf Unterlassung der Benutzung seiner Marke. Vor dem Bezirksgericht Luxemburg verlangt Christian Louboutin zudem Schadensersatz.

Louboutin droht Niederlage im Amazon-Streit

Das Bezirksgericht Luxemburg und das Französischsprachige Unternehmensgericht Brüssel ersuchten daraufhin den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in diesem Zusammenhang um Klärung, unter welchen Umständen die Benutzung eines markenverletzenden Zeichens in einer Werbung dem Betreiber eines Online-Marktplatzes wie Amazon, der zugleich selbst Händler sei, zugerechnet werden kann.

Generalanwalt Szpunar kam zu dem Schluss, dass die Tatsache, dass es auf Amazon sowohl Anzeigen von Amazon selbst als auch von Drittanbietern gebe, nicht automatisch dazu führe, dass “ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer” die in Werbeanzeigen von Dritten gezeigten Zeichen als Teil der kommerziellen Kommunikation von Amazon wahrnehmen könne. Die Anzeigen seien zwar einheitlich gestaltet, jedoch sei immer angegeben, ob die Waren von Drittanbietern oder Amazon verkauft würden. Am 22. Dezember wird nun das Urteil des EuGH erwartet.

tsp