Skip to main content

Soforthilfe vom Anwalt: Jetzt Kontakt aufnehmen

Markenlizenzen

Der Inhaber einer Marke kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen mit dieser verfahren, wie es ihm beliebt. Dazu gehört auch, dass er befugt ist, anderen die Rechte zur Benutzung der Marke einzuräumen. Dies geschieht durch die Erteilung sogenannter Markenlizenzen.

Auf einen Blick

  • Markenlizenz: Der Markeninhaber kann anderen das Recht einräumen, seine Marke zu nutzen. Diese Einräumung von Nutzungsrechten nennt man Lizenzierung.
  • Markenrechtliche Regelung: Die Lizenzierung von Marken ist im § 30 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) ausdrücklich geregelt.
  • Lizenz vs. Übertragung: Im Gegensatz zur Markenübertragung, bei der die Marke den Besitzer wechselt, bleibt der Lizenzgeber immer noch der Inhaber der Marke beim Lizenzieren.
  • Markenlizenzvertrag: Ein Vertrag definiert den Umfang und die Dauer der Lizenz. Er enthält Bestimmungen zur Lizenzgebühr und wie die Marke verwendet werden darf, und es ist ratsam, eine anwaltliche Beratung für seine Erstellung in Anspruch zu nehmen.

Anwaltliche Unterstützung bei Markenlizenzen

Das Lizenzieren einer Marke birgt rechtliche Komplexitäten. Ein Anwalt für Markenrecht kann Ihnen helfen, Vertragsfallen zu vermeiden und Ihre Interessen zu wahren.

Was ist eine Markenlizenz?

Die Lizenzierung einer Marke erlaubt es, dem Lizenznehmer die Marke vom Markeninhaber gewissermaßen zu mieten. Die Marke ist als geschütztes Zeichen ein Monopolrecht des Markeninhabers. Er darf also entscheiden, wer das Zeichen wie benutzen darf. Die Einräumung von Nutzungsrechten, also das Recht, die Marke zu benutzen, nennt man Lizenzierung.

Der Gesetzgeber hat diese Form der Markenverwertung im Markenrecht in § 30 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) ausdrücklich geregelt.

Die Markenlizenz ist auf der einen Seite von der Auftragsproduktion und auf der anderen Seite von der Markenübertragung zu unterscheiden. Bei der Markenübertragung geht die Marke auf den Erwerber über, das heißt der Veräußerer ist nicht mehr Markeninhaber. Dagegen bleibt der Lizenzgeber Inhaber der Marke und erlaubt dem Lizenznehmer nur, die Marke zu verwenden. Bei der Auftragsproduktion wiederum fertigt der Produzent zwar Produkte, die möglicherweise bereits mit der Marke versehen sind, er bringt sie jedoch nicht auf den Markt. Das unternehmerische Risiko für die Produkte bleibt insofern beim Markeninhaber, der die Produkte am Markt anbietet. Die Auftragsproduktion ist insofern nur eine Form der Arbeitsteilung.

Für die Markenlizenz wird jedoch das Recht, die Marke zu verwenden, abgegeben. Daher kann der Lizenznehmer als eigenverantwortlicher Unternehmer die Markenprodukte anbieten und der Lizenzgeber behält seine Markeninhaberschaft und profitiert durch die Lizenzgebühr vom wirtschaftlichen Erfolg des Lizenznehmers.

Häufige Anwendungsfälle von Markenlizenzen sind Merchandising oder auch besondere Geschäftsfelder wie Parfümerien. Denn die meisten Inhaber von starken Marken sind gleichzeitig hochspezialisiert für bestimmte Produkte, so dass eine Markenlizenz Sinn macht.

💡 Beispiele:

Der Disney-Konzern ist zwar hochkompetent in der Filmproduktion, jedoch nicht ebenso kompetent in der Produktion von Spielzeug, Kleidung und anderen Merchandise- Artikeln. Diese werden daher meist von anderen Firmen produziert.

Auch bekannt ist die Star-Wars Reihe des Spielzeugherstellers Lego.

Aber auch in anderen Bereichen kann es sinnvoll sein, die Marke auch in anderen Geschäftsfeldern zu platzieren. So werden die meisten Parfums von Modemarken als Lizenzprodukte gefertigt, da die Modehäuser in der Regel nicht über die Expertise zum Design und der Produktion eigener Düfte verfügen.

Die Lizenz hat für alle Beteiligten in der Regel große Vorteile. So können starke Marken relativ einfach in neue Geschäftsfelder expandieren, ohne entsprechendes Know-How intern aufzubauen. Es lassen sich durch Lizenzen in der Regel sehr schnell neue Produktkategorien eröffnen und in das eigene Markenangebot aufnehmen. Und schließlich kann über die Lizenz die Marke sehr viel strategischer vermarktet werden, da Lücken im eigenen Angebot gefüllt werden können.

Verschiedene Möglichkeiten der Lizenzierung

Die Lizenzerteilung kann sich sowohl auf die gesamten von der Marke umfassten Waren/Dienstleistungen beziehen als auch lediglich auf einen bestimmten Teil. Ebenso kann der Markeninhaber die Erteilung örtlich beschränken.

Der Lizenzgeber muss sich auch im Klaren darüber sein, ob er dem Lizenznehmer eine ausschließliche Lizenz (auch exklusive Lizenz genannt), oder lediglich eine einfache Lizenz erteilen möchte:

  • Bei der ausschließlichen Lizenz erhält der Lizenznehmer das alleinige Nutzungsrecht der Marke. Dem Markeninhaber ist es dann nicht mehr gestattet, weitere Lizenzen zu erteilen. Gegebenenfalls wird auch das Nutzungsrecht des Markeninhabers eingeschränkt. Dann darf nur noch der Lizenznehmer die Marke verwenden. In diesen Fällen steht auch dem Lizenznehmer das Recht zu, Unterlizenzen zu erteilen und gegebenenfalls erhält er auch das Recht, Markenrechtsverletzungen auf dem Rechtsweg, also mittels Klage, zu verfolgen.
  • Bei einer einfachen Lizenz hingegen kann der Markeninhaber seine Marke weiterhin nutzen und Lizenzen erteilen.

Eintragung von Markenlizenzen?

Anders als in vielen anderen Ländern können Markenlizenzen im deutschen Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nicht eingetragen werden. Daher kommt den Markenlizenzverträgen eine besondere Beweisfunktion zu.

Für Gemeinschaftsmarken, die beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geführt werden, ist eine solche Eintragung der Lizenz in das Register gemäß Art. 22 Abs. 5 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) möglich, wenn dies von einem der Beteiligten beantragt wird.

Was kostet eine Markenlizenz?

Die Markenlizenz erlaubt es dem Lizenznehmer, an der Bekanntheit und dem guten Ruf der Marke zu partizipieren. Dieses Recht ist grundsätzlich durch den Markenschutz für den Markeninhaber monopolisiert. Daher werden Lizenzen in der Regel nur gegen eine Lizenzgebühr erteilt.

Die Lizenzgebühr wird in der Regel als Prozentsatz des Umsatzes definiert, der mit den Lizenzprodukten erzielt wird. Dabei wird meistens ein gewisser Mindestumsatz festgesetzt, der dann zu einer Mindestlizenzgebühr führt. Jedoch ist eine solche Vereinbarung keineswegs zwingend. Man könnte auch eine Einmalzahlung vereinbaren oder die Lizenzgebühr an den verkauften Stückzahlen festmachen. Vertraglich sind den Gestaltungsmöglichkeiten hier keine Grenzen gesetzt. Jedoch führt eine Umsatzbeteiligung in den meisten Fällen zu einem gerechten Ausgleich der Interessen des Lizenzgebers und des Lizenznehmers.

Der Markenlizenzvertrag?

Auch eine Lizenzvereinbarung ist wie jedes Geschäft nicht ohne Risiken. Mit der Lizenzvergabe gibt der Lizenzgeber die eigene Marke in gewisser Weise aus der Hand und hat insofern nicht mehr die komplette Kontrolle darüber, wie die Marke am Markt wahrgenommen wird. Dies kann zu Fehlentwicklungen führen, die die Marke beschädigen oder entwerten. Daher ist ein gewisses Vertrauen bei der Lizenzvergabe nötig, das Risiko kann jedoch auch durch geschickte Gestaltung des Lizenzvertrages minimiert werden.

Zunächst werden im Lizenzvertrag Umfang und Dauer der Lizenz festgehalten. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen hinsichtlich der Nutzung und Verwertung der Marke empfiehlt es sich, eine anwaltliche Beratung für die Erstellung des Lizenzvertrages in Anspruch zu nehmen. Aus dem Vertrag ergibt sich damit das gesamte Rechtsverhältnis von Markeninhaber und Lizenznehmer bezüglich der Lizenzmarke.

Im Vertrag kann der Umfang der Lizenz genau beschrieben werden. Die Lizenz kann auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen beschränkt werden, da der Markeninhaber meist die Marke selbst für seine eigenen Produkte verwendet und sich der Lizenzgeber durch den Lizenzvertrag keine neue Konkurrenz schaffen möchte.

Ebenso kann die Lizenz auf bestimmte Gebiete, etwa bestimmte Bundesländer, beschränkt werden. Dies wird häufig bei Vertriebsnetzen verwendet, um bestimmten Vertragshändlern in ihren jeweiligen Vertriebsregionen eine ausschließliche Lizenz zu gewähren.

Im Vertrag finden sich schließlich Regelungen zu den Lizenzgebühren und eine genaue Beschreibung des Nutzungsrechts, damit der Lizenzgeber mitbestimmen kann, wie seine Marke verwendet werden darf. Dies kann aus Gründen der Corporate Identity des Markeninhabers nötig sein oder zum Schutz der Marke vereinbart werden. So kann verhindert werden, dass etwa Premiummarken beim Discounter verkauft und so verwässert werden.

Angesichts der Tatsache, dass das Marktverhalten des Lizenznehmers durch den Lizenzvertrag regelmäßig umfangreich bestimmt wird, stehen solche Vereinbarungen immer in einem Spannungsverhältnis mit dem Wettbewerbs- und Kartellrecht. Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und marktbeherrschendes wettbewerbsbeschränkendes Verhalten verboten. Gerade in Bezug auf bestimmte Vertriebsregionen bestehen hier Bedenken, dass es sich um eine Kartellabsprache handeln kann. Wenn ein Markeninhaber sehr unterschiedliche Lizenzgebühren von seinen Lizenznehmern verlangt, besteht häufig der Verdacht, dass es sich dabei um die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung handelt.

Um dem entgegenzuwirken, empfiehlt sich die Verwendung einer sogenannten Meistbegünstigungsklausel. Darin wird vereinbart, dass der Lizenznehmer zu den günstigsten Konditionen die Markenlizenz erhält, die der Lizenzgeber mit seinen Lizenznehmern in Bezug auf die lizenzierte Marke vereinbart hat. Auch im Hinblick auf diese Fallstricke empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzuzuziehen.

Wie WBS Ihnen helfen kann

Die Markenlizenz ist ein wesentliches wirtschaftliches Gut, das einem Unternehmen am Markt durchaus Vorteile bringen kann. Die genauen Spielregeln, unter denen die Marke verwendet werden darf, sind dabei abhängig vom Lizenzvertrag.

Diese Spielregeln können von beiden Vertragsparteien relativ frei gestaltet werden. Dies bietet sowohl Chancen als auch Risiken. Die große Chance der Vertragsfreiheit ist, dass die Parteien einen auf ihre Bedürfnisse abgestimmten Vertrag abschließen können. Jedoch wird von den Parteien mit dieser Freiheit auch eine gewisse Expertise verlangt. Sowohl die wirtschaftlichen als auch die juristischen Folgen eines solchen Vertrages können sehr weitreichend sein.

Es empfiehlt sich daher, bei Markenlizenzierungen für beide Seiten anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Rechtsanwalt kann den Parteien helfen, ihre eigenen Interessen zu formulieren, im Vertrag umzusetzen und dafür zu sorgen, dass sich keine kartellrechtlichen Konsequenzen aus dem Vertrag ergeben.

Wir helfen Ihenen gerne! Rufen Sie uns einfach unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an, oder verwenden Sie unser kostenloses Kontaktformular.

Schnelle Hilfe
Ein Anwalt kann bei der Erteilung von Markenlizenzen helfen die Interessen der Parteien klar zu definieren, vertraglich zu verankern und kartellrechtliche Risiken zu vermeiden.

Jahrelange Erfahrung
Kilian Kost und sein erfahrenes Team helfen Ihnen gerne bei der Erteilung von Markenlizenzen und beraten Sie kompetent, dank der jahrelangen Erfahrung.

Individuelle Beratung
Wir schauen uns Ihren individuellen Fall an und beraten Sie gerne dabei, einen für beide Parteien gerechten Vertrag umzusetzen.

Unternehmer, Freelancer & Selbstständige aufgepasst:

Ab sofort gibt es unseren beliebten Newsletter zu aktuellen Entscheidungen, anstehenden Rechtsänderungen und hilfreichen Rechtstipps auch speziell für Unternehmen.

Egal ob wichtige Änderungen für Kennzeichnungspflichten, Anmeldungen einer Marke, rechtssichere Datenschutzerklärungen oder wegweisende Änderungen im Arbeitsrecht – wir stehen an Ihrer Seite und Sie bleiben immer auf dem Laufenden.

Zur Anmeldung →

Aktuelle Artikel zum Thema Markenrecht


New Yorker vs. BIW Invest: ,,Compton‘‘ bleibt geschützte Marke

  • 15.03.2024

Inhalt Nichtigkeitserklärung der Marke ,,Compton‘‘ durch EUIPO Nichtigkeitserklärung war ein Fehler ,,Compton‘‘ bleibt eine Marke WBS.LEGAL – Ihre Experten im Markenrecht Das EuG hat einen markenrechtlichen Streit zwischen den Modehändlern New Yorker und BIW Invest entschieden. Der Begriff ,,Compton” erfülle die rechtlichen Anforderungen für einen Markenschutz. Das Europäische Gericht […]

Schlappe für Real Madrid und Co.: „Super League“ muss neuen Namen finden

  • 15.03.2024

Inhalt „Super League“ -der dänischen Superliga zu ähnlich EuGH entschied zur Super League bereits 2023 Die geplante europäische “Super League” muss sich aufgrund einer Entscheidung des EUIPO umbenennen. Die Klage dänischer Vereine führte dazu, dass die Bezeichnung “Super League” aufgrund der bereits existierenden “Superliga” in Dänemark nicht verwendet werden […]

  • 05.03.2024

Inhalt INBUS mahnt Händler ab, die Begriff INBUS/IMBUS verwenden „Wir meinen: Keine Irreführung! INBUS in allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen“ Keine Verletzung der Marke INBUS WBS.LEGAL hat Löschungsantrag gestellt Mit WBS.LEGAL richtig handeln Erste-Hilfe-Tipps Die INBUS IP GmbH versendet aktuell Abmahnungen über die Kanzlei Advant Burkhardt wegen angeblicher Verletzung der Marke INBUS. Wir von […]