Zum Thema Markenrecht hat das Landgericht Düsseldorf am 16.07.2008 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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Konkret hat das Landgericht Düsseldorf folgendes entschieden:
Die einstweilige Verfügung vom 13. Mai 2008 wird bestätigt.
Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin wegen unerlaubten Anbietens eines Musikalbums zum Download im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
Der Antragsteller ist Inhaber der Leistungsschutzrechte an den auf dem CD-Album “X” enthaltenen Musikwerken. Er ist Miturheber hinsichtlich der auf dem Album enthaltenen Werke. Zudem sind ihm die Leistungsschutzrechte von den ausübenden Künstlern zur exklusiven Auswertung übertragen worden.
Der Antragsteller trägt vor:
Am 03.02.2008 um 1.27:26 Uhr habe ein Nutzer mit der IP-Adresse X die Datei X anderen Anbietern im Rahmen der Internetbörse X zum Download angeboten. Über die IP-Adresse sei die Antragsgegnerin als Anschlussinhaberin ermittelt worden.
Entsprechend dem Antrag des Antragstellers hat die Kammer der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 13.05.2008 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
urheberrechtlich geschützte Musikwerke von Herrn X, insbesondere das Musikalbum “X” – auch unter Nutzung der Wortmarke “X” – im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergegeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken urheberrechtlich geschützte Werke von Herrn X der Teile derselben zum herunterladen anzubieten oder selbst herunterzuladen; jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhalten.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor:
Sie habe die von der Antragstellerseite mitgeteilte IP-Adresse am fraglichen Tage nicht genutzt. Sie sei am fraglichen Tage um 10.30 Uhr mit ihrem Lebenspartner nach X gefahren. Auch Angehörige hätten keinerlei Programme oder Netzwerkpfade der Werke “X” verwendet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, da nach Durchführung der mündlichen Verhandlung weiterhin glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht.
Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikaufnahmen, auch unter der Nutzung der Wortmarke “X” (§ 14 MarkenG). Seine Rechte hat er ohne zögerliches Verhalten geltend gemacht.
I.
Die einstweilige Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragstellers erforderlich (§ 740 ZPO). Die Verwertung der exklusiven urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Antragstellers an seinen Musikwerken ist durch die öffentliche Zugänglichmachung – wie noch dargelegt wird – durch die Antragsgegnerin gefährdet. Der vom Antragsteller geschilderte Sachverhalt lässt auch nicht die Annahme zu, dass er bei der Verfolgung seiner Rechte zögerlich gehandelt hat. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er am 03.02.2008 das Internetangebot seiner Musikstücke unter einer bestimmten IP-Adresse festgestellt worden ist. Nach Stellung des Strafantrages hat er unter dem 08.04.2008 von der Staatsanwaltschaft X Mitteilung über den der festgestellten IP-Adresse zugehörigen Internetanschluss erhalten. Mit Schreiben vom 11.04. und 23.04.2008 ist die Antragsgegnerin abgemahnt worden. Mit Antrag vom 09.05.2008 – bei Gericht am 13.05.2008 eingegangen – hat der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Bei diesem Zeitablauf ist das Erfordernis der Dringlichkeit gewahrt. Der am 13.05. eingereichte Verfügungsantrag ist unter Berücksichtigung einer gewissen Vorbereitungszeit rechtzeitig erfolgt.
II.
Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musiktitel gemäß den §§ 97 Abs. 1, 78 Abs. 1 Nr. 1, 19 a UrhG verlangen. Nach §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 19 a UrhG ist es dem ausübenden Künstler vorbehalten, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen. Die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass der Antragsteller Miturheber der streitgegenständlichen Musiktitel ist und ihm die Leistungsschutzrechte von den ausübenden Künstlern zur exklusiven Auswertung übertragen worden sind. Dies hat er im Übrigen auch durch die als Anlage AST 3 vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht.
Diese Rechte, insbesondere aus § 19 a UrhG, sind widerrechtlich verletzt worden, indem die Aufnahmen über den Internetanschluss der Antragsgegnerin über ein Filesharing – System im Internet zum Kopieren und Anhören bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, ohne dass dazu eine Rechtseinräumung durch den Antragsteller vorlag. Die Zugänglichmachung gegenüber den Teilnehmern eines Filesharing – Systems ist “öffentlich” im Sinne des § 19 a UrhG.
Dass diese öffentliche Zugänglichmachung über den Internetanschluss der Antragsgegnerin geschehen ist, ist aufgrund des Vorbringens und der Glaubhaftmachung des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich.
Der Antragsteller hat mit Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von X vom 07.05.2008 glaubhaft gemacht, das am 03.02.2008 um 1.27 Uhr ein Internetnutzer mit der IP-Adresse X ein bestimmtes Dateiverzeichnis anderen X-Nutzern verfügbar gemacht hat. Herr X hat in seiner eidesstattlichen Versicherung im Einzelnen dargelegt, dass es sich bei dem Dateiverzeichnis um ein Verzeichnis handelt, in dem Musikdateien wiedergegeben waren, die das CD-Album “X” darstellen. Er hat im Einzelnen geschildert, auf welche Weise er die Richtigkeit dieses Ergebnisses überprüft hat. Die Kammer sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit seiner Ausführungen zu zweifeln.
Der Antragsteller hat des Weiteren dargelegt, von der Staatsanwaltschaft X die Auskunft erhalten zu haben, dass der unter der festgestellten IP-Adresse betriebene Internetanschluss derjenige der Antragsgegnerin ist. Der Antragsteller hat insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zur Einsicht vorgelegt, woraus sich ergibt, dass die als Anlage AST 8 vorgelegten Kopie auf einer entsprechenden Auskunft der X Frankfurt über die Zuordnung der IP-Adresse beruht. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für überwiegend wahrscheinlich, dass das Album des Antragstellers über den Internetanschluss der Antragsgegnerin im Internet zum Kopieren und Anhören bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, sie sei am 03.02.2008 um 10.30 Uhr nach X gefahren, ist dies schon deshalb unerheblich, weil der streitgegenständliche “Download-Vorgang” um 1.27:26 Uhr geschehen ist. Es kann aber offen bleiben, ob die Bereitstellung im Internet durch Familienangehörige erfolgt ist oder die Rechtsverletzungen aufgrund einer Nutzung der ungeschützten W-LAN-Internetverbindung durch Dritte erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat für diese Rechtsverletzung jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen. Die Kammer teilt die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 27.12.2007, Aktenzeichen I- 20 W 157/07), Köln (Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06) und Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.: 5 W 152/06) vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH GRUR 2004, 860 ff. – Internetversteigerung). Es genügt insoweit, dass die Antragsgegnerin willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von ihrem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten W-LAN-Netzes auf ihren Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls durch das Bereitstellen eines unverschlüsselten Funknetzes gegenüber jedermann Dritten den Zugang zu dem Internetanschluss eröffnet, diesen also auch Dritten zur Verfügung gestellt. Ohne den von der Antragsgegnerin geschaffenen Internetzugang hätte keine Möglichkeit der Nutzung bestanden. Damit ist die Schaffung des Internetzuganges für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal.
Die Antragsgegnerin hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Sie hat eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur sie überwachen kann. Objektiv gesehen hat sie es Dritten ermöglicht, sich hinter ihrer Person zu verstecken, um im Schutze der von ihr geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte sie für die verschiedenen Nutzer ihres Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können oder das Risiko eines von außen unternommenen Zugriff auf das W-LAN-Netz durch Verschlüsselung minimieren können. Die Antragsgegnerin traf die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden.
Eine Wiedereröffnung des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Hinblick auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.07.2008 kommt nicht in Betracht. Anzumerken ist, dass die nunmehr behauptete W-LAN-Verschlüsselung die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lässt. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist nicht abgegeben worden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils bedurfte es nicht.