Eine Verwechslungsgefahr zwischen Fahrrädern und Autos? Das klingt doch absurd. Nicht so, wenn es um Markenrecht geht, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wichtigen Urteil klar. Fahrräder und Kraftfahrzeuge könnten im markenrechtlichen Sinne nämlich Ähnlichkeit haben. Ein Markenrechtsstreit rund um die Marke “PEARL” gegen ein Peugeot-Tochterunternehmen muss damit neu entschieden werden.

Da hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg die Warenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr wohl zu schnell abgebügelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies in einem brisanten Urteil einen Markenrechtsstreit rund um eine Fahrrad- und Automarke an die Hamburger Richter zurück (Urteil vom 15.10.2020, Az. I ZR 135/19). Auch zwischen Fahrrädern und Autos könne Ähnlichkeit bestehen, insbesondere wenn es zu einem Know-How-Transfer bei ihrer Herstellung komme, so die Bundesrichter. Zudem sei die zunehmende Technisierung von Fahrrädern – zum Beispiel im Falle von E-Bikes – und der Wandel der Mobilität zu berücksichtigen.

Zum Hintergrund des Verfahrens

Geklagt hatte ursprünglich die Inhaberin der Marke „PEARL“ mit Sitz in Südafrika. Sie verlangte von einer Tochterfirma des Autokonzerns Peugeot die Unterlassung der Bezeichnung „PURE PEARL“ für eines ihrer Autos. Durch die Bezeichnung „PURE PEARL“ sah sie sich in ihren Markenrechten verletzt, die bereits früher bestanden hätten.

Die Marke der Klägerin, welche seit 2003 in Deutschland und seit 2008 unionsweit eingetragen ist, war für Fahrräder eingetragen worden.

Die Marke der Beklagten war seit 2013 für Kraftfahrzeuge eingetragen. Im November 2013 stellte die Inhaberin der älteren Marke fest, dass Peugeot im Namen des Mutterkonzerns die Marke „PURE PEARL“ angemeldet hatte und Autos der Marke Citroën mit dieser Bezeichnung vertrieb. Auf den Autos selbst war die Bezeichnung „PURE PEARL“ allerdings nicht zu sehen.

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OLG Hamburg entschied zulasten der Klägerin

Das Landgericht (LG) Hamburg war im ersten Rechtszug zuständig für den Rechtsstreit und gab der Klage statt (Urteil vom 07.11.2017, Az. 312 O 432/14).

Gegen die Entscheidung des LG Hamburg legte die Beklagte Berufung ein und hatte damit Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied, dass zwischen Fahrrädern und Kraftfahrzeugen keine Warenähnlichkeit und damit keine Verwechslungsgefahr bestehe (Urteil vom 27.06.2019, AZ. 5 U 220/17).

Dagegen legte die südafrikanische Markeninhaberin wiederum Revision ein – mit Erfolg.

BGH: Warenähnlichkeit ist klärungsbedürftig

Im Oktober 2020 verwies der BGH die Sache an das OLG zurück. Der BGH vertritt die Auffassung, dass keine „absolute Warenunähnlichkeit“ zwischen Fahrrädern und Kraftfahrzeugen bestehe.

Die Bundesrichter beanstandeten die Beurteilung des OLG Hamburg zwar insoweit nicht, dass zwischen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern Unterschiede bestünden, als Kraftfahrzeuge anders als Fahrräder generell durch einen Motor angetrieben werden und die rechtlichen und technischen Anforderungen an den Betrieb von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen unterschiedlich seien.

In der Entscheidung des BGH wird aber ausgeführt, dass bei der im Rahmen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr vorzunehmenden Prüfung, ob zwischen den Waren, für die die Marke eingetragen ist (hier: Fahrräder), und den Waren, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird (hier: Kraftfahrzeuge), Warenähnlichkeit bestehe, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen seien, die das Verhältnis zwischen diesen Waren kennzeichneten. Hierzu gehöre insbesondere die Art dieser Waren, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Außerdem sei in die Beurteilung der Ähnlichkeit einzubeziehen, ob die Waren und Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufwiesen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden.

Der BGH führte auch aus, dass das OLG in seine Überlegungen einbeziehen müsse, dass Peugeot selbst Fahrräder herstelle und andere Automobilfirmen für den Vertrieb ihrer Zweiräder aktiv Werbung mit ihrer Expertise im Kfz-Bereich machten.

lrö/mle