Markenschutz soll verhindern, dass Wettbewerber Schriftzüge oder Bildzeichen einfach übernehmen und auf eigene Produkte aufdrucken. Doch nun erlaubte das OLG Frankfurt a.M. dem Sportartikelhersteller Puma, das Wort „BLESSED“ auf Kleidungsstücke zu drucken, obwohl der Schriftzug als Wort-Bildmarke eines Frankfurter Gastronomen registriert ist. Der Grund der Entscheidung: Nach Auffassung der Richter verwendete Puma den Ausdruck nicht markenmäßig, sondern rein dekorativ.

Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. mit kürzlich veröffentlichtem Urteil (Urt. v. 02.06.2022, Az. 6 U 40/22) entschieden und die Beschwerde gegen die Versagung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Verwendung des Wortes „BLESSED“ auf der Vorderseite eines Hoodies zurückgewiesen.

Gemeinsam mit dem brasilianischen Fußballstar und Markenbotschafter Neymar brachte der fränkische Sportartikelhersteller Puma eine Lifestyle-Serie von Kleidungsstücken heraus. Teil dieser Kollektion war ein schwarzer Hoodie, der auf der Vorderseite – neben dem Puma-Logo – in gelb-schwarzer Schrift den Aufdruck „BLESSED“ trug. Hintergrund des Ganzen ist ein Tattoo des Stürmerstars. So hat sich der Fußballer, der zur Zeit bei Paris St. German unter Vertrag ist, schon vor Jahren den Schriftzug „Blessed“ in den Nacken tätowieren lassen.

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Schriftzug ist rein dekoratives Element

Allerdings ist ein Frankfurter Gastronom Inhaber der Wort-Bildmarke „#Blessed“, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund u.a. für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Der Gastronom sah durch die Puma-Oberteile seine Markenrechte verletzt und verklagte den Weltkonzern vor dem Landgericht (LG) Frankfurt a.M. im Eilverfahren auf Unterlassung. Puma wehrte sich gegen die Klage mit dem Argument, dass die Nutzung nicht markenmäßig, sondern rein dekorativ sei. Das sahen die Richter des LG ebenso und wiesen die Klage ab. Auch die daraufhin vom Gastronom eingelegte Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. blieb nun erfolglos. Denn nach Auffassung der Frankfurter Richter verletzt die Benutzung des Wortes „Blessed“ nicht die Markenrechte des Gastronomen. Die Richter wiesen darauf hin, dass „BLESSED“ das englische Wort für „gesegnet“ sei.

Insbesondere Wörter der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache sowie sogenannte „Fun-Sprüche“ würden aber von der Allgemeinheit häufig nicht als Herkunftshinweis, sondern als rein dekorative Elemente aufgefasst werden. Denn der Verbraucher wisse, dass auf Kleidungsstücke Sprüche oder bekenntnishafte Ausdrücke aufgedruckt würden. Dies gelte bei dem konkretem Kapuzensweatshirt umso mehr, da auf dem Kleidungsstück auch das Puma-Markenlogo zu finden gewesen sei. Schließlich handele es sich um eine Kollektion, die im Zusammenhang mit Neymar als Markenbotschafter herausgebracht worden sei. Für den Verkehr stehe der Zusammenhang mit der Tätowierung des Fußballstars daher im Vordergrund.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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jko