Hat Airbnb seien Marke in der EU ausreichend genutzt? Diese Frage hat nun das EuG beantwortet. Ein australisches Unternehmen hatte die Löschung der Marke beantragt und zumindest teilweise vom EUIPO recht bekommen. Dagegen ging Airbnb vor, so dass es zur Entscheidung am EuG kam.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 21. Mai 2025 über einen überraschenden Streit um die bekannte Marke AIRBNB entschieden. Die Plattform Airbnb, weltweit bekannt für die Vermittlung von privaten Unterkünften, sah sich mit dem Vorwurf konfrontiert, ihre eigene Marke in Europa nicht ausreichend genutzt zu haben.

Die australische Firma Airtasker beantragte deshalb beim EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO), die Marke ganz oder teilweise zu löschen. Das EUIPO gab diesem Antrag teilweise statt – und genau dagegen setzte sich Airbnb vor dem EuG zur Wehr. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des EUIPO in weiten Teilen, gab Airbnb aber in einem Punkt recht. Die Marke bleibt für zentrale Dienstleistungen bestehen, für weniger genutzte Bereiche entfällt der Schutz. (EuG, 21. Mai 2025, Az. T-1032/23 und T-94/24).

Löschung der Marke AIRBNB beantragt

Airbnb hatte die Marke AIRBNB in den Jahren 2011 und 2014 für eine Vielzahl von Dienstleistungen und Waren in der EU eintragen lassen. Im Jahr 2020 stellte Airtasker den Antrag auf Löschung, mit der Begründung, Airbnb habe die Marke in den vorangegangenen fünf Jahren nicht ernsthaft genutzt. Das EUIPO überprüfte die Nutzung und entschied, dass Airbnb für wesentliche Geschäftsfelder wie die Vermittlung von Unterkünften sowie bestimmte digitale Dienstleistungen ausreichende Nachweise vorgelegt habe. Für andere Bereiche – etwa allgemeine Softwareprodukte und Reinigungsdienste – sah das EUIPO dagegen keine ausreichenden Nutzungsbelege und ordnete die Löschung an.

Airbnb legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein. Die Plattform verwies unter anderem auf die integrierten Bewertungsfunktionen innerhalb ihrer Website, mit denen Nutzer Rückmeldungen zu Vermietern und Mietern abgeben können. Dennoch hielt das EUIPO zunächst auch für diesen Bereich die Löschung aufrecht.

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EuG bestätigt teilweise Löschung der Marke

Das EuG hatte daher zu prüfen, ob das EUIPO die Marke „AIRBNB“ zu Recht teilweise gelöscht hatte. Im Mittelpunkt stand die sogenannte „ernsthafte Benutzung“, also die Frage, ob und wie Airbnb die Marke im geschäftlichen Verkehr innerhalb der EU verwendet habe.

Nach Auffassung des EuG habe Airbnb die Marke für zentrale Dienstleistungen wie die Vermittlung von Unterkünften und für IT-Angebote wie die Plattformtechnologie ernsthaft genutzt. Airbnb habe unter anderem durch die umfangreiche Nutzung der Plattform durch Anbieter und Nachfrager belegt, dass die Marke aktiv im Markt verankert sei. Der Markenschutz könne deshalb in diesen Bereichen aufrechterhalten bleiben.

Für andere Dienstleistungen, darunter allgemeine Softwarelösungen oder Reinigungsdienste, habe das Unternehmen jedoch keine hinreichenden Belege erbracht. Das EuG hat sich insoweit der Einschätzung des EUIPO angeschlossen. Die Entscheidung, die Marke für diese Bereiche zu löschen, sei daher rechtmäßig erfolgt.

In einem Punkt sei dem EUIPO jedoch ein Beurteilungsfehler unterlaufen, da es die Nutzung der Marke im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Bewertungen und Feedback zu Vermietern und Mietern verneint habe. Das EuG war hingegen der Ansicht, dass Airbnb sehr wohl ausreichende Beweise für eine ernsthafte Nutzung in diesem Bereich vorgelegt habe, etwa durch Bewertungsfunktionen auf der Website. Diese stellten nach Auffassung des EuG eine Interaktion innerhalb virtueller Gemeinschaften dar, wie sie vom Markenschutz erfasst seien. Die Marke bleibe deshalb für diese zentrale Dienstleistung geschützt.

Ob Airbnb von der Möglichkeit Gebrauch macht, gegen das Urteil noch Berufung zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzulegen, ist bislang offen.

Das Urteil des EuG verdeutlicht, dass Markeninhaber für jede eingetragene Dienstleistung den Nachweis der tatsächlichen Nutzung erbringen müssen, wenn sie sich einem Löschungsantrag ausgesetzt sehen. Die Entscheidung zeigt damit exemplarisch, wie streng die Anforderungen an die sogenannte ernsthafte Benutzung im unionsweiten Markenschutz ausgelegt werden. Eine teilweise Aufrechterhaltung des Schutzes kommt nur dann in Betracht, wenn für den betreffenden Teilbereich aussagekräftige Nachweise vorgelegt werden.

Für Unternehmen mit Unionsmarken bedeutet dies, dass die Nutzung ihrer Marke sorgfältig dokumentiert und nachvollziehbar archiviert werden sollte, insbesondere im Hinblick auf die jeweiligen Waren- und Dienstleistungsklassen. Wer seine Marke strategisch anmeldet, sollte zugleich sicherstellen, dass die markenmäßige Nutzung in allen eingetragenen Bereichen auch tatsächlich erfolgt oder vorbereitet ist. Andernfalls droht der (teilweise) Verlust des Markenschutzes im Rahmen eines Löschungsverfahrens.

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