Das EuG hat einen markenrechtlichen Streit zwischen den Modehändlern New Yorker und BIW Invest entschieden. Der Begriff ,,Compton” erfülle die rechtlichen Anforderungen für einen Markenschutz.
Das Europäische Gericht (EuG) hat entschieden, dass der Begriff “Compton” die markenrechtlichen Schutzvoraussetzungen erfülle. Das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) habe Fehler bei der Definition der Produkte und Artikel sowie des interessierten Personenkreises gemacht. Insbesondere wurde die Bekanntheit von ,,Compton”, einem Ortsteil von Los Angeles, falsch eingeschätzt. Mangels eindeutiger Beweise für einen direkten Bezug zwischen der geografischen Bezeichnung und den fraglichen Produkten und Artikeln wurde die Entscheidung des EUIPO aufgehoben. Somit erfüllt der Begriff ,,Compton” die rechtlichen Anforderungen für Markenschutz. Das Urteil hat eine Entscheidung des EUIPO zur Löschung der Marke aufgehoben. Die für die Klassen Bekleidung und Reisegepäck angemeldeten Bild- und Wortmarken bleiben daher in der EU geschützt (Urt. v. 28.02.2024, Rechtssachen T‑747/22 und T‑746/22).
Nichtigkeitserklärung der Marke ,,Compton‘‘ durch EUIPO
Ende Juli 2020 hatte die Firma New Yorker Marketing & Media International (New Yorker) einen Antrag beim EUIPO gestellt, um die Bild- und Wortmarke “Compton” für nichtig zu erklären. Bei New Yorker wurde angenommen, dass die Zielgruppe, die sich für das Thema interessiert, Compton mit dem bekannten Vorort von Los Angeles im Hip-Hop-Kontext verbindet, der etwa 100.000 Einwohner hat. Diese vermeintliche Assoziation solle dazu führen, dass der Begriff als beschreibende geografische Herkunftsbezeichnung betrachtet werde und daher nicht für den Markenschutz geeignet sei. Zunächst war dieser Antrag erfolglos, aber nach einer anschließenden Beschwerde vor der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO wurde das gewünschte Ergebnis von New Yorker im September 2022 erzielt (Urt. v. 16.09.2022; Az. R 1913/2021-2).
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Jetzt Beratungstermin anfragenDie BIW Invest AG hatte anschließend gegen die Entscheidung des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum (EUIPO) Klage erhoben. Die Entscheidung betraf die Nichtigkeit der Eintragung der geografischen Bezeichnung „Compton“ als Unionsmarke Produkte der Klassen 18 und 25. Diese umfassen u.a. Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Reisegepäck und Taschen. Die BIW Invest AG machte vor dem EuG geltend, dass die Entscheidung des EUIPO mehrere Fehler aufweise. Unter anderem wurde argumentiert, dass die Definition der fraglichen Artikel und der maßgeblichen Käuferschaft zu eng sei und die Bekanntheit der Stadt Compton bei diesem Publikum falsch beurteilt wurde. Weiterhin wurde eingewendet, dass übermäßig strenge Maßstäbe in Bezug auf den Schutz geografischer Bezeichnungen angelegt worden seien und eine unzutreffende Verbindung zwischen dem geografischen Namen „Compton“, dem Ortsteil von Los Angeles, und den fraglichen Waren angenommen wurde.
Nichtigkeitserklärung war ein Fehler
Das EuG hat klargestellt, dass das EUIPO Fehler in seiner Beurteilung gemacht hat. Das Gericht betone, dass die Definition der Produkte und Zielgruppen durch das EUIPO zu eingegrenzt war. Es werde darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung der Markenunterscheidungskraft alle Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt werden sollten, für die die Eintragung beantragt worden sei. Eine Beschränkung auf spezifischere Warengruppen ohne entsprechende Begrenzung durch den Anmelder, in diesem Fall die BIW Invest AG aus der Schweiz, wurde als fehlerhaft angesehen.
In diesem Zusammenhang mache das EuG darauf aufmerksam, dass die Bekanntheit der Stadt Compton bei Verbrauchern nicht angemessen bewertet worden sei. Weder das EUIPO noch New Yorker hatten nachweisen können, dass Verbraucher die Stadt Compton zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke gekannt hätten. Das EuG argumentiert, dass nicht nur das an Street Fashion interessierte Publikum, sondern die breite Öffentlichkeit als Maßstab für eine Entscheidung heranzuziehen sei. Zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im September 2015 wäre die Kleinstadt nur einem begrenzten Teil der allgemeinen Endkundschaft bekannt gewesen.
Des Weiteren würden die Beweise und Argumente, die von der Beschwerdekammer vorgebracht wurden, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung der Stadt Compton in der Hip-Hop-Kultur und Gangsta-Rap-Musik, als unzureichend angesehen, um einen direkten und konkreten Bezug zwischen der geografischen Bezeichnung „Compton“ und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen herzustellen.
Das Urteil des EuG stellt fest, dass nicht gezeigt worden sei, dass die geografische Bezeichnung „Compton“ zum Zeitpunkt der Anmeldung mit den betreffenden Warengruppen in Verbindung gebracht werde oder dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten gewesen wäre. Aufgrund dieser Fehler werde die Entscheidung des EUIPO aufgehoben.
,,Compton‘‘ bleibt eine Marke
Man sieht anhand dieses Rechtsstreits, dass Streitigkeiten um Markenrechte, insbesondere wenn es um geografische Bezeichnungen geht, oft komplex und rechtlich anspruchsvoll sind. Bei der Bewertung von Marken und geografischen Bezeichnungen ist immer eine umfassende Prüfung aller relevanten Faktoren erforderlich, einschließlich der Definition der betreffenden Waren und der Bewertung der Bekanntheit bei den relevanten Zielgruppen. Es ist entscheidend, dass das Publikum die Marke nicht nur als neutrale Sachinformation wahrnimmt, sondern dass die Marke tatsächlich die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheidet. Compton bleibt somit eine Marke und in Zukunft sollten alle Parteien in solchen Streitigkeiten sorgfältig darauf achten, die erforderlichen Nachweise und Argumente vorzubringen, um ihre Positionen zu stützen und rechtliche Fehler zu vermeiden.
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