BALLON D’OR – der Preis für den besten Fußballer des Jahres und eine Unionsmarke. Doch diese wurde 2021 teilweise vom EUIPO für verfallen erklärt. Dagegen ging die Markeninhaberin nun vor und hatte damit teilweise Erfolg vor dem EuG.

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Von Ank Kumar – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0.

Die französische Gesellschaft Les Éditions P. Amaury ist Markenrechtinhaberin an BALLON D’OR, dem Preis für den besten Fußballer des Jahres. Sie ist gegen die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vorgegangen, ihre Unionsmarke für teilweise verfallen zu erklären. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hob die Entscheidung des EUIPO nun teilweise auf. Für die Fußballshow werde sie genutzt, daher bleibe sie für Unterhaltsungsdienstleistungen bestehen (Urt. v. 06.07.2022, Az. T-478/21).

Unionsmarken gelten in der gesamten Europäischen Union und bestehen neben den nationalen Marken. Sie werden beim EUIPO angemeldet (Art. 30 EU-Markenverordnung). Die Eintragung von BALLON D’OR als Unionsmarke bezog sich auf Druckereierzeugnisse, Bücher und Zeitschriften sowie auf Dienstleistungen, die in der Veranstaltung von Sportwettkämpfen und Trophäenübergaben, der Unterhaltung, der Ausstrahlung oder der Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, der Produktion von Shows oder Filmen und der Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Magazinen oder Zeitungen bestehen.

Verfall der Marke wegen Nichtbenutzung

Im Jahr 2017 beantragte das britische Unternehmen Golden Balls beim EUIPO die Erklärung des Verfalls der Marke BALLON D’OR wegen Nichtbenutzung (Art. 58 EU-Markenverordnung). Diesem Antrag kam der EUIPO größtenteils nach und erklärte 2021 die Unionsmarke BALLON D’OR teilweise für verfallen. Lediglich bezüglich Druckereierzeugnissen, Büchern und Zeitschriften sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Sportwettkämpfen und Trophäenübergaben solle die Marke fortbestehen, so die Entscheidung.

Daraufhin klagte der Markeninhaber Les Éditions P. Amaury vor dem EuG gegen die Entscheidung des EUIPO. Dabei wendete sie sich auch dagegen, dass die Marke BALLON D’OR für Dienstleistungen für verfallen erklärt wurde, die in der Ausstrahlung oder der Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, der Unterhaltung, der Produktion von Shows oder Filmen und der Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Magazinen oder Zeitungen bestehen.

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Verleih des BALLON D’OR als Unterhaltungsdienstleistung

Das EuG hat nun festgestellt, dass Les Éditions P. Amaury keine Dienstleistungen im Bereich der Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, der Produktion von Shows und Filmen oder der Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Zeitschriften und Zeitungen unter der angegriffenen Marke für Dritte erbracht hat. Es bestünden deshalb keine Anhaltspunkte, dass die Rechteinhaberin ihre Marke hinsichtlich dieser Dienstleistungen nutzen möchte. Das Gericht ist deshalb dem EUIPO gefolgt und hat den Verfall weitestgehend bestätigt.

Allerdings sei die Veranstaltung der mit dem BALLON D’OR verbundenen Preisverleihungszeremonie für den besten Fußballspieler des Jahres als Unterhaltungsdienstleistung einzustufen. Diesbezüglich bestehe die Unionsmarke damit fort. Die Entscheidung des EUIPO, die Marke auch bezüglich Dienstleistungsveranstaltungen für verfallen zu erklären, sei damit rechtsfehlerhaft. Der EuG hob diese nun auf. Die Marke BALLON D’OR besteht somit zumindest für diesen Bereich fort.

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