Seit drei Jahren geht Renate Künast gerichtlich gegen Hasskommentare auf Facebook vor. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Fall zurück an das Kammergericht Berlin verwiesen. Das hat nun geurteilt: Die Kommentare waren nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Renate Künast, By Olaf Kosinsky – Own work, CC BY-SA 3.0 de.

Renate Künasts (Bündnis 90/Die Grünen) Kampf gegen Hasskommentare bei Facebook ist nun nach drei Jahren vor dem Kammergericht (KG) Berlin zu Ende gegangen (Kammergericht Berlin, Beschl. v. 31.10.2022, Az. 10 W 13/20). Facebook muss nun die Daten der Nutzer, die beleidigende Kommentare unter einem Falschzitat von ihr verfasst haben, herausgeben.

Auslöser ihrer Gerichts-Odyssee war ein Facebook-Post des Rechtsextremisten Sven Liebich, der mit einem falschen Zitat behauptete, Renate Künast würde Sex mit Kindern billigen, solange keine Gewalt angewendet werde. Die Aussage erweckte den Anschein, es handle sich um ein tatsächliches Zitat von Künast. Deshalb sammelten sich unter diesem Post zahlreiche beleidigende Kommentare.
Im Juli 2019 zog sie deshalb vor das Landgericht (LG) Berlin. Das billigte aber alle Kommentare und sah sie von der Meinungsfreiheit umfasst, darunter beispielsweise auch die Betitelung als „Drecksfotze“.

Gegen dieses Urteil ging Künast in den Jahren darauf mehrmals gerichtlich vor, zusammen mit der gemeinnützigen Organisation HateAid. Sie legten sogar Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein. Das verwies den Fall zurück nach Berlin, da das Gericht Künasts Persönlichkeitsrecht nicht ausreichend beachtet habe. Es hätte zwischen der Meinungsfreiheit der Facebook-Nutzer und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sorgsamer abwägen müssen.

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Hasskommentare kein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung

Dies hat das KG Berlin nun im zweiten Anlauf getan. Es kam nun zu dem Entschluss, dass die Kommentare nichts zur öffentlichen Meinungsgestaltung beitragen und deshalb nicht von der Meinungsfreiheit geschützt seien. Dabei nahm es vor allem den Kontext der Äußerungen in Bezug. Die Kommentare seien in Bezug auf ein Falschzitat ohne Wahrheitsgehalt veröffentlicht worden und könnten deshalb nichts zur politischen Meinungsbildung beitragen.

Außerdem sei allgemein bekannt, dass das Internet dazu genutzt werde, Falschinformationen, sogenannte Fake-News, zu verbreiten. Die Facebook-Nutzer hätten deshalb vor dem Verfassen eines Kommentars das Zitat skeptisch hinterfragen sollen, bevor sie ungehemmt Beleidigungen unter dem vermeintlichen Schutzmantel der Meinungsfreiheit verfassen.

Gerade im Falle der Grünen-Politikerin Künast sei außerdem zu berücksichtigen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Amtsträgern und Politikern besonderen Schutz genießt. Denn nur so könne weiterhin die Bereitschaft bestehen, am Staat und an der Gesellschaft mitzuwirken.

Da die Hasskommentare gegen Künast nicht von der Meinungsfreiheit umfasst seien, stellten sie eine Beleidigung nach § 185 StGB dar. Künast hat damit nun nach drei Jahren in allen Fällen Recht bekommen und Facebook muss nun die Daten der Nutzer, die die beleidigenden Kommentare verfasst haben, herausgeben.

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