In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 13. Teil geht es um das Thema Vortäuschen einer Zahlungspflicht”.Die Schwarze Liste des UWG zählt 30 Tatbestände auf, die grundsätzlich ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellen und daher von Konkurrenten oder Verbänden abgemahnt werden können. Zwei dieser Tatbestände beschäftigen sich mit dem Vortäuschen von Zahlungspflichten, d.h., wenn einem Kunden suggeriert wird, er habe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu zahlen, obwohl er diese gar nicht bestellt hat.

Die Schwarze Klausel Nr. 22

Einen solchen Tatbestand führt die Schwarze Klausel Nr. 22 auf:

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt.”

Demnach ist es unzulässig, wenn einem Verbraucher zu Werbezwecken Broschüren etc. zugesendet werden und gleichzeitig eine Zahlungsaufforderung mit gesendet wird. Entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandes ist, dass dem Verbraucher in der Zahlungsaufforderung der Eindruck vermittelt wird, es habe die beworbene Ware bzw. Dienstleistung bereits geordert. In der Gesetzesbegründung zur Klausel Nr. 22 wird weiter ausgeführt:

„Nach Nummer 22 des Anhangs sind Werbebotschaften unter Beifügung einer Rechnung unzulässig, wenn damit der unrichtige Eindruck erweckt wird, es liege bereits eine Bestellung vor. Denn damit werden mittelbar das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und eine daraus folgende Zahlungspflicht vorgetäuscht.

Die Regelung erfasst auch rechnungsähnlich aufgemachte Angebotsschreiben, die auch nach § 4 Nr. 3 UWG unlauter sind. Nummer 22 ist jedoch insoweit weiter gefasst, als es – anders als nach der bisherigen Rechtsprechung – nicht darauf ankommt, ob es sich bei der Übersendung der Rechnung oder des rechnungsähnlich aufgemachten Angebots um ein von Anfang an auf Täuschung angelegtes Gesamtkonzept handelt, um von Folgeverträgen zu profitieren.

Die Schwarze Klausel Nr. 29

Einen ähnlichen Tatbestand beschreibt auch die Schwarze Klausel Nr. 29:

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt.”

Hiernach ist es unzulässig, wenn ein Unternehmer einen Verbraucher zur Bezahlung nicht bestellter Waren bzw. Dienstleistungen auffordert. Ebenso ist es nach dieser Klausel unzulässig, wenn der Verbraucher aufgefordert wird die unaufgefordert geschickten Waren zurück zu senden oder aufzubewahren. In der Gesetzesbegründung wird zur Klausel Nr. 29 wie folgt Stellung genommen:

„Nach Nummer 29 des Anhangs ist die Aufforderung zur sofortigen oder späteren Bezahlung, Rücksendung oder Verwahrung unbestellter Waren als aggressive geschäftliche Handlung unzulässig. Die Unlauterkeit ergibt sich zum einen daraus, dass der Eindruck erweckt wird, es bestünden bereits vertragliche Beziehungen. Zum anderen wird der Umstand ausgenutzt, dass es einem Verbraucher unangenehm oder lästig sein kann, einmal erhaltene Sachen zurück zu geben.

Die Kundenwerbung durch das Vortäuschen einer vertraglichen Beziehung wird als Verschleierung des Werbecharakters der geschäftlichen Handlung auch durch § 4 Nr. 3 UWG erfasst. Die Zusendung nicht bestellter Gegenstände ist ausnahmsweise rechtmäßig, wenn es sich um Ersatzleistungen nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz handelt. Da allerdings Ersatzlieferungsklauseln zu Lasten von Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel unwirksam sind, hat die Ausnahme kaum praktische Bedeutung.”

Nächste Woche geht unsere Servicereihe “Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG” weiter. Das Thema unserer nächsten Freitagsausgabe lautet: Täuschung über Unternehmereigenschaft”.

Sollten Sie noch weiterführende rechtliche Fragen haben und eine Einzelberatung wünschen, dann stehen Ihnen die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Otto Freiherr Grote von der Kanzlei Wilde & Beuger gerne unter der Telefonnummer 0221 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs.legal zur Verfügung.