Der Widerruf eines Online-Kaufs soll künftig so einfach sein wie der Kaufabschluss selbst. Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler eine leicht zugängliche Widerrufsfunktion bereitstellen – den sogenannten Widerrufsbutton. Wir erklären, was Shop-Betreiber jetzt umsetzen müssen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Bisher reichte es aus, Verbraucher in der Widerrufsbelehrung über ihre Rechte zu informieren und ein Muster-Formular bereitzustellen. Doch der Gesetzgeber geht nun einen entscheidenden Schritt weiter in Richtung „Digital Fairness“. Ziel der neuen Regelung in § 356a BGB ist es, die Hürden für die Rückabwicklung von Verträgen massiv zu senken. Wer über eine Online-Benutzeroberfläche Verträge mit Verbrauchern schließt, kommt an der neuen Schaltfläche nicht mehr vorbei. Die neue Pflicht geht auf eine EU-Richtlinie zurück. Wir haben die Details der gesetzlichen Neuerung analysiert.
Wer von der neuen Button-Lösung betroffen ist
Die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons trifft grundsätzlich jeden Unternehmer, der im Fernabsatz Verträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche abschließt. Das umfasst nicht nur klassische Online-Shops, sondern auch Apps und Plattformen, auf denen Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte angeboten werden. Entscheidend ist dabei allein das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts.
Ausgenommen sind lediglich reine B2B-Geschäfte sowie Verträge, bei denen das Widerrufsrecht von vornherein gesetzlich ausgeschlossen ist – etwa bei schnell verderblichen Lebensmitteln oder individuell angefertigten Waren. Es gibt jedoch keine Schonfrist für kleine Unternehmen oder Start-ups; die Regelung gilt unabhängig von der Unternehmensgröße oder dem erzielten Umsatz. Wir empfehlen daher jedem Shop-Betreiber, die eigenen Angebote frühzeitig auf die Einhaltung dieser neuen Standards zu prüfen.
Die technischen Anforderungen an die Gestaltung
Die gesetzlichen Vorgaben für die technische Umsetzung sind streng und lassen wenig Spielraum für kreative Auslegungen. Der Widerrufsbutton muss gut lesbar und mit einer eindeutigen Beschriftung versehen sein, wie etwa „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechend klaren Formulierung. Wichtig ist hierbei die dauerhafte Sichtbarkeit: Die Funktion darf nicht in Untermenüs versteckt oder hinter einem Login vergraben werden, es sei denn, der Vertragsschluss selbst war ebenfalls nur nach einer Anmeldung möglich.
Zudem muss der Prozess zweistufig aufgebaut sein. Nach dem ersten Klick auf den Button gelangen die Kunden auf eine Bestätigungsseite, auf der sie ihre Angaben machen können. Um den Widerrufsprozess einfach zu gestalten, dürfen Unternehmen lediglich Basisdaten wie den Namen, eine Vertragsidentifikation und eine Kontaktadresse für die Bestätigung einfordern. Die Angabe eines Grundes darf dabei nicht verlangt werden, da der Vorgang gemäß der DSGVO auf das absolut notwendige Maß an Datenerhebung beschränkt sein muss. Erst durch einen zweiten Klick auf eine Schaltfläche wie „Widerruf bestätigen“ wird die Erklärung wirksam an den Händler übermittelt. Wir sehen hier eine deutliche Parallele zum bereits etablierten Kündigungsbutton, der ähnlichen Formvorgaben unterliegt und sicherstellen soll, dass Verbraucher ihre Rechte ohne unnötige technische Barrieren ausüben können.
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Rechtliche Folgen und die Pflicht zur Bestätigung
Sobald ein Kunde den Widerruf über die neue Funktion erklärt hat, sind wir als Händler in der Pflicht, den Eingang unverzüglich zu bestätigen. Diese Bestätigung muss auf einem dauerhaften Datenträger, in der Regel per E-Mail, erfolgen und Informationen über den Inhalt sowie den Zeitpunkt des Widerrufs enthalten. Das Gesetz lässt hier keinen Raum für Verzögerungen; die Automatisierung dieses Prozesses ist für Shop-Betreiber daher unumgänglich.
Wer die Umstellung bis zur Deadline im Juni 2026 versäumt, setzt sich erheblichen Risiken aus. Neben klassischen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände drohen Bußgelder. Zudem könnte ein fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbutton dazu führen, dass die Widerrufsfrist für Kunden nicht zu laufen beginnt, was faktisch ein „ewiges“ Widerrufsrecht zur Folge haben könnte. Wir raten deshalb dazu, die technischen Anpassungen und die notwendigen Änderungen in den Rechtstexten und Datenschutzerklärungen zeitnah anzugehen.
Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Shop-Gestaltung
Die Einführung des Widerrufsbuttons ist ein weiterer Baustein in einem immer komplexer werdenden E-Commerce-Recht. Wir behalten für Sie den Überblick und unterstützen Sie dabei, Ihren Online-Auftritt rechtssicher zu gestalten. Ob es um die korrekte Einbindung von Schaltflächen, die Anpassung Ihrer AGB oder die Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen geht – wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.
Melden Sie sich jederzeit bei uns für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls. Wir prüfen Ihre individuellen Anforderungen und sorgen dafür, dass Sie für die kommenden gesetzlichen Änderungen bestens gewappnet sind. Wir sind für Sie da, damit Sie sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
hekem




