Eine Gegendarstellung zu einer persönlichkeitsbeeinträchtigenden Behauptung muss von Zeitungen zweifelsfrei dargestellt werden. Sie darf nicht, auch nicht durch eine Anfügung, andeuten, dass die Gegendarstellung falsch sei. Das gilt laut BGH zumindest dann, wenn die Behauptung der Zeitung nicht erwiesen wahr ist. Das urteilte der BGH in einem Fall zu Jenny Elvers, über die behauptet wurde, dass sie 2012 in einer Suchtklinik gewesen sei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 27. April 2021 darüber, in welcher Form Gegendarstellungen wegen rechtswidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht zu erfolgen haben. Dabei statuiert er, dass der Redaktionsschwanz einer Gegendarstellung nicht den Eindruck erwecken darf, dass die Gegendarstellung falsch sei (Urteil v. 27.04.2021, Az. VI ZR 166/19).
Tageszeitung Main-Post druckte Gegendarstellung mit Zusatz ab
Der zugrundeliegende Fall war eine Streitigkeit zwischen dem Management der Schauspielerin Jenny Elvers und der Tageszeitung „Main-Post“. Die beklagte Zeitung hatte sowohl in ihrer Printausgabe, als auch online, im November 2012 einen Artikel mit folgendem Inhalt veröffentlicht: „Adrian Rossa von der Agentur kick.management, die Elvers-Elbertzhagen vertritt, bestätigt den Aufenthalt der 40-Jährigen in Bad Brückenau: ‚Es stimmt, sie war für sechs Wochen in der Betty Ford Klinik.‘“ Die Betty-Ford-Klinik ist eine private Suchtklinik, für Alkohol- und Drogenabhängige.
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Ein Gericht ordnete allerdings an, dass die Zeitung eine Gegendarstellung des Managements zu dem Artikel veröffentlichen muss, weil der Manager seine Aussage bezüglich des Sucht-Klinik-Aufenthalts bestritt. Die Main-Post kam dieser Anordnung auch nach, versah die Darstellung allerdings mit folgendem Zusatz:
„Nach Paragraf 10 Bayerisches Pressegesetz wurden wir zum Abdruck dieser Gegendarstellung verurteilt. Nach Gesetzeslage ist die Redaktion verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken. Die Main-Post bleibt bei ihrer Darstellung vom 6. November (bzw. ‘… vom 5. November’ in der Online-Version).“
Management bekommt Recht vor dem OLG Hamburg
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg als Berufungsinstanz gab dem klagenden Management zunächst Recht (Urteil v. 26. März 2019, Az. 7 U 94/13). Der Kläger Kick.management könne von der Main-Post wegen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts die Unterlassung verlangen, den Eindruck einer unwahren Gegendarstellung zu erwecken. Im Kontext von Gegendarstellung und redaktioneller Anmerkung entstehe für den Leser – jedenfalls auch – der nicht fernliegende Eindruck, die in der Gegendarstellung wiedergegebene Erwiderung des Managements sei unwahr. Dem stehe nicht entgegen, dass ein mit dem Gegendarstellungsrecht vertrauter Leser einen anderen Eindruck haben möge und davon ausgehe, hier würden gegensätzliche Standpunkte zu einem streitigen Sachverhalt vertreten. Der Redaktionsschwanz der Gegendarstellung wurde mittlerweile im Online-Artikel der Main-Post entfernt.
BGH stimmt im Wesentlichen zu
Der BGH in Karlsruhe hat das Berufungsurteil des OLG Hamburg in der Revisionsinstanz zwar aufgehoben, die Rechtsfrage um den nicht erlaubten Redaktionszusatz aber im Wesentlichen bekräftigt. Aufgehoben wurde die Verurteilung der Tageszeitung, weil in Anbetracht der verstrichenen Zeit seit 2012 keine Wiederholungsgefahr mehr besteht und ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB deshalb nicht gegeben ist.
Der BGH ist der Meinung, dass die Main-Post durch den Redaktionsschwanz die Sachaussage getroffen hat, der Inhalt der abgedruckten Erwiderung des Managements sei unwahr, der Manager von Jenny Elvers habe sich also tatsächlich wie in der Erstmitteilung der Beklagten geschildert geäußert. Diese Schlussfolgerung, dass die Gegendarstellung unrichtig sei, wird dem unvoreingenommenen und verständigen Leser dadurch unabweislich nahegelegt, dass die Zeitungsredaktion nicht nur darauf hinweist, die Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt abdrucken zu müssen, sondern im Anschluss daran ausdrücklich an ihrer eigenen konträren Darstellung festhält. Der Durchschnittsleser könne sich diese Haltung der Zeitung nur damit erklären, dass die Erwiderung des Managements, die abgedruckt werden musste, nach dem Ergebnis nochmaliger Prüfung seitens der Redaktion unrichtig ist. Zwar ergibt sich aus der Abfolge von Gegendarstellung und redaktioneller Anmerkung für jeden Leser, dass der Wahrheitsgehalt der Erwiderung des Managements zwischen den Parteien umstritten ist. Dies ändert aber nichts an der Behauptung der Main-Post, die Gegendarstellung sei unwahr. Eine Relativierung dieser Aussage dahingehend, die Wahrheit oder Unwahrheit sei nach Ansicht der Tageszeitung lediglich noch nicht abschließend geklärt, weshalb sie – derzeit – an ihrer Darstellung festhalte, ergibt sich aus der redaktionellen Anmerkung nicht.
Auch wenn das Verfahren wegen rechtsfehlerhafter Ermittlung des Unterlassungsanspruchs nun erneut vor dem OLG Hamburg verhandelt wird, bleibt die Kernaussage zur unerlaubten Unterstellung, eine Gegendarstellung sei unwahr, also bestehen.
ses