Darf es Google untersagt werden, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen? Über diese hoch spannende Frage zum Recht auf Vergessenwerden hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute in zwei Verfahren entschieden. Die Bundesrichter urteilten erstmalig über Löschungsansprüche gegenüber Google nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Im ersten Verfahren gewann Google, im zweiten riefen die Bundesrichter den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.

Der BGH entschied gleich in zwei Fällen über die Fragen, ob Google unliebsame  Presseberichte aus der Vergangenheit aus seiner Ergebnisliste löschen muss (BGH, AZ. VI ZR 405/18 und Az. VI ZR 476/18). Es geht um einen Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO, der Vorschriften zum Recht auf Vergessenwerden enthält. Die Norm verlangt eine umfassende Interessensabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Löschungsinteresse des Betroffenen.

Im ersten Fall (Az. VI ZR 405/18) ging die Abwägung zugunsten von Google aus. Der BGH stellte klar, es müsse eine umfassende Grundrechtsabwägung, auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden. Berücksichtigt werden müssten die Grundrechte der von den Presseberichten betroffenen Person einerseits, das Kommunikationsgrundrecht von Google, die Interessen der Google-Nutzer und der Öffentlichkeit sowie die Grundrechte der Website-Betreiber mit den Presseberichten. Die Grundrechtspositionen seien allesamt gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Keine Grundrechtsposition habe grundsätzlich Vorrang. Im Fall wurde 2011 durch die Lokalpresse unter anderem über den Gesundheitszustand des Regionalchefs eines hessischen Wohlfahrtsverbandes berichtet. Der BGH argumentierte: Einerseits wurde über etwas sehr Privates, nämlich den Gesundheitszustand, des Betroffenen berichtet. Andererseits sei dieser Bericht sehr allgemein gewesen. Schwerpunktmäßig ging es um die schlechte finanzielle Situation des Wohlfahrtsverbandes zu eben dieser Zeit. An dieser Information bestehe ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit. Obwohl das Verfahren zugunsten von Google ausging, scheint der BGH die Suchmaschine bei Löschanträgen ab sofort mehr in die Pflicht zu nehmen. Der Betreiber einer Suchmaschine müsse nicht erst dann tätig werden, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hielt der Senat insoweit nicht fest.

Im zweiten Fall (Az. VI ZR 476/18) legte der BGH zwei entscheidende Fragen dem EuGH vor. Hier behaupteten die betroffenen Kläger, es seien in bestimmten Website-Artikeln eines US-Unternehmens unwahre Tatsachenbehauptungen über sie veröffentlicht worden. Eine Frage an den EuGH dreht sich nun um die Vorschaubilder, welche bei einer Google-Suche angezeigt werden. Der BGH fragt, inwieweit es bei der Frage nach der Löschung dieser Bilder auf den inhaltlichen Zusammenhang ankommt, in dem sie auf ihrer Website veröffentlicht wurden. Als zweites fragen die Bundesrichter, ob es in Fällen, in denen Parteien über den Wahrheitsgehalt bestimmter Behauptungen streiten, eine Rolle spiele, ob die Kläger eine einstweilige Verfügung erwirken und damit eine vorläufige Klärung herbeiführen könnten

Darum geht es in den Verfahren:

Im ersten Verfahren hatte ein Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation geklagt. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf. Kurz zuvor meldete sich der Geschäftsführer krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung seines vollen Namens.  Der Geschäftsführer möchte nunmehr von Google, dass die Suchmaschine es unterlässt, die entsprechenden Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen (LG Frankfurt, Urteil vom 26. Oktober 2017, Az. 2-03 O 190/16).

Die Berufung des Mannes vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte ebenfalls keinen Erfolg (Urteil vom 6. September 2018, Az. 16 U 193/17). Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass es Google nicht generell untersagt werden dürfe, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthielten.

Der Ex-Geschäftsführer könne sich im Ergebnis nicht auf einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) berufen, meint das OLG. Das amerikanische Unternehmen Google müsse zwar die Vorgaben der DSGVO einhalten, wenn Daten von Personen in der EU verarbeitet werden. Der in Art. 17 DSGVO geregelte Löschungsanspruch umfasse auch den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

Es bestehe aber kein Löschungsgrund nach Art. 17 DSGVO. Abzuwägen seien hier das klägerische Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Recht von Google und seinen Nutzern auf Kommunikationsfreiheit. Jedenfalls „noch“ müsse hier das Anonymitätsinteresse des Mannes hinter das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Zurverfügungstellung der Berichte zurücktreten. Die verlinkten Artikel enthielten zwar teilweise sensible Daten des ehemaligen Geschäftsführers, soweit es sich um Gesundheitsdaten handele. Auch deren Schutz gehe jedoch nur so weit, wie er „erforderlich“ sei. Dabei sei zu beachten, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google aufgrund ihrer besonderen Stellung erst dann handeln müssten, wenn sie durch „einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts … durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt haben“. Zu einer präventiven Kontrolle sei Google nicht verpflichtet. An einer derartigen Rechtsverletzung fehle es hier. Die ursprüngliche Berichterstattung sei rechtmäßig gewesen. Es habe ein erhebliches öffentliches Interesse bestanden. Dies treffe auch auf die gesundheitsbezogenen Angaben des Klägers zu. Sie erklärten, aus welchen Gründen er zu Mitarbeit in der Krise nicht zur Verfügung gestanden habe.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom EuGH erstmals anerkannten „Recht auf Vergessenwerden“. Der Ablauf von 6-7 Jahren seit der Veröffentlichung der Artikel lasse nicht eindeutig auf die Erledigung jeglichen Informationsinteresses schließen.

Der EuGH habe damals zwar in einer Entscheidung vor Erlass der DSGVO angenommen, dass grundsätzlich das Interesse eines Betroffenen, nicht mehr namentlich genannt zu werden, dass Interesse an der fortbestehenden Verlinkung überwiege. Lediglich in Ausnahmefällen könne, so der EuGH, der Grundrechtseingriff durch ein überwiegendes Interesse einer breiten Öffentlichkeit gerechtfertigt sein.

Das OLG betont jedoch, dass sich diese Entscheidung nicht auf einen vergleichbaren presserechtlichen Sachverhalt bezogen habe. Zudem finde sich das vom EuGH angenommene „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ nicht im Regelungsgefüge der DSGVO wieder. Die Entstehungsgeschichte spreche ebenfalls gegen eine Übertragung. Der „Abwägungsmechanismus“ des EuGH könne demnach auf die DSGVO nicht „schematisch“ angewendet werden. Es müsse vielmehr „mit Vorsicht den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung“ getragen werden.

Aus den dargestellten Gründen könne der klagende Mann sich auch nicht auf einen Unterlassungsanspruch wegen der unerlaubten Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts berufen.

Hierbei handelte es sich offenbar um das erste obergerichtliche Urteil zu Löschungsfragen nach der DSGVO. Nun wird sich der BGH mit dem spannenden Fall beschäftigen.

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Im zweiten Verfahren klagte ein Paar. Der Mann ist in verschiedenen Gesellschaften in führender Position und seine Lebensgefährtin in einer dieser Unternehmen Prokuristin. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben sei, “durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen”, erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos des Paares bebildert. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, u.a. mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Das Paar machte in der Folge gerichtlich geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. Sie verlangten von Google gerichtlich es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als sog. “thumbnails” anzuzeigen.

Das LG Köln hatte die Klage jedoch abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 22. November 2017, Az. 28 O 492/15).

Auch die Berufung vor dem OLG Köln blieb ohne Erfolg (OLG Köln, Urteil vom 8. November 2018, Az. 15 U 178/17). Da ein Suchmaschinenbetreiber, so das OLG, in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in den Ergebnislisten nachgewiesenen Inhalten stehe, sei ihm die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts nicht möglich. Soweit maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache abzustellen sei, treffe die Darlegungs- und Beweislast hierfür daher in jedem Fall den Steller eines Löschungsanspruchs aus der Google-Trefferliste (sog. Auslistungsanspruch). Das Pärchen hätte Google jedoch keine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung dargelegt.

FAQ zum Recht auf Vergessenwerden – Rechtsanwalt Christian Solmecke klärt auf!


Worauf beruht eigentlich dieses Recht auf Vergessenwerden?
 
Das Recht auf Vergessenwerden beruht auf Art. 17 DSGVO. Dieser besagt, dass jede Person von einem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen verlangen kann, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, unverzüglich gelöscht werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn nach Jahren immer noch unangenehme Presseberichte über eine Person über Google zu finden sind. Dann kann die betroffene Person die Löschung der Links in der Google-Ergebnisliste verlangen. Für den Löschungsanspruch müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Zum Beispiel kann die betroffene Person, ihre ursprüngliche Einwilligung in die Datenverarbeitung widerrufen oder die Datenverarbeitung war generell unrechtmäßig.“
 
Warum hat das zu erwartende Urteil eine so große Bedeutung?
 
Alle Normen der DSGVO, so auch Art. 17 DSGVO, schützen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Demnach hat der Einzelne das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist als Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein sehr hohes Gut. In den zu entscheidenden Fällen ist es mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. Die Bundesrichter müssen so entscheiden, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen weiterhin ausreichend geschützt ist.
Das heutige Urteil ist außerdem von besonderer Bedeutung, da Löschungsfragen nach der 2018 in Kraft getretenen DSGVO bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.“
 
Und wie weit geht das Urteil und an wen richtet es sich?
 
Das Urteil richtet sich erst einmal nur gegen Suchmaschinen wie Google und deren Verlinkungen auf im Internet verfügbare Presseartikel. Mit einem erfolgreichen Löschantrag gegen Google lassen sich unliebsame Ergebnisse zu einem bestimmten Suchbegriff entfernen. Die Suchergebnisse werden dann nicht mehr gelistet. Die Presseartikel auf den Websites, auf die verlinkt wird, werden allerdings nicht gelöscht.  Für Betroffene ist durch die Löschung des Google-Eintrags trotzdem schon viel gewonnen: Was bei Google nicht auftaucht, wird von den meisten Leuten im Internet nicht mehr gefunden.
Natürlich kann es am kommenden Montag auch um allgemeine Auslegungsfragen zu Art. 17 DSGVO gehen. Mit Art. 17 DSGVO können Löschungsansprüche auch in anderen Konstellationen durchgesetzt werden. Die DSGVO ist als EU-Verordnung jedoch Unionsrecht. Geht es daher um ihre Auslegung, muss der Europäischen Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Der BGH kann den EuGH dazu anrufen.”
 
Wie stehen denn die Erfolgschancen, wenn man gegen Google etwas durchsetzen möchte?
 
Wenn man gegen Google vorgehen und einen Link aus der Suchergebnisliste löschen lassen will, muss man viel Geduld mitbringen. Nicht selten kommt es vor, dass Google bei einem Löschungsantrag erst einmal nicht reagiert oder sich komplett quer stellt.
Wenn Google den Löschungsantrag ablehnt, kann man sich an den Datenschutzbeauftragten seines Bundeslandes wenden. Wenn dieser im Streitfall nicht vermitteln kann, steht einem auch der Klageweg offen.
Spätestens wenn man Klage erhebt, sollte man sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.