Das BMJV hat zwei Bußgeldverfahren gegen den Messengerdienst Telegram eingeleitet. Dieser erfülle bisher die Anforderungen an das NetzDG nicht. So seien weder die Möglichkeiten zur Beschwerde über strafbare Inhalte für Nutzer leicht erkennbar gewesen, noch seien nähere Angaben zu gerichtlichen Vorgehen angegeben worden. Es wäre das erste Mal, dass ein Messengerdienst auf Grundlage des 2017 beschlossenen Gesetzes bestraft wird.

Der Messengerdienst Telegram steht seit längerem in der Kritik. So gibt es immer wieder Beschwerden darüber, dass das Unternehmen rechtsextreme, verschwörungstheoretische oder auch Corona-leugnende Inhalte nicht lösche. Hier sei exemplarisch der der Kanal von Attila Hildmann genannt, der seit dem vergangenen Jahr massiv in der Kritik stand. Nun kommt diese Kritik sogar von oberster Stelle: dem Bundesjustizministerium (BMJV). Dieses geht nun mit dem Bundesamt für Justiz erstmals seit Einführung des Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in zwei Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen als Messengerdienst vor. Der Grund dafür ist, dass diverse vom Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) gestellte Anforderungen von dem Unternehmen nicht eingehalten worden seien.

Anforderungen an NetzDG von Telegram nicht erfüllt

So müssen laut des NetzDG unter anderem die Möglichkeiten zur Beschwerde bezüglich strafbarer Inhalte für die Nutzer der sozialen Netzwerke leicht erkennbar und erreichbar sein. Zudem muss klar geschildert werden, an welche Kontaktstelle sich Gerichte wenden können, wenn Nutzer juristisch gegen ein soziales Netzwerk vorgehen. Es muss also eine Person für Gerichtskontakte in Deutschland benannt werden. Schließlich berechtige das NetzDG jeden Nutzer eines sozialen Netzwerks dazu vor Gericht zu ziehen, falls dieser seine Rechte nicht gewahrt sieht. Beide Anforderungen habe Telegram, das seinen Sitz übrigens in Abu Dhabi hat, laut des BMJV jedoch nicht erfüllt.

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Das NetzDG wurde erst 2017 eingeführt. Es soll vor allem dafür Sorge tragen, dass auch auf den großen sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram die Regeln darüber, was im Netz hochgeladen werden darf und was nicht, eingehalten werden. Insofern dient es der Rechtsdurchsetzung in sozialen Medien. Insbesondere verpflichtet das NetzDG zu einem transparenten, nutzerorientierten Auftreten und stellt hohe Anforderungen an die Betreiber, in welchem Zeitraum rechtswidrige Inhalte gelöscht werden müssen. Andernfalls könne laut NetzDG nicht gewährleistet werden, dass solche Inhalte schnellstmöglich von den sozialen Medien verschwinden.

Einen ausführlichen Beitrag zum sogenannten „virtuellen Hausrecht“, also den Rechten der Plattformen, und seinen Grenzen finden Sie hier: 
Wann dürfen Netzwerke, Foren & Co. Kommentare löschen? Das virtuelle Hausrecht

Telegram als Messengerdienst oder soziales Netzwerk?

Fraglich ist jedoch, ob Telegram überhaupt den Anforderungen des NetzDG gerecht werden muss. Schließlich fällt nicht jede Plattform unter das Gesetz. So sind unter anderem solche Messengerdienste, die zur Individualkommunikation bestimmt sind (z.B. WhatsApp), nicht vom NetzDG umfasst.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG gilt das Gesetz „für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke)“; gemäß S. 3 aber nicht für „Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind“.

Gerichte wie das Landgericht (LG) Frankfurt hatten so in den vergangenen Jahren entschieden, dass das NetzDG gerade solche Tathandlungen erfassen solle, die öffentlich stattfinden. Werde ein Kommunikationsvorgang genutzt, bei dem die Kommunikation lediglich zwischen zwei Personen stattfinde, liege eine die Öffentlichkeit begründende Wirkung nicht vor (LG Frankfurt, Beschluss vom 30. April 2018, Az. 2-03 O 430/17). Danach fallen Messenger-Dienste nicht unter das NegtzDG. Das Gericht betonte jedoch in seiner Entscheidung bereits 2018, dass auch Messenger-Dienste als solches im Wandel seien. Aber nicht nur die Dienste, auch das Nutzerverhalten ändere sich. So ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Messenger-Dienst “eines Tages” einer Kommunikation dient, die als öffentlich zu qualifizieren sein könnte.

Was also gilt dann für einen Messenger wie Telegram? Telegram erinnert zwar im Grunde ebenfalls an diese klassischen Individualkommunikationsdienste wie WhatsApp, jedoch lebt der Messengerdienst gerade von seiner Funktion der öffentlichen Kanäle und Gruppen. Dabei unterscheiden sich die Gruppen zu denen anderer Messengerdienste enorm. So liegt die Höchstgrenze für Teilnehmer bei 200.000, bei WhatsApp bei 256. Zudem können in sogenannten öffentlichen Telegram-Kanälen beliebig viele Nutzer die Nachrichten der Kanalersteller mitlesen. Dies ähnele laut BMJV keinem Messengerdienst mehr, sondern eher einem sozialen Netzwerk. Außerdem hatte das BMJV bisher die Gewinnerzielungsabsicht verneint. Jedoch sei auch diese nicht mehr von der Hand zu weisen, beispielsweise aufgrund der von Telegram geschalteten Werbung.

Somit stufte das BMJV Telegram kurzerhand als soziales Netzwerk ein, wodurch es die Anforderungen an das NetzDG erfüllen muss.

Bisher kein Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte

Insgesamt scheinen diverse Telegram-Nutzer und auch Nicht-Telegram-Nutzer eine Stellungnahme des Unternehmens zu den vielen Vorwürfen zu erwarten. So fragen sich viele seit einigen Monaten, wie Telegram in Zukunft gegen rechtswidrige Inhalte vorgehen will. Schließlich sei das, so einige Nutzer, in vergangener Zeit nicht geschehen. Dies zeigt vor allem das Vorgehen im Falle des Verschwörungstheoretiker Attila Hildmann, der auf Telegram seit über einem Jahr Hass verbreitete und dies mit 100.000 Abonnenten teilte. Er leugnete den Holocaust, postete Hakenkreuze und wetterte gegen Personen des öffentlichen Lebens mit üblen antisemitischen Schmähungen. Gegen ihn wird nun wegen Volksverhetzung ermittelt, weswegen er sich vor einigen Monaten bereits in die Türkei absetzte. Dennoch konnte er weiterhin Telegram nutzen und seine Theorien unter die Telegram-Nutzer streuen. Seit einigen Tagen jedoch sind immerhin zwei Kanäle von ihm bei Telegram gesperrt. Seit Dienstag sind auch sein Hauptprofil sowie ein Nebenkanal auf den meisten Geräten nicht mehr erreichbar. Google leugnete direkt, die Löschung selbst vorgenommen zu haben. Somit bleibt die Frage, ob Apple oder Telegram selbst dafür verantwortlich sind. Bisher hat sich der Messengerdienst nicht dazu geäußert. Es wäre auf jeden Fall eine Neuigkeit. Schließlich hatte das Unternehmen seine Nutzer in der Vergangenheit stets gewähren lassen.

lha/tsp