Während einer Betriebsratssitzung beleidigte ein Mann seinen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah Ugah“. Daraufhin wurde ihm gekündigt. Die Arbeitsgerichte bestätigten die Kündigung. Und auch das Bundesverfassungsgericht verneinte, dass der Mann durch die Urteile in seiner Meinungsfreiheit verletzt wurde. Es nahm seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Die Äußerung „Ugah Ugah“ gegenüber einem dunkelhäutigen Kollegen verletzt dessen Menschenwürde und kann daher nicht durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden. So entschied das Bundesverfassungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 02.11.2020, AZ. 1 BvR 2727/19).

Im Laufe einer Betriebsratssitzung hatte ein Mann seinem schwarzen Arbeitskollegen die Äußerung „Ugah Ugah“ an den Kopf geworfen. Dieser wiederum hatte ihn als „Stricher“ bezeichnet. Die rassistische Beleidigung war jedoch keine unmittelbare Reaktion darauf. Da der Mann zuvor bereits wegen rassistischer Äußerungen aufgefallen war und eine Abmahnung erhalten hatte, wurde ihm fristlos gekündigt. Der Täter erhob dagegen Kündigungsschutzklage, hatte damit vor den Arbeitsgerichten jedoch keinen Erfolg.

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Arbeitsgerichte sahen wichtigen Grund für außerordentliche Kündigung als gegeben an

Die Arbeitsgerichte hielten die Kündigung in allen Instanzen für rechtmäßig. Eine grobe Beleidigung von Arbeitskollegen stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar und tauge daher auch als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Nach einer Gesamtwürdigung, in der auch die bereits ausgesprochene Abmahnung berücksichtigt werden müsse, sei die Weiterbeschäftigung des Mannes unzumutbar. Der Arbeitgeber müsse im Rahmen seiner Fürsorgepflicht schließlich auch die übrigen Mitarbeiter vor Diskriminierungen schützen.

Der Klagende wollte die Urteile nicht auf sich sitzen lassen und zog mit einer Verfassungsbeschwerde vor das Bundesverfassungsgericht. Er sah sich durch die Urteile  in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt.

BVerfG: Keine Abwägung mit der Meinungsfreiheit bei Verletzung der Menschenwürde

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung an. Für die Richter der 3. Kammer des Ersten Senats scheiterte diese schon an der Zulässigkeit. Die Verfassungsbeschwerde sei nämlich nicht hinreichend begründet worden. Allerdings wäre sie ohnehin auch unbegründet, stellten die Richter darüber hinaus klar.

Die Urteile verletzten den Mann nicht in seiner Meinungsfreiheit. Der Beschluss der Verfassungsrichter stellte heraus, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitskollegen eindeutig menschenverachtend beleidigt hatte. Wer eine dunkelhäutige Person bewusst mit nachgeahmten Affenlauten adressiere, würdige diese fundamental herab.

Durch eine solche Äußerung werde die Menschenwürde angetastet. Eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit, die der Beschwerdeführer vermisste, sei in solchen Fällen nicht erforderlich. Normalerweise müsse stets zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG und der Meinungsfreiheit abgewogen werden. Ausnahmen würden jedoch nach ständiger Rechtsprechung für herabsetzende Äußerungen, die die Menschenwürde antasteten, oder Formalbeleidigungen sowie Schmähkritik gelten.

Die Arbeitsgerichte hätten die menschenverachtende Diskriminierung jeweils auch ausführlich begründet. Ihre Gesamtwürdigung beim Ausspruch der fristlosen Kündigung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

mle