Der ehemalige AfD-Politiker Räpple darf u.a. Antisemit genannt werden. Dies entschied das OLG Karlsruhe und bestätigte damit das LG Baden Baden. So wie Räpple seine Meinungen äußern durfte, dürfe dies auch die Stiftung tun.

Von Photo: Andreas Praefcke – Selbst fotografiert, CC BY 3.0

In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ist der Ex-AfD-Politiker Stefan Räpple mit dem von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Amadeu Antonio Stiftung unterlegen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2021, Az. 6 U 190/20). Das ehemalige Mitglied des baden-württembergischen Landtags  muss sich die Bezeichnung „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ gefallen lassen. Die Stiftung hatte ihn so auf einem Online-Nachrichtenportal benannt.

Stiftung nennt ehemaligen AfD-Politiker Räpple Antisemit und Holocaust-Relativierer

Anlass von Räpples Klage war ein Text auf dem Portal „Belltower.News“. Die journalistische Plattform in Trägerschaft der Amadeu Antonio Stiftung veröffentlichte im November 2019 einen Artikel mit dem Titel „AfD-Bundesparteitag in Braunschweig: Bringt sich der Flügel in Stellung?“ Darin wurde der ehemalige Landtagsabgeordnete als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet. Diese Bezeichnung lehnte Räpple ab und forderte Unterlassung.

Dabei kam die Einordnung von Belltower.News keineswegs aus dem Nichts: Im Februar 2017 weigerte sich Räpple, eine Erklärung der AfD-Landtagsfraktion zur Abgrenzung von Antisemitismus und Rassismus zu unterschreiben. Seit Dezember 2018 lief daher ein Parteiausschlussverfahren gegen den AfD-Politiker, in der Begründung des Antrags attestierte selbst die AfD Räpple eine antisemitische Weltsicht. INzwischen ist RFäpple ausgeschlossen worden. Ebenso schwer wiegen die Hinweise darauf, dass Räpple zweifelsohne als Holocaustrelativierer bezeichnet werden kann. Wie die Frankfurter Rundschau seinerzeit berichtete, erklärte Räpple, es sei „nicht mal mehr möglich zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es nicht vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren“. Als Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier im Januar 2020 als erstes deutsches Staatsoberhaupt überhaupt anlässlich des Holocaust-Gedenktags eine Rede in Yad Vashem hielt, verunglimpfte der AfD-Politiker Steinmeier auf Facebook und forderte ein Ende des „deutschen Schuldkults“. Bereits seit Jahrzehnten wird dieser Begriff von Rechtsextremen genutzt, um die NS-Verbrechen zu verharmlosen oder gar zu leugnen.

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OLG Karlsruhe: Stiftung durfte Meinung äußern

In der Begründung seines Urteils hat das OLG diese Äußerung als durch das Grundrecht der beklagten Stiftung auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt angesehen. Im Rahmen der für diese Beurteilung vorzunehmenden Abwägung mit den grundrechtlich geschützten Belangen Räpples hat das OLG berücksichtigt, dass die Äußerung, bei Räpple handele es sich um einen „erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer“, schwer in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife. Die Äußerungen der Stiftung seien allerdings aufgrund des eigenen Verhaltens Räpples in seiner Funktion als Politiker getroffen worden. Der ehemalige AfD-Politiker habe in der Vergangenheit Äußerungen getätigt, die eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Stiftung geschaffen hätten, etwa durch die wiederholte Anprangerung eines von ihm so genannten „Schuldkultes“ oder die im Rahmen einer Rede getätigte Äußerung, es sei „heute nicht einmal mehr möglich zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren“.

So wie Räpple seine Meinungen äußern durfte, dürfe es auch der Stiftung aufgrund des Inhalts der Äußerungen Räpples nicht verwehrt sein, ihre Bewertung zu äußern, dass aus diesen Erklärungen eine antisemitische und den Holocaust relativierende Einstellung spreche. Hiergegen könne sich Räpple wiederum durch seine Meinungsäußerungen einbringen und so der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung seines sozialen Geltungsanspruchs entgegenwirken. Würde man hingegen der Stiftung die Äußerung selbst untersagen, wäre der Meinungskampf von vornherein unterbunden. Dies widerspräche aber dem möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen.

Mit dieser Entscheidung hat das OLG ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts (LG) Baden-Baden vom 22. Oktober 2020 bestätigt (LG Baden-Baden, Urteil vom 22. Oktober 2020, Az. 4 O 62/20). Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen. Räpple hat aber nun noch die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen.

Weiteres Verfahren gegen Räpple eingeleitet

Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat zudem aktuell Anklage gegen Stefan Räpple erhoben. Sie wirft dem ehemaligen AfD-Politiker vor, im September 2020 bei einer Demonstration in Mainz gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern zum gewaltsamen Sturz der Bundesregierung aufgerufen zu haben.

Außerdem soll Räpple am 21. August 2020 in einem Internet-Beitrag die Bundesrepublik als “Willkürstaat” und “letzten Dreck” verächtlich gemacht haben. Am gleichen Tag soll Räpple dann in Berlin bei einer Demonstration gegen die Corona-Politik der Bundesregierung gemeinsam mit weiteren Demonstranten auf die Treppe des Reichstagsgebäudes vorgedrungen sein und dabei Widerstand gegen Polizeibeamte geleistet haben, welche versuchten, den Aufgang zu räumen. Das Landgericht Mainz muss nun über die Zulassung der Anklage entscheiden.

tsp