Wann eine Äußerung auch rechtlich zu weit geht, ist immer von Einzelfall und Kontext abhängig. Dass das LG Heilbronn die Äußerung eines Facebook-Nutzers, der die SPD-Politikerin Sawsan Chebli unter anderem mit „Hirn-Vakuum“ beleidigte, aber von der Meinungsfreiheit gedeckt sah, kam für viele überraschend. Chebli ließ das Urteil nicht auf sich sitzen und zog vor das OLG Stuttgart. Muss sie die Bezeichnung „Hirn-Vakuum“ wirklich dulden oder handelte es sich um Schmähkritik?

Sawsan Chebli, Von usbotschaftberlin (Elke A. Jung-Wolff), Gemeinfrei

Die Politikerin Sawsan Chebli muss es nicht hinnehmen, dass sie von einem Facebook-Nutzer „dämliches Stück Hirn-Vakuum“ genannt wurde. Das entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart und verurteilte den Verfasser des Beitrags auf Unterlassung. Bei den Aussagen des Facebook-Nutzers handelte es sich dem OLG nach um Schmähkritik (Urt. v. 29.11.2023 – Az. 4 U 58/23).

Es ist mittlerweile alles andere als unüblich, dass sich Menschen im Internet viel trauen. Diese Erfahrung musste Sawsan Chebli nun machen, nachdem sich ein Nutzer auf Facebook negativ über sie äußerte. Der Streit zwischen Chebli und dem Facebook-Nutzer hatte seinen Ursprung in einer Reaktion Cheblis auf einen Beitrag der Sendung “Nuhr im Ersten” von Dieter Nuhr. Der Beitrag verleitete Chebli dazu, auf X starke Kritik an der Sendung zu äußern. In Ihrem Kommentar fielen Ausdrücke wie “ignorant, dumm und uninformiert”.

Dieser Post wurde dann wiederum von einem anderen Politiker kommentiert: Nämlich dem CDU-Fraktionsvorsitzenden im Landtag von Brandenburg, Jan Redman. Das alles führte dazu, dass ein Facebook-Nutzer seinem Unmut über Chebli auf Facebook unter Redmans Kommentar Luft machte. Der später beklagte Nutzer schrieb, er habe „selten so ein dämliches Stück Hirn-Vakuum in der Politik gesehen wie Chebli. Soll einfach abtauchen und die Sozialschulden ihrer Familie begleichen.” Dieses Posting ist mittlerweile gelöscht.

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OLG Stuttgart widerspricht LG Heilbronn

Chebli ließ diese Bemerkungen nicht auf sich sitzen und mahnte den Nutzer zunächst ab, ehe es zur Klage kam. Sie forderte Unterlassung und Schmerzensgeld. Der Facebook-Nutzer wies die Vorwürfe zurück und behauptete, er sei nicht der Verfasser des Kommentars – jemand soll sich seines Notebooks bemächtigt haben. In erster Instanz war die Politikerin erfolglos. Das Landgericht (LG) Heilbronn wies die Klage vollumfänglich ab (Urt. v. 23.02.2023, Az. 8 O 85/22). Das Gericht argumentierte, der Beitrag des Facebook-Nutzers sei noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Einschätzung des LG sorgte sowohl in der Öffentlichkeit als auch juristisch für Diskussionen.

Die Niederlage vor dem LG wollte Chebli so nicht hinnehmen, also landete der Fall vor dem OLG Stuttgart. In der Berufungsverhandlung konnte der Facebook-Nutzer den OLG-Senat nicht davon überzeugen, dass er den Beitrag nicht selbst verfasst habe. Obwohl er sich mehrfach von den Äußerungen distanzierte, wie das Gericht erklärte, habe er den Beitrag damit verteidigt, dass es ihm erlaubt sein müsse, auf Chebli als Politikerin zu reagieren, um diese angesichts ihres eigenen Verhaltens „fertig zu machen“.

Das OLG urteilte nun, dass es sich bei den von Chebli angegriffenen Äußerungen um Schmähkritik gehandelt habe. Im Vordergrund habe laut den Richtern beim Posting nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern vielmehr die Diffamierung der Person Cheblis gestanden. Daher liegt laut dem OLG Schmähkritik vor. Die Verwendung der Begriffe „dämlich” und „Hirn-Vakuum” charakterisiere Chebli als eine dumme und hirnlose Politikerin. Der weitere Begriff „Stück” sei nicht in Verbindung mit einem Menschen verwendet und sei eindeutig diffamierend und abwertend. Das Stuttgarter Gericht stellte fest, dass durch Äußerungen dieser Art jede persönliche Würde abgesprochen werde.

Politiker müssen nicht jede Äußerung hinnehmen

Auch müsse Chebli diese Äußerungen nicht allein schon deshalb über sich ergehen lassen, weil sie als Politikerin aktiv ist. Obwohl die Aussage äußerlich mit den Beiträgen von Chebli und dem CDU-Fraktionsvorsitzenden im Brandenburger Landtag in Verbindung stehe, sei sie inhaltlich völlig losgelöst und persönlich beleidigend, wie das Gericht erklärte. Selbst unter Berücksichtigung des scharfen Tons, den Chebli in ihren vorherigen Äußerungen angeschlagen hatte, erlaubte das Gericht keine andere Bewertung. Trotz der stark abwertenden Worte gegen Nuhrs Sendung sei der Kommentar des beklagten Facebook-Nutzers laut dem Senat keine adäquate Reaktion.

Auch müsse Chebli den Kommentar, solle „einfach abhauen und die Sozialschulden ihrer Familie begleichen“, nicht hinnehmen. Das OLG entschied, dass es sich um ein Werturteil handele, das nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Der Facebook-Nutzer habe mit dieser Aussage versucht, Immigranten herabzusetzen, wie das Gericht erklärte. Auch hier fehle laut dem Gericht der Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung.

Kein Schmerzensgeld für Chebli

Hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs hatte Chebli jedoch keinen Erfolg. Nach Ansicht des Senats würde es an dem erforderlichen unabwendbaren Bedürfnis für die Gewährung einer solchen Geldentschädigung fehlen. Es wurde auch berücksichtigt, dass der Facebook-Nutzer den Beitrag zeitnah gelöscht hat.

Das OLG lässt die Revision gegen das Urteil nicht zu. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es sich nur um einen Einzelfall gehandelt habe. Außerdem sei eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht erkennbar.

agr