Der BGH hat über die Sperrung von zwei Facebook-Benutzerkonten wegen Hassrede entschieden. Nach einer Anpassung der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards vom 19. April 2018 geht Facebook gegen „Hatespeech“ mit Löschungen und Sperrungen vor. Die Urteile des BGH legen endlich Maßstäbe für die Meinungsäußerungsfreiheit in sozialen Netzwerken fest.

In seinen aktuellen Urteilen prüft der Bundesgerichtshof (BGH) ob die Löschpraxis, die Facebook in seinen Nutzungsbedingungen vorsieht, unter umfassender Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Dabei kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Facebook grundsätzlich gewisse Kommunikationsstandards vorgeben darf, die auch über strafrechtliche Vorgaben hinausgehen. Dabei muss sie jedoch auch die Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer beachten und über Löschungen zumindest nachträglich informieren und den Betroffenen die Möglichkeit zur Gegenäußerung einräumen (Urteile v. 29. Juli 2021, Az. III 179/20 u. III ZR 192/20).

Nutzer gehen wegen Löschpraxis gegen Facebook vor

Die Muttergesellschaft der Beklagten betreibt das soziale Netzwerk Facebook. Die Beklagte ist Anbieter und Vertragspartner der Nutzer mit Sitz in Deutschland. In den zwei anhängigen Revisionssachen gegen die Tochtergesellschaft von Facebook streitet sie mit zwei Facebooknutzern. Ziel der Nutzer ist es, die gelöschten Beiträge wieder freischalten zu lassen sowie die Unterlassung einer erneuten Sperre ihrer Nutzerkonten und Löschung ihrer Beiträge. Zudem fordert einer der Nutzer die Facebook-Tochtergesellschaft auf Auskunft über das Unternehmen zu erteilen, welches mit der Durchführung der Kontosperrung beauftragt wurde.

In dem ersten Verfahren (III ZR 179/20) postete der Facebooknutzer folgenden Beitrag:

Schon der Wahnsinn, kann mich nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsbürger verübt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von islamischen Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nicht dazu machen konnte. Deutsche Menschen werden kriminalisiert, weil die eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert´s! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen.

Die Facebook-Tochtergesellschaft löschte diesen Beitrag im August und sperrte das Nutzerkonto für 30 Tage.

In dem zweiten Verfahren (III ZR 192/20) kommentiert ein weiterer Facebooknutzer den Beitrag eines Dritten, der ein Video beinhaltet, in dem eine Person mit Migrationshintergrund es ablehnt, von einer Polizistin kontrolliert zu werden, wie folgt:

Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat… kein Respekt… keine Achtung unserer Gesetze… keine Achtung gegenüber Frauen… DIE WERDEN SICH HIER NIE INTEGRIEREN UND WERDEN AUF EWIG DEM STEUERZAHLER AUF DER TASCHE LIEGEN… DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN NUR EINES… MORDEN … KLAUEN… RANDALIEREN… UND GANZ WICHTIG… NIE ARBEITEN.

Auch hier sperrte die Facebook-Tochtergesellschaft das Nutzerkonto. Der Facebooknutzer konnte daraufhin drei Tage seinen Account nicht nutzen und auch die Messenger-Funktionen standen ihm nicht zur Verfügung.

Geänderte Nutzungsbedingungen kein Vertragsbestandteil?

Die Facebooknutzer zogen dann gegen die Facebook-Tochtergesellschaft vor Gericht. Sie begründeten ihren Anspruch auf Freischaltung, Unterlassung und Auskunft damit, dass die geänderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards nicht Bestandteil des Nutzungsvertrags zwischen den Parteien geworden seien. Selbst für den Fall, dass sie doch Bestandteil des Nutzungsvertrags geworden sein sollten, rechtfertige dies nicht das Vorgehen der Facebook-Tochtergesellschaft. Dies begründeten sie damit, dass die Befugnisse zur Entfernung von Beiträgen und Sperrung von Nutzerkonten gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstoßen würden. Durch diese Befugnisse würden Nutzer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Weiter stützten sich die beiden Facebooknutzer auf Meinungsfreiheit, die sie in diesem Fall als tangiert ansahen. Zuletzt würde die Unwirksamkeit der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards aus einem Verstoß gegen das Transparenz-, Verständlichkeits- und Bestimmtheitsgebot des §  307 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Doch auch für den Fall der Anwendbarkeit der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards könne nach Ansicht der beiden Nutzer bei ihren Kommentaren nicht von einer „Hassrede“ ausgegangen werden.

Als Folge dessen sehen die zwei Facebooknutzer die Pflichten aus den Nutzungsverträgen mit der Facebook-Tochtergesellschaft verletzt, sodass die Löschung der Beiträge und die Sperrung der Facebook-Konten nicht nur rechtswidrig ist, sondern die Nutzer auch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt.

Uneinheitliche Entscheidungen in den Vorinstanzen

In dem Verfahren III ZR 179/20 hat zunächst das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

In dem zweiten Verfahren III ZR 192/20 hat das Landgericht die Facebook-Tochtergesellschaft dazu verurteilt, es zu unterlassen, den Facebooknutzer für das Einstellen des Textes: „Was suchen diese Leute in unserem Rechtsstaat – kein Respekt – keine Achtung unserer Gesetze – keine Achtung gegenüber Frauen. Die werden sich hier nie integrieren und werden auf ewig dem Steuerzahler auf der Tasche liegen.” erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Beitrag auf Personen bezieht, die sich der Anweisung einer Polizistin mit dem Argument widersetzt, dass sie sich von einer Frau nichts sagen ließen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Facebooknutzers hat das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage im vollen Umfang abgewiesen.

Bezüglich beider Verfahren wurde in den Berufungsurteilen durch das Oberlandesgericht Nürnberg ausgeführt, dass die geänderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen wurden und insbesondere das Verbot der „Hassrede“ den Vorgaben einer verfassungsrechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält. Die Kommentare der Nutzer erfüllten laut dem OLG die Merkmale einer „Hassrede“. Da die Äußerungen gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen haben, durfte die Facebook-Tochtergesellschaft die Funktionen der Nutzerkonten der Kläger zeitweise sperren und die Äußerungen entfernen. Ein Auskunftsanspruch, wer mit der Sperrung betraut war, bestand nicht. 

Entscheidungsgründe des BGH

Der BGH entschied nun in der Revisionsinstanz zu beiden Verfahren, dass die Geschäftsbedingungen Facebooks vom 19. April 2018 zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrungen unwirksam sind. Bei der Prüfung, ob eine Klausel unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, bedürfe es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei seien vorliegend die kollidierenden Grundrechte der Parteien – auf Seiten der Nutzer die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, auf Seiten Facebooks vor allem die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG – zu erfassen und so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Für den BGH ergibt die Abwägung, dass der Social-Media-Riese Facebook grundsätzlich berechtigt sei, den Nutzern ihres Netzwerks die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben, wie Beleidigung oder Volksverhetzung, hinausgehen. Facebook dürfe sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Beiträge zu entfernen und das betreffende Nutzerkonto zu sperren.

Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechte und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sei jedoch erforderlich, dass sich die Social-Media-Plattform in ihren Geschäftsbedingungen verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt.

Diesen Anforderungen wurde Facebook bislang aber nicht gerecht. Deshalb war die Löschung der umstrittenen Beiträge und die vorrübergehende Kontensperrung unzulässig. Facebook muss nun die gelöschten Beiträge wiederherstellen und darf keine erneute Löschung oder Sperrung vornehmen.

Wegweisendes Urteil für Hassrede in sozialen Medien

Für die Welt der sozialen Medien haben die Urteile wegweisende Wirkung. Die Rufe nach mehr Kontrolle und gezielteren Löschungen im Bereich der Hassrede wurden in den vergangenen Jahren immer lauter. Gleichzeitig ist die Meinungsfreiheit – auch im Internet – eins der wichtigsten Rechte in unserer freiheitlichen Welt. Es ist deshalb sehr begrüßenswert, dass der BGH auf normativer Grundlage eine umfassende Abwägung der Rechtsgüter vornimmt und einerseits die Löschung von Hassrede außerhalb von StGB-Tatbeständen für möglich hält, gleichzeitig aber auch die Meinungsfreiheit im Internet stärkt.

rpo/lpo/ses