Die Kommission für Jugendschutz (KJM) hat laut einer Pressemitteilung vom 13.10.2011 mit dem “E-Postbrief” der Deutschen Post AG ein weiteres “übergreifendes” Jugendschutz – Konzept zur Altersprüfung positiv bewertet. 

Nach dem E-Postbrief-Konzept registriert sich eine Person über ein so genanntes Post-Ident-Verfahren. Im Rahmen dessen muss sich die Person zuerst online freischalten, also etwa über die jeweilige Seite eines Online-DVD-Verleihs. Die Registrierung wird beim Nutzer abgefragt, wenn er sich z. B. für Filme interessiert, für die man die eigene Volljährigkeit nachweisen muss (so genannter alterszugangsbeschränkter Telemedienbereich).

Nach der Eingabe seiner Nutzerdaten für den Account erhält der Nutzer einen individualisierten Postident-Coupon, der ausgedruckt werden kann. Mit diesem Coupon geht der Nutzer zu einer Postfiliale, legt dort den Coupon und seinen amtlichen Personalausweis vor und erhält auf diesem Wege sodann die Freigabe, z. B. in dem hier aufgeführten Beispiel zu dem geschützten Bereich des Online-DVD-Verleihs.

Diese Altersverifikation (AVS) mit einem erhöhten Schutzniveau sieht vor, dass der Nutzer zum Öffnen des E-Postbriefs mit den individualisierten Zugangsdaten zusätzlich die Eingabe einer individuellen Transaktionsnummer (TAN) benötigt. Sie wird dem volljährigen Kunden auf seine – nach Anmeldung zum E-Postbrief registrierte – persönliche Mobilfunktelefonnummer gesendet.

Es findet also in einem abgestuften System eine gesicherte Personen- und Altersidentifizierung der Person statt.

Damit ist der E-Postbrief ein gut funktionierendes, abgestuftes technisches Konzept für den Jugendschutz, denn er ist nicht nur als ein technisches Mittel für entwicklungsbeeinträchtigende Telemedien-Inhalte – etwa der Altersstufen “ab 16” und “ab 18” – einsetzbar. Er ist auch bei bestimmten indizierten und offensichtlich schwer jugendgefährdenden Angeboten zur Sicherstellung einer “geschlossenen Benutzergruppe” nach JMStV für Erwachsene einsetzbar und somit insgesamt als “übergreifendes” System geeignet.

Die KJM kam nach Prüfung des E-Postbriefs der Deutschen Post AG zu dem Ergebnis, dass es bei entsprechender Umsetzung die gesetzlichen Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) erfüllt.

Für Unternehmen gibt es jetzt außerdem die Option, die eigenen Konzepte zur Identifizierung und Authentifizierung von der KJM daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Dabei bewertet die KJM auch Teillösungen (Module), so besteht für Anbieter die Möglichkeit, positiv bewertete Module im Baukastenprinzip zu Gesamtlösungen geschlossener Benutzergruppen oder technischer Mittel zu kombinieren, die dann den Anforderungen des JMStV genügen.

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