Der Berliner Polizist und TikToker „Officer Denny“ darf künftig keine Videos mehr aus seinem Arbeitsalltag als Polizist ins Netz stellen. Das entschied nun das OVG Berlin-Brandenburg und bestätigte damit die vorhergegangene Entscheidung der ersten Instanz. Doch bedeutet das nun das Aus für den TikToker?

Einem Polizeibeamten darf von seinem Dienstherrn untersagt werden, Videos, in denen er erkennbar als Polizist auftritt, auf den sozialen Netzwerken zu veröffentlichen. Das hat nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden (Beschl. v. 17.4.2023, Az. OVG 4 S 4/23).

Unter dem Namen „Officer Denny“ veröffentlicht ein Polizist aus Berlin immer wieder Videos aus seinem Arbeitsalltag auf diversen Plattformen wie TikTok, Youtube oder Instagram. Allein auf TikTok hat er rund 170.000 Follower, die seine Videos verfolgen. Dort gibt er unteranderem Rechtstipps oder geht auf die Texte polizeifeindlicher Lieder ein. Nachdem er allerdings in einem Livestream das umstrittene Clan Mitglied Arafat Abou-Chaker schon fast kumpelhaft zum Bushido-Prozess interviewte, diesen sogar duzte, untersagte ihm die Polizeidirektion des Landes Berlin die weitere Veröffentlichung seiner Videos. Dagegen ging der verbeamtete Polizist „Officer Denny“ in der Folge gerichtlich vor.

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Verletzung dienstlicher Pflichten

Nach bereits erfolglos durchgeführtem Widerspruch zog der Beamte zunächst vor das Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Dieses hatte im Eilverfahren entschieden, dass der Beatme bei Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit als künstlerische Betätigung einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedürfe. Entscheidend sei hier vielmehr, dass das Interview mit dem Mitglied des Berliner Clans ein nicht zu akzeptierendes Näheverhältnis mit dem Clan-Milieu offenbare. Dies begründe Zweifel daran, ob der Polizist sein Amt künftig pflichtgemäß und unparteiisch ausüben werde. Auch unterliege er als Polizeibeamter besonderen Treuepflichten gegenüber seinem Dienstherrn, denen private Kontakte in diese Szene widersprächen, so das VG (Beschl. v. 24.01.2023, Az. VG 36 L 388/22). Diese Entscheidung sorgte medial für eine Menge Aufsehen. Auch wir haben darüber berichtet (siehe Video).

Ansehen der Polizei wird nicht gewahrt

Der TikToker wollte die Entscheidung des VG allerdings nicht auf sich sitzen lassen und ging in Berufung. Doch das OVG Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung der ersten Instanz nun bestätigt und dem Land damit Recht gegeben. Dem Einwand des TikTokers, er werbe mit seinen Videos um Verständnis und Interesse an der polizeilichen Arbeit, folgte das Gericht nicht. Vielmehr führte es aus, dass es in der Hand der Polizeiführung liege, welche Art der Öffentlichkeitsarbeit in geeigneter Weise, das „Ansehen der Polizei“ wahre. Letztlich seien sie diejenigen, die sich auch gegenüber der Innenbehörde und dem Parlament verantworten müssten. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

szi