Splitscreen-Werbung ist ein beliebtes Mittel von Fernsehsendern, um auch während der Sendung Werbung einzublenden. Allerdings gilt es bei Werbungen dieser Art, stets das Trennungsgebot zu beachten. Das VG Hannover musste sich nun mit einer Werbung befassen, in der das Saalpublikum auch in der Werbung zu sehen war. Es stellte sich die Frage, ob diese Werbung noch mit dem Trennungsgebot vereinbar ist.

Wenn in einer Splitscreen-Werbung die Werbung und die Sendung nebeneinander statt übereinander läuft, liegt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vor. Das bestätigte nun das Verwaltungsgericht (VG) Hannover. Ursächlich für das Verfahren war eine Smartphone-Werbung im Splitscreen, die sich nicht klar von der Sendung abgrenzte (Urt. v. 07.02.2024, Az. 7 A 3303/22).

Der § 8 Abs. 4 Satz 1 des Medienstaatsvertrags (MStV) schreibt vor, dass ein ausgestrahltes Bild teilweise mit Werbung belegt werden darf, solange die entsprechende Werbung klar optisch vom restlichen Programm getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Dieses Trennungsgebot entpuppte sich für die Veranstalterin einer Fernsehsendung aber als Problem, die während einer laufenden Castingshow Werbung einblendete. Während er Sendung wurde Werbung für ein Smartphone in Form eines sogenannten Splitscreens eingeblendet. DerWerbe- Clip lief von links nach rechts über den Bildschirm und zeigte im weiteren Verlauf die Vorder- und Rückseite des beworbenen Smartphones. Auf dem Display des Smartphones war dabei das Publikum der Castingshow zu sehen und stellte somit die Inhalte der laufenden Sendung auch im Werbefenster dar. Auch außerhalb der Werbefläche war das Studiopublikum, wenn auch abgedunkelt, zu sehen.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Werbung und Sendung nicht eindeutig voneinander getrennt

Die Werbung war daher der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) ein Dorn im Auge. Die NLM beanstandete auf Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), dass der TV-Sender mit der Ausstrahlung seiner Splitscreen-Werbung das Gebot der eindeutigen optischen Trennung von Werbung und Programm nicht eingehalten und somit gegen den MStV verstoßen habe. Die NLM setzte deshalb eine Verwaltungsgebühr von 1.000 Euro fest. Der Sender wehrte sich dagegen und zog vor Gericht.

Doch vor dem VG Hannover folgte die Ernüchterung für den TV-Sender. Die Richter in Hannover entschieden, dass bei der gerügten Werbung keine optische Trennung gegeben sei. Laut dem VG Hannover hätten Zuschauer nicht unzweideutig erkennen können, ob das auf dem Display gezeigte Saalpublikum Teil der Werbung sei oder nicht. Somit seien Werbung und Sendung nicht nebeneinander, sondern übereinander gelaufen. Aus Sicht des Gerichts führe diese Konstellation zu einer Vermischung von Sendung und Werbung, was mit dem Trennungsgebot nicht vereinbar sei.

VG Hannover gibt Marschroute vor

Der Argumentation des Sendeunternehmens, dass Zuschauer sofort verstehen würden, dass das Saalpublikum auf dem Display lediglich Teil der Werbung sei und lediglich die Qualität von Display und Kamera des Geräts aufzeigen solle, sah das Gericht als nicht plausibel an. Zudem sei diese spezielle Pointe des Werbespots erstmals im Gerichtsverfahren erwähnt worden und nicht bereits im Anhörungsverfahren. Im Anhörungsverfahren habe der Sender noch behauptet, dass kein relevanter redaktioneller Inhalt auf dem Display gezeigt worden sei, da dort nur kaum erkennbare Ausschnitte aus dem Publikum zu sehen gewesen seien.

Letztlich hatte der Fernseher mit seiner Klage daher keinen Erfolg. Das VG Hannover hat somit nochmal eine Marschroute für die Durchsetzung des Trennungsgebot vorgegeben, an der sich Fernsehsender ebenso wie die Hersteller von Werbeclips orientieren müssen.

Im Hinblick auf die Frage nach der Zulässigkeit von beweglichen Splitscreen-Werbungen, die mit redaktionellen Inhalten der Sendung verknüpft werden, ließ das Gericht die Berufung zu.

agr/tsp