Der YouTuber Timm Kellner alias „Love Priest“ ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert. Er hatte Politikerinnen in seinen Videos u.a. als „kleine Fotze“ und „aufgeblasene Dampfnudel“ beschimpft. Das BVerfG erklärte nun aber trocken, dass solche Schmähungen nicht von der Meinungs- oder Kunstfreiheit gedeckt seien und nahm seine Beschwerde erst gar nicht zur Entscheidung an.

Der Youtuber Timm Kellner, der sich auf seinem Kanal „Love Priest“ nennt, ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass grobe Beschimpfungen wie „kleine Fotze“ oder „aufgeblasene Dampfnudel“ nicht von der Meinungsfreiheit oder der Kunstfreiheit gedeckt sind. Kellner konnte nicht ausreichend darlegen, dass seine Grundrechte verletzt wurden. Seine Verfassungsbeschwerde wurde daher nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt die strafrechtliche Verurteilung endgültig bestehen (BVerfG, Beschl. v. 9.6.2025, Az. 1 BvR 2721/24).
Videos mit Angriffen auf Politikerinnen
Timm Kellner betreibt auf YouTube den Kanal „Love Priest“ mit mehr als einer halben Million Abonnenten. Er tritt dort als Kunstfigur auf und veröffentlicht satirisch gemeinte Videos zu aktuellen politischen Themen. Die Produktionen bestehen aus Collagen mit Ausschnitten aus Nachrichtensendungen, Filmen und eigenen Kommentaren.
In drei Videos richtete er sich gezielt gegen deutsche Politikerinnen. In zwei der Videos blendete er Sequenzen ein, in denen eine Person aus einem Auto heraus die Worte „Ey, du kleine Fotze, du dreckige“ rief. Zuvor waren Bilder der betroffenen Politikerinnen eingeblendet worden. In einem weiteren Video bezeichnete Kellner eine andere Politikerin im Zusammenhang mit einer Debatte zur Migration als „aufgeblasene Dampfnudel“.
Das Amtsgericht (AG) Detmold verurteilte ihn deshalb im Oktober 2023 wegen Beleidigung in drei Fällen (§ 185 StGB, Urt. v. 4.10.2023, Az. 2 Ds-21 Js 570/22-306/23). Das Landgericht (LG) Detmold wies seine Berufung zurück und bestätigte das Urteil im Juni 2024 (Urt. v. 5.6.2024, Az. 25 NBs-21 Js 570/22-70/23). Auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verwarf die Revision (Beschl. v. 26.11.2024, Az. III-4 ORs 134/24 OLG Hamm).
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Keine Verletzung von Meinungs- oder Kunstfreiheit
Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte Kellner geltend, die Urteile verletzten seine Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) sowie seine Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Seine Aussagen seien satirische Überspitzungen und keine Schmähkritik. Die Worte seien im Kontext zu sehen und könnten auch symbolisch gedeutet werden. So habe er den Ausdruck „Dampfnudel“ nicht als Angriff auf das Aussehen der betroffenen Politikerin gemeint, sondern als Bild für inhaltsleere politische Aussagen.
Das BVerfG nahm die Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an. Die Richter erklärten, dass die Beschwerde schon an den gesetzlichen Darlegungsanforderungen scheitere. Eine Verfassungsbeschwerde müsse im Einzelnen begründen, wie ein Gerichtsurteil ein Grundrecht verletze. Dazu gehöre eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Argumenten der Fachgerichte. Dies habe Kellner nicht geleistet.
Selbst wenn man die Videos als Kunst einordnen würde, fehle jede Auseinandersetzung mit der Frage, ob Schmähkritik auch im Bereich der Kunstfreiheit Grenzen setzen könne. Ebenso seien die Maßstäbe einer werkimmanenten Interpretation nicht berücksichtigt worden. Auch zur Meinungsfreiheit habe die Beschwerde nicht überzeugend dargelegt, dass das LG die Grenze zur Schmähkritik falsch gezogen habe.
Das BVerfG stellte klar, dass es keinen Widerspruch darstelle, wenn ein Gericht Schmähkritik annehme und zusätzlich eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vornehme. Das LG habe diese Abwägung vorgenommen und sei ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass das Persönlichkeitsrecht der Politikerinnen Vorrang habe. YouTuber Kellner habe nicht aufgezeigt, warum diese Abwägung fehlerhaft sei.
Die Entscheidung bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Schmähkritik. Harte und polemische Kritik ist erlaubt. Wer jedoch den sachlichen Bezug vollständig aufgibt und nur noch persönlich beleidigt, überschreitet die Grenze. Solche Äußerungen genießen keinen Schutz durch die Meinungsfreiheit. Auch eine satirische Verpackung kann daran nichts ändern. Die Meinungsfreiheit ist und bleibt ein hohes Gut, dient aber nicht als Freibrief für Schmähungen. Persönliche Diffamierungen, die keinen Bezug zur Sache haben, sind und bleiben strafbar.
tsp




